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Das sind die Kündigungsfristen in der Schweiz

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Du überlegst dir, in deinem aktuellen Job zu kündigen oder dein aktueller Arbeitgeber hat gerade die Kündigung eingereicht? Dabei gibt es besondere Kündigungsfristen und bei Krankheit und anderen Spezialfällen besondere gesetzliche Reglungen, die eingehalten werden müssen. Hier ein Überblick.

Kündigungsfristen in der Probezeit

Die Probezeit ist vor allem dazu da, dass sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer kennenlernen können, und um festzustellen, ob die Zusammenarbeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergehen soll. Dabei ist die Besonderheit, dass sowohl der Mitarbeitende als auch das Unternehmen in der Probezeit jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen können und das Arbeitsverhältnis dann innerhalb von 7 Tagen endet. Dies gilt auch im Falle von Krankheit oder Schwangerschaft, da die Sperrfristen für deine Kündigung bei der Probezeit nicht zum Tragen kommen.

Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags

 Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag gibt es nach Ablauf der Probezeit in der Schweiz folgende gesetzliche Mindest-Kündigungsfristen:

  • 1 Monat im ersten Dienstjahr
  • 2 Monate zwischen dem zweiten und neunten Dienstjahr
  • 3 Monate ab dem zehnten Dienstjahr

Im Arbeitsvertrag können auch längere Kündigungsfristen vereinbart werden, wobei Kündigungsfristen zwischen 4 und 6 Monaten durchaus üblich sind. In der Schweiz gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz, d.h. sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können ohne Angabe von Gründen kündigen und das Arbeitsverhältnis endet dann nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Zu beachten ist, dass die Kündigung jeweils zu Monatsende zu erfolgen hat.

Ein Beispiel: Jemand ist im zweiten Dienstjahr und in seinem Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. Er kündigt am 14. Februar. Da die Kündigung erst per Monatsende gilt, müssen ab Ende Februar noch 3 Monate hinzugefügt werden. Das Arbeitsverhältnis ist somit am 31. Mai beendet.

Gibt es bei den Kündigungsfristen Unterschiede zwischen Teilzeit- und Vollzeitstellen?

Bei den Kündigungsfristen macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Teilzeit- oder eine Vollzeitstelle handelt.

Freistellung bei der Kündigung

Es kommt vor, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer freistellen, nachdem die Kündigung erfolgt ist oder der Mitarbeiter die Kündigung eingereicht hat. Dies geschieht vor allem bei Positionen, bei denen Mitarbeitende Zugang zu vertraulichen Daten haben, ein besonders grosser Konkurrenz-Druck herrscht oder wenn der Mitarbeitende nach der Kündigung keinen Mehrwert mehr für das Unternehmen darstellt. Während der Freistellung erhält man dann den vollen Lohn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Anspruch auf eine Freistellung bei einer Kündigung hat man jedoch nicht.

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Krankheit während der Kündigungsfrist 

Zum Schutz der Mitarbeitenden sieht das Gesetz Situationen vor, in denen Arbeitnehmenden nicht gekündet werden kann. Dabei handelt es sich um sogenannte Sperrfristen für die Kündigung:

  • Während der gesamten Dauer des Militärdienstes darf der Mitarbeitende keine Kündigung erhalten.
  • Bei Krankheit oder Unfall sind die Sperrfristen davon abhängig, wie lange der Arbeitnehmer bereits im Unternehmen ist. Im ersten Dienstjahr sind dies 30 Tage, zwischen dem zweiten und dem fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.

Verlängerung der Kündigungsfrist im Falle von Krankheit oder Unfall

Wenn während der Kündigungsfrist eine Krankheit oder ein Unfall auftritt, bleibt die Kündigung zwar gültig, aber sie verlängert sich entsprechend um die im vorherigen Absatz erwähnten Sperrfristen.

Kündigungsverbot bei Schwangerschaft

Auch im Falle einer Schwangerschaft gibt es eine Kündigungssperre. Die Sperrfrist reicht vom ersten Tag der Schwangerschaft (auch bei Unkenntnis der Schwangerschaft) bis 16 Wochen nach der Geburt.

Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber oder der Mitarbeitende das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist per sofort kündigt. Die fristlose Kündigung kann von beiden Seiten erfolgen und das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden. Um eine fristlose Kündigung aussprechen zu können, müssen besondere Gründe gemäss Art 337 OR vorliegen, «bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Forstsetzung des Arbeitsverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann» . Solche Gründe können zum Beispiel sein: Bestechung, schwere Beleidigungen durch Vorgesetzte oder körperliche Verletzungen, sexuelle Übergriffe oder ausbleibende Lohnzahlungen, wobei diese Gründe jeweils im Einzelfall zu beurteilen sind und im Gesetz nicht vollständig aufgezählt werden. Unter Umständen kann eine fristlose Kündigung angefochten werden.

Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags

Die Besonderheit eines befristeten Arbeitsvertrages besteht darin, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum endet. Das Arbeitsverhältnis endet dann automatisch, ohne dass eine Kündigung erfolgen muss. Vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist eine Kündigung im Normalfall nicht möglich, wenn dazu im Arbeitsvertrag nichts enthalten ist. Eine Ausnahme besteht bei einem ausdrücklichen Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder wenn besondere Gründe gemäss Art 337 OR wie im obigen Absatz erwähnt. Um das Problem einer nicht möglichen Kündigung zu vermeiden, wird empfohlen, auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit oder eine Kündigungsfrist festzulegen.

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