4 Kompetenzen als Baupolier/in mündlich 105 min

Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)

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  • Veröffentlicht:

    18 Januar 2024
  • Pensum:

    100%
  • Vertrag:

    Festanstellung
  • Arbeitsort:

    Zürich

4 Kompetenzen als Baupolier/in mündlich 105 min

- I" suisse
SBZf Schweizerischer Baumeisterverband
: : , ,.
..
SSE
Societe Suisse des Entrepreneurs
Societa Svizzera degli lmpresari-Costruttori
-
SSIC
Societad Svizra dals lmpressaris-Constructurs
II BAUKADER.CH
Die Cewerksetrafl.
LeS)'llllicaL
IISlnd.lco1to.
PRÜFUNGSORDNUNG
über die
Berufsprüfung für Baupolierin / Baupolier
vom
2 0. Juni 2023
Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember
2002 erlässt die Trägerschaft nach Ziffer 1.3 folgende Prüfungsordnung:
1 Allgemeines
1.1
Zweck der Prüfung
Die eidgenössische Berufsprüfung dient dazu, abschliessend zu prüfen, ob die Kandidatin- nen und Kandidaten über die Kompetenzen verfügen, die zur Ausübung einer anspruchs- vollen und verantwortungsvollen Berufstätigkeit erforderlich sind.
1.2
Berufsbild
1 .21
Arbeitsgebiet
Baupolierinnen und Baupoliere tragen als Generalistinnen und Generalisten die Verantwor- tung für die fachgerechte Ausführung von ihnen zugewiesenen Bauprojekten. In ihrer
Funktion sind sie die Vertreterinnen und Vertreter des Bauunternehmens auf der Baustelle und stellen die Führung des Personals, die Planung der Bauausführung sowie die Kommuni- kation mit allen am Bau Beteiligten auf der Baustelle sicher, sodass das Bauprojekt plange- mäss sowie termingerecht abgeschlossen wird. Dabei setzen sie Managemententscheidun- gen mit ihrem Team entsprechend der Unternehmenskultur um.
Baupolierinnen und Baupoliere arbeiten in den Bereichen Hoch- und Tiefbau und sind für
Neubauten, Umbauten sowie die Werterhaltung älterer Bausubstanzen mitverantwortlich. Sie planen und leiten die Arbeitsprozesse wirtschaftlich und überwachen deren Ausführung auf der Baustelle. Sie führen wechselnde Teams auf der Baustelle und beraten während der
Auftragsausführung Kunden und andere Beteiligte. Dabei behalten sie den Überblick über das Bauprojekt und bilden das zentrale Bindeglied zwischen der Umsetzung auf der Bau- stelle und den Arbeiten im Büro. Sie koordinieren die Einsatzplanung und unterstützen lernende in ihrer praktischen Ausbildung auf der Baustelle.
Prüfungsordnung / Berufsprüfung für Baupolierin / Baupolier
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1.22 Wichtigste Handlungskompetenzen
Baupolierinnen und Baupoliere führen wechselnde Teams sowie lernende bei der Ausfüh- rung des übertragenen Bauprojekts. Sie verschaffen sich anhand von Plangrundlagen und
Werkplänen ein Gesamtbild über das ihnen zugewiesene Bauprojekt und planen Bauphasen.
Sie erstellen Ausführungskonzepte und Terminprogramme, organisieren das Personal und teilen auszuführende Arbeiten zu. Bei spezifischen Anforderungen an die Bauausführung entwickeln sie entsprechende Massnahmen.
Baupolierinnen und Baupoliere leiten und dokumentieren die Erschliessung, Einrichtung und
Absicherung der Baustelle gemäss Auftrag. Sie gewährleisten innerhalb des Bauprojekts die
Einhaltung der Vorgaben betreffend Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz. Sie führen und kontrollieren ihr Team bei der Arbeitsausführung des übertragenen Bauprojekts.
Komplexe Vermessungs- und Absteckarbeiten nehmen sie mit digitalen Hilfsmitteln selbst vor und dokumentieren diese. Baupolierinnen und Baupoliere achten auf die Aktualisierung von
Daten in digitalen Modellen und berücksichtigen diese im Bauprozess. Für die erbrachten
Leistungen stellen sie das Rapportwesen und die Datenqualität sicher und halten die Unter- lagen für die Nachkalkulation bereit.
