Die Taxordnung 2025 regelt die Kostenstruktur ab 01.01.2025.
Aufgaben
Pensionstaxen und Pflegeleistungen werden aufgeteilt.
Akontozahlung von CHF 6'000 bei Eintritt erforderlich.
Monatliche Rechnungsstellung und Zahlungsfristen von 10 Tagen.
Fähigkeiten
Kenntnisse der Tarife und Abrechnungsmodalitäten.
Verständnis der Pflegekassenrichtlinien erforderlich.
Fähigkeit zur Kommunikation mit Bewohnern und Angehörigen.
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Taxordnung 2025 Gültig ab: 01.01.2025 1. Allgemeines Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxen (zu Lasten Bewohner), Pauschale für nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen (zu Lasten Bewohner), Pflegebedarfsstufenabhängige Tarife für Pflegeleistungen (zu Lasten Krankenversicherer, Bewohner und öffentlicher Hand). Medizinische Nebenleistungen (zu Lasten Krankenversicherer). 2. Leistung einer Akontozahlung Die Institution verlangt bei Eintritt eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 6'000.00. Die Akontozahlung wird nicht verzinst. Bei Vorliegen einer subsidiären Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde wird auf die Leistung einer Akontozahlung verzichtet. Nach Beendigung des Betreuungsvertrages wird die Akontozahlung nach Saldierung mit allfälligen noch offenen Verpflichtungen dem Bewohner, dem von ihm bezeichneten Vertreter oder den gesetzlichen Erben zurückerstattet. . 3. Rechnungsstellung Die Institution stellt dem Bewohner bzw. dessen Vertreter die Kosten für den Aufenthalt auf der Grundlage der geltenden Taxordnung monatlich in Rechnung. Sämtliche Kosten werden jeweils am Ende des Monats fakturiert. Mit der Unterzeichnung des Betreuungsvertrages verpflichtet sich der Bewohner bzw. dessen Vertreter, die Rechnungen längstens innert 10 Tagen seit deren Ausstellung zu begleichen. Die Institution kann in begründeten Ausnahmefällen auf Ersuchen des Bewohners bzw. des Vertreters die Zahlungsfrist erstrecken. Verantwortlich: HL Version: 1 1 / 7 Freigegeben am/von: 11.12.2024/CG Nr: 1735 Taxordnung 2025 4. Pensionstaxe pro Tag zu Lasten des Bewohners Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz verrechnet. Für die Tage der Abwesenheit wird eine Reduktion auf die Pensionstaxe gewährt. Als Abwesenheit gilt, wenn diese eine Zeitspanne von drei und mehr Tagen dauert. An- und Abreisetag gelten nicht als Abwesenheitstage. 4.1 Pensionstaxe pro Tag CHF 130.00 4.2 Taxzusschlag pro Tag für Personen die während den letzten 5 Jahren vor Heimeintritt oder früher in den folgenden Gemeinden ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten: Sarmenstorf CHF 0.00 Fahrwangen / Meisterschwanden / Tennwil CHF 5.00 Übrige Gemeinden CHF 10.00 4.3 Zuschlag bei Kurzzeitaufenthalten (Temporär/Ferien) bis 90 Tage CHF 15.00 4.4 Taxreduktion bei Abwesenheit - CHF 12.00 ab dem vierten Tag (Ferien, Reisen, Spital, usw.) 4.5 Die Zuschläge werden auch bei Abwesenheit und während der Kündigungsfrist verrechnet Die Reservationstaxe entspricht den Pensionskosten eines Einzelzimmers Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pensionstaxe in Rechnung gestellt werden, sind im Anhang I aufgeführt. Tritt der Bewohner vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aus, so wird die Pensionstaxe bis zur Wiederbelegung des Zimmers/des Bettes weiter verrechnet, längstens aber bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Verstirbt ein Bewohner, wird die Pensionstaxe während längstens14 Tagen weiterverrechnet. (gemäss 3.2.3 des Betreuungsvertrags). 5. Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen pro Tag zu Lasten des Bewohners Der Ein- und Austrittstag wird zum ganzen Tagesansatz verrechnet. Für die Tage der Abwesenheit wird keine Reduktion gewährt. Verstirbt ein Bewohner, wird die Pauschale nach dem Todestag nicht mehr verrechnet. Tritt der Bewohner vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aus, so wird die Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen bis zur Wiederbelegung des Zimmers/des Bettes weiter verrechnet, längstens aber bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. 5.1 Basispauschale CHF 40.00 Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pauschale, für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen in Rechnung gestellt werden, sind im Anhang II aufgeführt. Verantwortlich: HL Version: 1 2 / 7 Freigegeben am/von: 11.12.2024/CG Nr: 1735 Taxordnung 2025 6. Tarife für Pflegeleistungen zulasten Krankenversicherer, öffentlicher Hand und Bewohner Die Tarife für Pflegeleistungen bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und richten sich nach der kantonalen Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot "Tages- und Nachtstrukturen" des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (siehe Anhang III). 7. Medizinische Nebenleistungen zulasten Krankenversicherer Medizinische Nebenleistungen wie Medikamente gemäss Spezialitätenliste, Arztleistungen, medizinische Analysen, Mittel und Gegenstände gemäss Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) , durch Podologinnen und Podologen durchgeführte medizinische Fusspflege bei Personen mit Diabetes sowie kassenpflichtige Therapien werden durch die Krankenversicherer nach den geltenden Tarifen und Taxen vergütet und entweder durch die Pflegeinstitution oder durch die entsprechenden Leistungserbringer in der Regel direkt dem Krankenversicherer in Rechnung gestellt. Medikamente, die nicht auf der Spezialitätenliste aufgeführt sind, können der Bewohnerin/dem Bewohner in Rechnung gestellt werden. Deckt der vom Bund in der MiGeL festgelegte Höchstvergütungspreis für die Mittel und Gegenstände die Kosten des Pflegeheimes nicht, kann die Pflegeinstitution die nicht gedeckten Kosten der Bewohnerin/dem Bewohner verrechnen. 8. Anhänge Die nachfolgenden Dokumente bilden die Anhänge der vorliegenden Taxordnung: Anhang I: Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pensionstaxe in Rechnung gestellt werden Anhang II: Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen in Rechnung gestellt werden Anhang III: Beiträge für die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen 9. Schlussbestimmungen Die vorliegende Taxordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Institution ist berechtigt, die Taxordnung einseitig zu ändern. Eine Taxänderung kann nur unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen in Kraft treten. 