Mitglieder/Mitgliederinnen der Eidgenössischen Schätzungs- kommission, Kreis 11

Schweizerisches Bundesgericht BGer

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Auf einen Blick

  • Veröffentlicht:

    28 Mai 2024
  • Pensum:

    10%
  • Vertrag:

    Nebenerwerb
  • Arbeitsort:

    Nebenbeschäftigung

10% / Nebenbeschäftigung


Die Eidgenössischen Schätzungskommissionen sind in Anwendung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) tätige erstinstanzliche eidgenössische Fachgerichte in Enteignungssachen. Die Kommissionen bestehen aus einem Präsidenten/einer Präsidentin, zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen und 15 Fachmitglieder (maximal), die vom Bundes-gericht für eine sechsjährige Amtsdauer gewählt sind.

Im Rahmen der Gesamterneuerung der eidgenössischen Schätzungskommissionen sucht das Bundesgericht 2 Mitglieder/Mitgliederinnen für folgenden Kreis:

- Kreis 11: Kantone Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.

Ihre Aufgaben

  • Festlegen von Entschädigungen für Liegenschaften und Teilflächen sowie Minderwerte
  • Bearbeiten von Dossiers über Enteignungen nach Bundesrecht in Zusammenarbeit mit dem Präsidium der ESchK. Darunter fallen Nationalstrassen und Eisenbahnprojekte
  • Erstellen von Tätigkeitsberichten und Teilnahme an Sitzungen

Ihr Profil

  • Fundierte Fachkenntnisse im Immo-bilienbereich, vorzugsweise mit beruflichem Hintergrund als Architekt, Baumeister oder Ingenieur
  • Fachperson anderer Berufsgattungen mit Bezug zur Bewertung von Immobilien oder mit Erfahrung zur Landwirtschaft und Schätzungsverfahren
  • Verhandlungsgeschick und ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit
  • Ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache

Zusätzliche Informationen

Eintritt: 1. Januar 2025
Bewerbungsfrist: 16. Juni 2024

Über uns

Interessierte Personen werden gebeten, ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Motivationsschreiben, usw.) online einzureichen.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Herrn Hans Munz, Präsident der Kommission des Kreises 11: , 071 446 59 59.

Absolute Diskretion ist selbstverständlich.

Kontakt

  • Schweizerisches Bundesgericht BGer

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