Baupolierinnen und Baupoliere kommunizieren und kooperieren mit allen am Bau Beteiligten.
Sie informieren und instruieren Mitarbeitende innerhalb des übertragenen Bauprojekts.
Zudem wirken sie im Rekrutierungsprozess mit und führen Mitarbeitendengespräche. Interne
Konflikte gehen sie konstruktiv an und veranlassen bei Bedarf entsprechende Interventionen.
Baupolierinnen und Baupoliere beraten und betreuen während der Auftragsausführung
Kunden und andere am Bauprojekt beteiligte Personen. Mit Drittunternehmen stellen sie die
Kooperation und Koordination der Bauarbeiten sicher. Sie achten dabei auf einen transpa- renten Informationsfluss zwischen allen Beteiligten.
Baupolierinnen und Baupoliere sind mit den Strukturen und Schnittstellen auf Baustellen vertraut und leiten bei Bedarf Konsequenzen für die verschiedenen Arbeitsprozesse ab. Sie erweitern laufend ihre Fach- und Führungskompetenzen und geben diese innerhalb des
Bauprojekts weiter. Komplexe Problemstellungen lösen Baupolierinnen und Baupoliere zusammen mit den Vorgesetzten und gestalten ihren persönlichen Arbeitsalltag aktiv und vorausschauend.
1.23 Berufsausübung
Baupolierinnen und Baupoliere arbeiten in Bauunternehmen in einem herausfordernden
Arbeitsumfeld. Sie vertreten das Bauunternehmen auf der Baustelle und sind somit eine wichtige Schnittstelle im Bauprojekt. Die Tätigkeiten der Baupolierinnen und Baupoliere erfordern planerische, koordinative, organisatorische sowie kommunikative Fähigkeiten. In ihrer Funktion auf der Baustelle ist ein hohes Mass an Führungskompetenz erforderlich, um wechselnde Teams bei deren Arbeitsausführung zu leiten und zu kontrollieren. Auf der
Baustelle agieren sie für Mitarbeitende als Ansprechperson und Vorbild bei komplexen
Problemen und internen Konflikten. Flexibles Handeln und Belastbarkeit sind gefragt, wenn es zu Planänderungen oder unvorhersehbaren Ereignissen im Bauprojekt kommt.
1.24 Beitrag des Berufs an Gesellschaft, Wirtschaft, Natur und Kultur
Baupolierinnen und Baupoliere tragen einen wichtigen Beitrag zur Wertschöpfung innerhalb der schweizerischen Volkswirtschaft bei und achten stets auf die Wirtschaftlichkeit bei der
Planung und Ausführung ihrer Tätigkeiten. Sie stellen für das ihnen übertragene Bauprojekt
Massnahmen zum Umweltschutz sicher. Sie handeln im Sinne des Unternehmens zukunfts- orientiert und nachhaltig. Sie arbeiten mit stetig wechselnden Teams und unterschiedlich beteiligten Personen. Dabei legen sie Wert auf eine gute interkulturelle Zusammenarbeit.
Prüfungsordnung / Berufsprüfung für Baupolierin / Baupolier
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1.3
Trägerschaft
1.31
Die folgenden Organisationen der Arbeitswelt bilden die Trägerschaft:
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Infra Suisse
Schweizerischer Verband der Betonbohr- und Betonschneidunternehmungen
BAUKADER SCHWEIZ
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
1.32 Die Trägerschaft ist für die ganze Schweiz zuständig.
2 Organisation
2.1
Verantwortliche Organe
2.11
Für die Qualitätsentwicklung und -sicherung, Vorbereitung und Durchführung der eidg.
Prüfungen werden folgende Organe geschaffen: a) Zentralkommission b) Prüfungskommission
2.2
Zentralkommission
2.21
Die Zentralkommission hat Koordinationsfunktionen und ist sowohl für die
Qualitätsentwicklung und -sicherung als auch für die stetige Anpassung der eidg. Prüfung an die Arbeitsmarktanforderungen zuständig. Sie setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen. Die
Sprachregionen sind in der Zentralkommission gebührend vertreten.