10. Genehmigung durch den Vorstand der Trägerschaft Genehmigt durch die Heimkommission sowie den Vorstand des Regionalen Alters- und Pflegeheim Eichireben, 5614 Sarmenstorf, 30.10.2024 Philippe Wüthrich Reto Köchli Präsident Heimleitung Verantwortlich: HL Version: 1 3 / 7 Freigegeben am/von: 11.12.2024/CG Nr: 1735 Taxordnung 2025 Anhänge zur Taxordnung Anhang I: Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pensionstaxe in Rechnung gestellt werden Eintrittspauschale / Verwaltungskosten CHF 350.00 Administrationsgebühr Ferien / Spital etc. CHF 80.00 / Ein + Austritt Telefon Anschlussgebühr/Benützungsgebühr CHF 25.00 inkl. WLAN Gebühr Pauschal Administrativaufgaben / HE Formulare etc. CHF 70.00 / Stunde Telefongespräche Ausland/Servicenummern Nach Aufwand Arzt- und Therapeuten Honorare Rechnungsstellung durch Ausführende Rechnungsstellung durch Arzt/ Apotheke, wenn Medikamente vom Haus bezogen, rückwirkende Verrechnung Pflege-/ Inkontinenz und Therapiematerial Nach Aufwand, rückwirkende Verrechnung Coiffeur Nach Aufwand, rückwirkende Verrechnung Pediküre / Podologin Nach Aufwand, rückwirkende Verrechnung Dentalhygienikerin Nach Aufwand, rückwirkende Verrechnung Näh- und Flick - Arbeiten Nach Aufwand / CHF 65.00/Std. Erstmarkierung Wäsche inkl. Arbeit CHF 160.00 Wäschemarkierung inkl. Arbeit (pro 20 Stück) CHF 20.00 Getränke Gem. Preisliste Bewohner Zuschlag für Zimmerservice aus Komfortgründen CHF 5.00 / Mahlzeit Gemäss Preisliste Verpflegung von Gästen oder nach Aufwand (Wünsche-/Bankett) Begleitung Arztbesuch CHF 70.00 / Stunde Kosten für Instandstellungen Nach Aufwand Schlussreinigung des Zimmers CHF 450.00 pauschal (normale Abnützung) Todesfallkosten pauschal CHF 360.00 Fahrdienste (Rotkreuzfahrer), Taxi usw. Rechnungsstellung durch Ausführende Administrationsgebühr Krankenkasse CHF 5.00 / mtl., rückwirkende Verrechnung Verantwortlich: HL Version: 1 4 / 7 Freigegeben am/von: 11.12.2024/CG Nr: 1735 Taxordnung 2025 Anhang II: Besondere Leistungen, die zusätzlich zur Pauschale für die nicht KVG-pflichtigen Pflege- und Betreuungsleistungen in Rechnung gestellt werden Individuell in Anspruch genommene Leistungen wie z.B. die Begleitung eines Bewohners zu einem Termin ausser Haus werden zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt: Individuelle nicht KVG-pflichtige Pflege- und Betreuungsleistungen pro Stunde CHF 70.00 Anhang III: Tarife für die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen (gestützt auf die Tarifordnung für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages- oder Nachtstrukturen des Kantons Aargau, gültig ab 1. Januar 2025) Pflegebe- Zeitwert (Mi- Versicherer Bewohner Gemeinde Total darfsstufe nuten) (CHF/Tag) (CHF/Tag) (CHF/Tag) (CHF/Tag) 1-a bis 20 9.60 3.20 0.00 12.80 2-b 21 - 40 19.20 19.30 0.00 38.50 3-c 41 - 60 28.80 23.00 12.40 64.20 4-d 61 - 80 38.40 23.00 28.40 89.80 5-e 81 - 100 48.00 23.00 44.50 115.50 6-f 101 - 120 57.60 23.00 60.60 141.20 7-g 121 - 140 67.20 23.00 76.60 166.80 8-h 141 - 160 76.80 23.00 92.70 192.50 9-i 161 - 180 86.40 23.00 108.80 218.20 10-j 181 - 200 96.00 23.00 124.80 243.80 11-k 201 - 220 105.60 23.00 140.90 269.50 12-l-a 221 - 240 115.20 23.00 157.00 295.20 12-l-b (126) RAI 251 115.20 23.00 183.90 322.10 /RMC 12-l-b (128) RAI 301 115.20 23.00 248.10 386.30 / SE3 *Stundensatz von CHF 77.00 Verantwortlich: HL Version: 1 5 / 7 Freigegeben am/von: 11.12.2024/CG Nr: 1735 Taxordnung 2025 Verantwortlich: HL Version: 1 6 / 7 Freigegeben am/von: 11.12.2024/CG Nr: 1735 Taxordnung 2025
Langzeitpflege ist die grosse Kunst, Menschen mit einer Lebensgeschichte in einer würdevollen Gegenwart mit kleiner werdenden Zukunft zu begleiten. Quelle: Markus Leser Verantwortlich: HL Version: 1 7 / 7 Freigegeben am/von: 11.12.2024/CG Nr: 1735