News - schadenanwaelte
Zürich
Auf einen Blick
- Veröffentlicht:07 August 2024
- Pensum:100%
- Vertragsart:Festanstellung
- Arbeitsort:Zürich
Job-Zusammenfassung
Am 9.9.2025 berät das Bundesgericht über Haftungsrecht. Die Entscheidung betrifft die Einsichtnahme in Patientenakten von Verstorbenen.
Aufgaben
- Vertretung von Klienten gegenüber großen Versicherungsgesellschaften.
- Spezialisierung auf Haftpflicht- und Versicherungsrecht in der Schweiz.
- Beratung zu kollektivem Rechtsschutz und sozialversicherungsrechtlichen Fragen.
Fähigkeiten
- Erfahrung im Haftpflicht- und Versicherungsrecht ist erforderlich.
- Fähigkeit zur Kommunikation mit Klienten und Behörden.
- Analytische Fähigkeiten zur Fallbewertung und -strategie.
Ist das hilfreich?
Am 9.9.2025 wird das Bundesgericht um 10:00 Uhr über eine Grundsatzfrage im Haftungsrecht beraten und entscheiden. In einem von Rechtsanwalt Stephan Kinzl geführten Fall geht es um die spannende Frage, ob die Angehörigen eines Verstorbenen Einsicht in die Patientenakten erhalten dürfen um abzuklären, ob der Tod mit einer Sorgfaltspflichtverletzung der Arztpersonen im Zusammenhang steht. Der Kanton Thurgau und das Verwaltungsgericht haben diese Frage verneint.
Keine Lust mehr auf Wirtschaftskanzlei oder Grosskonzern? Bei uns vertreten Sie die kleine Frau/den kleinen Mann nach Unfall oder Krankheit gegenüber den grossen Versicherungsgesellschaften oder Haftpflichtigen – ganz im Sinne von David/Davida gegen Goliath. Wir sind mit rund 20 Anwältinnen und Anwälten zwar die grösste Anwaltskanzlei auf dem Gebiet des Haftpflicht- und Versicherungsrechts in der Schweiz, aber im Umgang trotzdem unkompliziert und familiär geblieben.
Wir sind eine mittelgrosse, spezialisierte Anwaltskanzlei mit rund 20 Anwältinnen und Anwälten, welche sich für die haftpflicht- und versicherungsrechtlichen Belange unserer Klientschaft einsetzen. Wir vertreten ausschliesslich geschädigte und versicherte Personen gegenüber Versicherungen.
Für unsere Kanzleistandorte Zürich oder/und Zug suchen wir ab März 2026 oder nach Vereinbarung eine/einen
Substitutin/Substitut (100%)
In der aktuellen Ausgabe der NZZ am Sonntag äussert sich unser Arzthaftpflichtspezialist RA Fabian Meyer, dass sich Fälle häufen, in denen Bedenken und Sorgen von Angehörigen von Ärzten und Spitalpersonal nicht ernst genommen werden – oft mit gravierenden Auswirkungen.
In England und Australien wirkt die sog. Martha’s Rule diesen Risiken entgegen. Angehörige und Patienten, aber auch das Pflegepersonal und Ärzte haben in solchen Konstellationen das Recht einer Zweitmeinung durch ein anderes Team.
Öffnet das Urteil KlimaSeniorinnen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 9. April 2024 die Türen für kollektive Schadenersatzklagen in der Schweiz?
Im Schweizer Recht existieren bislang nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten des kollektiven Rechtsschutzes. Die einzige echte Form ist die Verbandsklage nach Art. 89 ZPO, die jedoch nur auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung zielt, nicht aber auf Schadenersatz oder Genugtuung. Seit über einem Jahrzehnt wird im Parlament über eine Erweiterung des kollektiven Rechtsschutzes diskutiert.
Does the European Court of Human Rights (ECtHR) ClimateSeniors ruling of 9 April 2024 open the door to collective claims for damages in Switzerland?
Under Swiss law, there are currently only very limited options for collective legal protection. The only real form is the collective action under Art. 89 of the Swiss Code of Civil Procedure (ZPO), which, however, is only aimed at injunctive relief, removal or a declaratory judgement, but not at damages or satisfaction. The Parliament has been discussing an expansion of collective legal protection for over a decade.
Immer wieder erhalten schadenanwaelte Anfragen von Personen, die aus gesundheitlichen Gründen das Pensum reduziert oder sogar eine berufliche Auszeit zur gesundheitlichen Erholung genommen haben und später (trotzdem) erwerbsunfähig wurden. Die Reduktion bzw. Auszeit war dabei oft gut gemeint, bspw. weil man keine Versicherung in Anspruch nehmen wollte und hoffte, mit etwas Entlastung auf eigene Kosten wieder auf die Beine zu kommen. Was ist aber, wenn daher niemand etwas von den gesundheitlichen Beschwerden weiss und die Erholung dann leider doch nicht eintritt? Dann können solche Massnahmen besonders mit Blick auf die Krankentaggeldversicherung und Pensionskasse fatale Folgen haben.
Das Bundesgericht hat das Sozialversicherungsgericht und die SVA Zürich gerügt, weil sie von einem medizinischen Gutachten abwichen und stattdessen eine Indikatorenprüfung durchführten, was zur Abweisung des Rentenanspruches unserer Mandantin führte.
Der Erhalt der Kündigung ist für Arbeitnehmende ein einschneidendes Erlebnis, das in einigen Fällen auch eine Krankheit und Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Dies führt in der Regel zu einer Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung. Wie der folgende Beitrag zeigt, ist die Versicherung in dieser Konstellation praktisch ausnahmslos berechtigt, ihre Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu kürzen.
Als täglich mit Arzt- und Spitalhaftpflichtfällen beschäftigte Anwaltskanzlei sehen wir uns in letzter Zeit besonders häufig mit folgenden zwei Konstellationen konfrontiert: Ungenügende spitalinterne Kommunikation und ungenügende Berücksichtigung bzw. Prüfung von berechtigten Hinweisen der Angehörigen der Patientinnen und Patienten (oder der Patientinnen und Patienten selber).