Die Mitglieder sind:
Schweizerischer
1 Vertreterin oder Vertreter als Präsidentin oder
Baumeisterverband
1 Präsident der Zentralkommission i --i
Infra Suisse
' 1 Vertreterin oder Vertreter als Vizepräsidentin oder
1
Vizepräsident der Zentralkommission
1
>------------------+---- !
Schweizerischer Verband der

1 Vertreterin oder Vertreter
Betonbohr- und
.
1
Betonschneidunternehmungen
1
BAUKADER SCHWEIZ
11
Vertreterin oder Vertreter
1 e-,- ---------------+1---- :
Gewerkschaft Unia
1 Vertreterin oder Vertreter i Syna - die Gewerkschaft
1 Vertreterin oder Vertreter
_J
Prüfungskommission
' 3, wovon je eine Vertreterin oder ein Vertreter der drei Sprachregionen, darunter die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der
Vizepräsident der Prüfungskommission
---------
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
2.22
Die Verbandsvertreterinnen und -vertreter werden durch den Zentralvorstand ihres
Trägerverbands, die Vertreterinnen und Vertreter der Prüfungskommission durch den
Zentralvorstand des SBV gewählt. Die Zentralkommission ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
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2.3
Aufgaben der Zentralkommission
2.31
Die Zentralkommission: a) erlässt die Wegleitung zur vorliegenden Prüfungsordnung und sorgt für ihre periodische
Aktualisierung; b) sorgt für die kontinuierliche Qualitätsentwicklung und -sicherung der eidg. Prüfung, insbesondere für die Aktualisierung des Qualifikationsprofils entsprechend den
Bedürfnissen des Arbeitsmarktes; c) wählt die Mitglieder der Prüfungskommission gemäss Ziff. 2.42; d) setzt die Prüfungsgebühren fest, sorgt für die Rechnungsführung und genehmigt das
Budget sowie die Rechnung.
Im Übrigen obliegen ihr alle Aufgaben, die Verantwortung und Kompetenzen, die nicht ausdrücklich der Prüfungskommission zugewiesen sind.
2.32
Die Zentralkommission kann alle administrativen Aufgaben an die Geschäftsstelle Prüfungen
HBB des SBV übertragen. Die Sitzungen der Zentralkommission können als Videokonferenz durchgeführt werden.
2.4
Zusammensetzung der Prüfungskommission
2.41
Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfungsdurchführung sowie der Fachausweis- erteilung werden der Prüfungskommission übertragen. Die Prüfungskommission setzt sich aus 7 bis 9 Unternehmervertreterinnen und -vertretern zusammen. Die drei Sprachregionen müssen in der Prüfungskommission wie folgt vertreten sein:
Deutschschweiz
3 - 5 Vertreterinnen oder Vertreter
Französische Schweiz
3 - 4 Vertreterinnen oder Vertreter
Italienische Schweiz
1 - 2 Vertreterinnen oder Vertreter
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
2.42
Die Prüfungskommissionspräsidentin oder der Prüfungskommissionspräsident, sowie die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden durch den Zentralvorstand des SBV gewählt.
Alle übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden durch die Zentralkommission gewählt.
2.43
Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Sitzungen können als Video- konferenz durchgeführt werden.
2.5
Aufgaben der Prüfungskommission
2.51
Die Prüfungskommission: a) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung fest; b) bestimmt das Prüfungsprogramm; c) veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Prüfung durch; d) wählt die Expertinnen und Experten, bildet sie für ihre Aufgaben aus und setzt sie ein; e) entscheidet über die Zulassung zur Prüfung sowie über einen allfälligen Prüfungsausschluss; f) entscheidet über die Erteilung des Fachausweises; g) behandelt Anträge und Beschwerden; h) sorgt für die Korrespondenz; i) entscheidet über die Anerkennung bzw. Anrechnung anderer Abschlüsse und
Leistungen; j) berichtet den übergeordneten Instanzen und dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über ihre Tätigkeit.
Prüfungsordnung / Berufsprüfung für Baupolierin / Baupolier
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2.52
Die Prüfungskommission kann: a) das Behandeln von Beschwerden einzelnen Personen übertragen; b) administrative Aufgaben einem Sekretariat übertragen.
