News - schadenanwaelte
Auf einen Blick
- Veröffentlicht:07 August 2024
- Pensum:100%
- Vertragsart:Festanstellung
- Arbeitsort:Art
Job-Zusammenfassung
In der NZZ am Sonntag äußert sich RA Fabian Meyer zu Arzthaftpflichtfällen. Er betont die wachsenden Bedenken von Angehörigen, die oft ignoriert werden.
Aufgaben
- Erklärung zur Martha's Rule in England und Australien.
- Diskussion über kollektive Schadenersatzklagen in der Schweiz.
- Herausforderungen durch unzureichende Kommunikation in Kliniken.
Fähigkeiten
- Erfahrungen im Arzthaftpflichtrecht und Sozialversicherungsrecht.
- Fähigkeit zur Analyse von juristischen Urteilen.
- Kompetenz in der Kommunikation mit Patienten und Angehörigen.
Ist das hilfreich?
In der aktuellen Ausgabe der NZZ am Sonntag äussert sich unser Arzthaftpflichtspezialist RA Fabian Meyer, dass sich Fälle häufen, in denen Bedenken und Sorgen von Angehörigen von Ärzten und Spitalpersonal nicht ernst genommen werden – oft mit gravierenden Auswirkungen.
In England und Australien wirkt die sog. Martha’s Rule diesen Risiken entgegen. Angehörige und Patienten, aber auch das Pflegepersonal und Ärzte haben in solchen Konstellationen das Recht einer Zweitmeinung durch ein anderes Team.
Öffnet das Urteil KlimaSeniorinnen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 9. April 2024 die Türen für kollektive Schadenersatzklagen in der Schweiz?
Im Schweizer Recht existieren bislang nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten des kollektiven Rechtsschutzes. Die einzige echte Form ist die Verbandsklage nach Art. 89 ZPO, die jedoch nur auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung zielt, nicht aber auf Schadenersatz oder Genugtuung. Seit über einem Jahrzehnt wird im Parlament über eine Erweiterung des kollektiven Rechtsschutzes diskutiert.
Does the European Court of Human Rights (ECtHR) ClimateSeniors ruling of 9 April 2024 open the door to collective claims for damages in Switzerland?
Under Swiss law, there are currently only very limited options for collective legal protection. The only real form is the collective action under Art. 89 of the Swiss Code of Civil Procedure (ZPO), which, however, is only aimed at injunctive relief, removal or a declaratory judgement, but not at damages or satisfaction. The Parliament has been discussing an expansion of collective legal protection for over a decade.
Immer wieder erhalten schadenanwaelte Anfragen von Personen, die aus gesundheitlichen Gründen das Pensum reduziert oder sogar eine berufliche Auszeit zur gesundheitlichen Erholung genommen haben und später (trotzdem) erwerbsunfähig wurden. Die Reduktion bzw. Auszeit war dabei oft gut gemeint, bspw. weil man keine Versicherung in Anspruch nehmen wollte und hoffte, mit etwas Entlastung auf eigene Kosten wieder auf die Beine zu kommen. Was ist aber, wenn daher niemand etwas von den gesundheitlichen Beschwerden weiss und die Erholung dann leider doch nicht eintritt? Dann können solche Massnahmen besonders mit Blick auf die Krankentaggeldversicherung und Pensionskasse fatale Folgen haben.
Das Bundesgericht hat das Sozialversicherungsgericht und die SVA Zürich gerügt, weil sie von einem medizinischen Gutachten abwichen und stattdessen eine Indikatorenprüfung durchführten, was zur Abweisung des Rentenanspruches unserer Mandantin führte.
Der Erhalt der Kündigung ist für Arbeitnehmende ein einschneidendes Erlebnis, das in einigen Fällen auch eine Krankheit und Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Dies führt in der Regel zu einer Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung. Wie der folgende Beitrag zeigt, ist die Versicherung in dieser Konstellation praktisch ausnahmslos berechtigt, ihre Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu kürzen.
Als täglich mit Arzt- und Spitalhaftpflichtfällen beschäftigte Anwaltskanzlei sehen wir uns in letzter Zeit besonders häufig mit folgenden zwei Konstellationen konfrontiert: Ungenügende spitalinterne Kommunikation und ungenügende Berücksichtigung bzw. Prüfung von berechtigten Hinweisen der Angehörigen der Patientinnen und Patienten (oder der Patientinnen und Patienten selber).
Wir konnten auch in diesen Jahr erneut Spitzenplätze im Ranking der Top-Anwaltskanzleien, welches von der Handelszeitung und dem BILANZ Wirtschaftsmagazin durchgeführt wird, erreichen. In den Bereichen Haftpflichtrecht und Sozialversicherungsrechts haben wir erste Plätze erreicht und im Versicherungsrecht den dritten.
Wir freuen uns sehr Ihnen mitzuteilen, dass Fachanwalt Leo Sigg per 1. Januar 2025 in unsere Partnerschaft aufgenommen wurde.
Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg die Schweiz in dem von Schadenanwalt Martin Hablützel erstrittenen Urteil vom 13. Februar 2024 Jann-Zwicker and Jann v. Switzerland (Nr. 4976/20) ein zweites Mal wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gerügt hat, muss der Fall †Marcel Jann nun endgültig innerstaatlich beurteilt werden.