2.6
Öffentlichkeit und Aufsicht
2.61
Die Prüfung steht unter Aufsicht des Bundes. Sie ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die
Prüfungskommission Ausnahmen gestatten.
2.62
Das SBFI wird rechtzeitig zur Prüfung eingeladen und mit den Prüfungsakten bedient.
3 Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung und Kosten
3.1
Ausschreibung
3.11
Die Prüfung wird mindestens fünf Monate vor Prüfungsbeginn in allen drei Amtssprachen ausgeschrieben.
3.12
Die Ausschreibung orientiert zumindest über: a) die Prüfungsdaten; b) die Prüfungsgebühr; c) die Anmeldestelle; d) die Anmeldefrist; e) den Ablauf der Prüfung.
3.2
Anmeldung
Der Anmeldung sind beizufügen: a) eine Zusammenstellung über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis; b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise und Arbeitszeugnisse; c) Angabe der Prüfungssprache; d) Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto; e) Angabe der Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer)1.
3.3
Zulassung
3.31
Zur Prüfung wird zugelassen, wer: a) über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Maurerin/Maurer, als Bauwerktrennerin/
Bauwerktrenner oder aus dem Berufsfeld Verkehrswegbau oder eine mindestens gleich- wertige Qualifikation im Bauhauptgewerbe verfügt und nach dessen Erwerb mindestens fünf Jahre Berufserfahrung auf Baustellen im Bauhauptgewerbe, wovon mindestens zwei
Jahre in einer Führungsfunktion vorweisen kann; oder b) über ein anderes eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder eine mindestens gleichwertige
Qualifikation verfügt und nach dessen Erwerb mindestens sechs Jahre Berufserfahrung auf Baustellen im Bauhauptgewerbe, wovon mindestens zwei Jahre in einer Führungs- funktion vorweisen kann; oder c) über den Abschluss einer Berufsprüfung, einer höheren Fachprüfung, einer eidgenös- sisch anerkannten höheren Fachschule, einer Fachhochschule oder einer Universität verfügt und nach dessen Erwerb zusätzlich mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in einer Führungsfunktion auf Baustellen im Bauhauptgewerbe vorweisen kann.
1 Die rechtliche Grundlage für diese Erhebung findet sich in der Statistikerhebungsverordnung (SR 431 .012.1; Nr. 70 des Anhangs). Die
Prüfungskommission bzw. das SBFI erhebt im Auftrag des Bundesamtes für Statistik die AHV-Nummer, welche es für rein statistische
Zwecke verwendet.
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Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff. 3.41 .
3.32
Der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender
Entscheid enthält eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung.
3.4
Kosten
3.41
Die Kandidatin oder der Kandidat entrichtet nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühr.
Die Gebühren für die Ausfertigung des Fachausweises und die Eintragung in das Register der Fachausweisinhaberinnen und -inhaber, als auch ein allfälliges Materialgeld werden separat erhoben. Diese gehen zulasten der Kandidatinnen und Kandidaten.
3.42
Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Ziff. 4.2 fristgerecht zurücktreten oder aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten müssen, wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet.
3.43 Wer die Prüfung nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.
3.44 Die Prüfungsgebühr für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung wiederholen, wird im Einzelfall von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs festgelegt.
3.45 Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfung gehen zulasten der Kandidatinnen und Kandidaten.
4 Durchführung der Prüfung
4.1
Aufgebot
4.11
Eine Prüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 20 Kandidatin- nen und Kandidaten die Zulassungsbedingungen erfüllen oder mindestens alle zwei Jahre.
4.12 Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in einer der drei Amtssprachen Deutsch,
Französisch oder Italienisch prüfen lassen.
4.13 Die Kandidatin oder der Kandidat wird mindestens 30 Tage vor Beginn der Prüfung aufge- boten. Das Aufgebot enthält: a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel; b) das Verzeichnis der Expertinnen und Experten.
4.14 Ausstandsbegehren gegen Expertinnen und Experten müssen mindestens 20 Tage vor
Prüfungsbeginn der Prüfungskommission eingereicht und begründet werden. Diese trifft die notwendigen Anordnungen.
4.2
Rücktritt
4.21
Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis 8 Wochen vor Beginn der
Prüfung zurückziehen.
4.22 Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: a) Mutterschaft; b) Vaterschaft; c) Krankheit und Unfall; d) Todesfall im engeren Umfeld; e) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst.
Prüfungsordnung/ Berufsprüfung für Baupolierin / Baupolier
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4.23
Der Rücktritt muss der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden.
4.3
Nichtzulassung und Ausschluss
4.31
Kandidatinnen und Kandidaten, die bezüglich Zulassungsbedingungen wissentlich falsche
Angaben machen, oder die Prüfungskommission auf andere Weise zu täuschen versuchen, werden nicht zur Prüfung zugelassen.
4.32 Von der Prüfung ausgeschlossen wird, wer: a) unzulässige Hilfsmittel verwendet; b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt; c) die Expertinnen und Experten zu täuschen versucht.
4.33 Der Ausschluss von der Prüfung muss von der Prüfungskommission verfügt werden. Bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, hat die Kandidatin oder der Kandidat Anspruch darauf, die
Prüfung unter Vorbehalt abzuschliessen.
4.4
Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten
4.41
Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht die Ausführung der praktischen und schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest.
4.42
Mindestens zwei Expertinnen oder zwei Experten beurteilen die schriftlichen und praktischen
Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest.
4.43 Mindestens zwei Expertinnen oder zwei Experten nehmen die mündlichen Prüfungen ab, erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf, beurteilen die Leistun- gen und legen gemeinsam die Note fest.
4.44 Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Prüfung als Expertinnen und Experten in den Ausstand. In begründeten
Ausnahmefällen darf höchstens eine bzw. einer der Expertinnen oder Experten als Dozentin oder Dozent an vorbereitenden Kursen der Kandidatin bzw. des Kandidaten tätig gewesen sein.
4.5
Abschluss und Notensitzung
4.51
Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das
Bestehen der Prüfung. Die Vertreterin oder der Vertreter des SBFI wird rechtzeitig an diese
Sitzung eingeladen.
4.52
Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Entscheidung über die Erteilung des Fachausweises in den Ausstand.
Prüfungsordnung/ Berufsprüfung für Baupolierin / Baupolier
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5 Prüfung
5.1
Prüfungsteile
5.11
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile und dauert:
Art der
Prüfungsteil
Zeit
Gewichtung
Prüfung
Grundlagen der Planung, Führung und
1 schriftlich
60 min
1
Kommunikation auf der Baustelle
Planen und Dokumentieren von
2 schriftlich
390 min
3
Bauprojekten
Anspruchsvolle Situationen auf der
3 Baustelle meistern und Arbeitstechnik schriftlich
120 min
2 anwenden
Personal führen, kommunizieren und
4 Kompetenzen als Baupolier/in mündlich
105 min
2 weiterentwickeln
Operative Führung und
5 praktisch
90 min
2
Daten bewi rtschaftu ng
Total 765 min
Prüfungsteil 1 "Grundlagen der Planung, Führung und Kommunikation auf der
Baustelle"
Der Prüfungsteil überprüft das Grundlagenwissen im Bereich der Planung, Führung und
Kommunikation auf der Baustelle in den Handlungskompetenzbereichen B (Planen und
Erstellen der Arbeitsvorbereitung (AVOR) von Bauprojekten), C (Kommunizieren mit externen
Beteiligten und im Team), D (Operatives Führen und Kontrollieren von Bauobjekten) und
E (Bewirtschaften und sichern von Baustellendaten und -belegen).
Prüfungsteil 2 "Planen und Dokumentieren von Bauprojekten"
Der Prüfungsteil 2 besteht aus einer geleiteten Fallarbeit, welche sich an den zentralen
Planungsarbeiten und Dokumentationsprozessen der Baupolierinnen und Baupoliere orientiert. Sie fokussiert die Handlungskompetenzbereiche B (Planen und erstellen der
Arbeitsvorbereitung (AVOR) von Bauprojekten) und E (Bewirtschaften und sichern von
Baustellendaten und -belegen) unter Berücksichtigung der Handlungskompetenz D1
(Umsetzung der Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsvorgaben gewährleisten).
Prüfungsteil 3 "Anspruchsvolle Situationen auf der Baustelle meistern und
Arbeitstechnik anwenden"
Der Prüfungsteil 3 fokussiert auf die Handlungskompetenz 88 (Auszuführenden Arbeiten zuteilen und delegieren) unter Berücksichtigung des Handlungskompetenzbereichs F
(Weiterentwickeln von Arbeitsprozessen und Kompetenzen) sowie auf anspruchsvollen
Führungssituationen in den Handlungskompetenzbereichen B (Planen und erstellen der
Arbeitsvorbereitung (AVOR) von Bauprojekten) und D (Operatives Führen und Kontrollieren von Bauobjekten).
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Prüfungsteil 4 "Personal führen, kommunizieren und Kompetenzen als Baupolier/in weiterentwickeln"
Der Prüfungsteil 4 besteht einerseits aus mehreren Fallbearbeitungen in Form von erfolgskri- tischen Situationen, kleinen Fallbeschreibungen oder Handlungssimulationen zu den Hand- lungskompetenzbereichen A (Führen von Personal), D (Operatives Führen und Kontrollieren von Bauobjekten) und F (Weiterentwickeln von Arbeitsprozessen und Kompetenzen). Zudem umfasst sie die Simulation eines Führungsgesprächs mit externen Beteiligten oder im Team gemäss Handlungskompetenzbereich C (Kommunizieren mit externen Beteiligten und im
Team).
Prüfungsteil 5 "Operative Führung und Datenbewirtschaftung"
Der Prüfungsteil besteht aus mehreren Praxisaufgaben aus den Handlungskompetenzberei- chen D (Operatives Führen und Kontrollieren von Bauobjekten) und E (Bewirtschaften und sichern von Baustellendaten und -belegen).
5.12 Jeder Prüfungsteil kann in Positionen unterteilt werden. Diese Unterteilung und die Gewich- tung der Positionen legt die Prüfungskommission in der Wegleitung zur vorliegenden
Prüfungsordnung fest.
5.2
Prüfungsanforderungen
5.21
Die Zentralkommission erlässt die detaillierten Bestimmungen über die Prüfung in der
Wegleitung zur vorliegenden Prüfungsordnung (gemäss Ziff. 2.31 Bst. a).
5.22
Die Prüfungskommission entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungs- teile bzw. Module anderer Prüfungen auf Tertiärstufe sowie über die allfällige Dispensation von den entsprechenden Prüfungsteilen der vorliegenden Prüfungsordnung. Von Prüfungs- teilen, die gemäss Berufsbild die Kernkompetenzen der Prüfung bilden, darf nicht dispensiert werden.
6 Beurteilung und Notengebung
6.1
Allgemeines
Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile und der Prüfung erfolgt mit Notenwerten. Es gelten die Bestimmungen nach Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3.
6.2
Beurteilung
6.21
Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Ziff. 6.3 bewertet.
6.22
Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Note des Prüfungsteils, so wird diese ebenfalls nach Ziff. 6.3 erteilt.
6.23 Die Gesamtnote der Prüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen
Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
6.3
Notenwerte
Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 4.0 und höher bezeichnen genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.
6.4
Bedingungen zum Bestehen der Prüfung und zur Erteilung des Fachausweises
6.41
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote sowie die Noten in allen Prüfungsteilen mindestens 4.0 betragen.
Prüfungsordnung / Berufsprüfung für Baupolierin / Baupolier
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6.42
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat: a) nicht fristgerecht zurücktritt; b) ohne entschuldbaren Grund von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil zurücktritt; c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt; d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss.
6.43 Die Prüfungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das
Bestehen der Prüfung. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fach- ausweis.
6.44 Die Prüfungskommission stellt jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein Zeugnis über die
Prüfung aus. Diesem können zumindest entnommen werden: a) die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote der Prüfung; b) das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung; c) bei Nichterteilung des Fachausweises eine Rechtsmittelbelehrung.
6.5
Wiederholung
6.51
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen.
6.52 Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen eine ungenü- gende Leistung erbracht wurde.
6. 53
Für die Anmeldung und Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen gelten die gleichen
Bedingungen wie für die erste Prüfung.
7 Fachausweis, Titel und Verfahren
7.1
Titel und Veröffentlichung
7. 11
Der eidgenössische Fachausweis wird auf Antrag der Prüfungskommission vom SBFI ausge- stellt und von dessen Direktion und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskom- mission unterzeichnet.
7 .12 Die Fachausweisinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen:
Baupolierin oder Baupolier mit eidgenössischem Fachausweis
Contremaitre construction avec brevet federal
Capo muratrice o Capo muratore con attestato professionale federale
Die englische Übersetzung lautet:
Construction Site Supervisor, Federal Diploma of Higher Education
7.13 Die Namen der Fachausweisinhaberinnen und -inhaber werden in ein vom SBFI geführtes
Register eingetragen.
7.2
Entzug des Fachausweises
7.21
Das SBFI kann einen auf rechtswidrige Weise erworbenen Fachausweis entziehen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
7.22
Der Entscheid des SBFI kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung an das Bundesverwal- tungsgericht weitergezogen werden.
7.3
Rechtsmittel
7. 31
Gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder
Verweigerung des Fachausweises kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim SBFI
Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin oder des
Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten.
Prüfungsordnung / Berufsprüfung für Baupolierin / Baupolier
Seite 10/13
7.32
Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das SBFI. Sein Entscheid kann innert
30 Tagen nach Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
8 Deckung der Prüfungskosten
8.1
Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Prüfungsredaktorinnen und Prüfungsredak- toren sowie die Expertinnen und Experten werden nach den Spesenansätzen des Schweize- rischen Baumeisterverbandes entschädigt.
8.2
Die Trägerverbände tragen die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch die Prüfungsgebühr, den Bundesbeitrag und andere Zuwendungen gedeckt sind.
8.3
Nach Abschluss der Prüfung reicht die Zentralkommission dem SBFI gemäss Richtlinie 2 eine detaillierte Erfolgsrechnung ein. Auf dieser Basis bestimmt das SBFI den Bundesbeitrag für die Durchführung der Prüfung.
9 Schlussbestimmungen
9.1
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Prüfungsordnung vom 16. September 2011 über die Berufsprüfung für Baupolierinnen und Baupoliere und Bauwerktrenn-Polierinnen und Bauwerktrenn-Poliere wird aufgehoben.
9.2
Übergangsbestimmungen
9.21
Repetentinnen und Repetenten nach der bisherigen Prüfungsordnung vom 16. September
2011 erhalten bis zum 31. Dezember 2025 die Gelegenheit zu einer 1. bzw. 2. Wiederholung.
9.22 Wer den Fachausweis nach bisherigen Recht besitzt, ist nach der ersten Prüfung nach vorliegender Prüfungsordnung berechtigt, den Titel gemäss Ziff. 7.12 zu führen. Es werden keine neuen Fachausweise ausgestellt.
9.3
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
2 Richtlinie des SBFI über die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren
Fachprüfungen nach Artikel 56 BBG und Artikel 65 BBV
Prüfungsordnung/ Berufsprüfung für Baupolierin / Baupolier
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10 Erlass
Zürich,
0 9. Mai 2023
Schweizerischer Baumeisterverband
- a Lardi
Marc Aurel Hunziker e t p asident
Vizedirektor, Leiter Bildung
elmann
Präsident ührer
Schweizerischer Verband der Betonbohr- und Betonschneidunternehmungen
----
Robert Brändli
Benjamin Steiner
Vorstandsmitglied, Ressort Ausbildung
}f:f-
BAUKADER SCHWEIZ
Vizepräsident
Gewerkschaft Unia
f//: / -l l
-ico Lutz
<---f=H-1-ri!-elley
Mitglied der Geschäftsleitung
Co-Leiter Sektor Bau
Zentralsekretär
Prüfungsordnung/ Berufsprüfung für Baupolierin / Baupolier
Seite 12/13
Diese Prüfungsordnung wird genehmigt.
Bern,
2 0. Juni 2023
Staatssekretariat für Bildung,
()- hu- und Innovation SBFI
t e'my Hübschi
Stellvertretender Direktor
Leiter Abteilung Berufs- und Weiterbildung
Prüfungsordnung / Berufsprüfung für Baupolierin / Baupolier
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