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Job-Zusammenfassung
Das Wasser- und Abwasserreglement der Gemeinde Therwil wird überarbeitet. Es bietet eine transparente Gebührenstruktur und fördert Nachhaltigkeit.
Aufgaben
Überprüfung und Anpassung der Abwassergebühren zum 01.01.2025.
Einführung einer Regenwassergebühr für versiegelte Flächen zur Kostendeckung.
Empfehlungen zur nachhaltigen Senkung der Gebühren zur Reduktion von Reserven.
Fähigkeiten
Kenntnisse im Wasser- und Abwasserrecht sowie Gebührenwesen erforderlich.
Analytische Fähigkeiten zur Gebührenbewertung und -anpassung.
Kommunikationsfähigkeiten für die Interaktion mit der Gemeinde und Behörden.
Ist das hilfreich?
Wasser- / Abwasserreglement Auseinandersetzung mit den Empfehlungen des Preisüberwachers
Beilage zu den Traktanden Nr. 2 & Nr. 3 der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2024 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Preisüberwachung PUE ÖV, Wasser/Abwasser, Banken/Versicherung POST CH AG CH-3003 Bern PUE; An den Gemeinderat der Gemeinde Therwil Bahnhofstrasse 33 4106 Therwil Per E-Mail an: E-Mail schreibenAktenzeichen: PUE-332-484 Ihr Zeichen: Bern, (Datum vgl. Datumsstempel der elektronischen Unterschrift) Empfehlung zum geplanten Abwasserreglement und zu den geplanten Abwassergebühren Sehr geehrte Damen und Herren Mit Eingabe vom 24.05.2024 haben Sie uns die Unterlagen betreffend die Anpassung des Abwasserreglements sowie der Abwassergebühren der Gemeinde Therwil (in der Folge "Gemeinde") zur Überprüfung zugestellt. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen lassen wir Ihnen nachfolgende Empfehlung zukommen. 1. Rechtliches Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Die Gemeinde verfügt in ihrem Entsorgungsgebiet über ein lokales öffentliches Monopol in der Abwasserentsorgung. Damit ist Art. 2 PüG einschlägig und die Unterstellung unter das PüG gegeben. Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 PüG). Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). Preisüberwachung PUE Agnes Meyer Frund Einsteinstrasse 2 3003 Bern Tel. +41 58 462 21 01 E-Mail schreiben https://www.preisueberwacher.admin.ch/ PUE-D-F1D83401/42 2. Gebührenbeurteilung 2.1 Eingereichte Unterlagen Mit Eingabe vom 25.04.2024 wurden alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. 2.2 Vorgesehene Anpassung Die Gemeinde sieht vor, die Abwassergebühren per 01.01.2025 wie folgt anzupassen: bis 31.12.2024 ab 01.01.2025 Wiederkehrende Gebühren Mengenpreis: CHF 1.80/m 3 CHF 1.47/m 3 Grundgebühr nach Grösse des Wasserzählers: Reduktionsfaktor 0.5 für Einfamilienhaus - 20 mm: - CHF 340.- - 25 mm: - CHF 540.- - 32 mm: - CHF 680.- - 40 mm: - CHF 1'080.- Anschlussgebühren Aufgrund des Gebäudewertes: 3.0 % - Pro m 2 angeschlossene abflusswirksame Fläche: - CHF 65.- Nach Grösse des Wasserzählers: - 20 mm Einfamilienhaus: - CHF 6'500- - 20 mm übrige Gebäude: - CHF 13'000.- - 25 mm: - CHF 20'600.- - 32 mm: - CHF 26'100.- - 40 mm: - CHF 41'700.- Für detaillierte Informationen bezüglich der Tarifstruktur siehe auch die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen zu den Anschluss- und Benützungsgebühren. Gleichzeitig mit der Erhöhung schlägt die Gemeinde einen zeitlich begrenzten massiven Rabatt (70 % während 13 Jahren respektive 50 % während 18 Jahren) vor. Nachstehend wird der aktuelle geplante und rabattierte (Variante mit Rabatt von 50 %) Abwassertarif der Gemeinde im Vergleich mit den Tarifen der Schweizer Gemeinden mit über 5000 Einwohnern dargestellt. 2/7 Durchschnittlicher Abwasserpreis (in CHF/m 3 ) Gemeinde Therwil mit aktuellem, geplantem und rabattiertem Abwassertarif 6,00 5,00 4,905 4,445 Maximum (99. Perzentil) 4,117 4,00 Median Minimum (1. Perzentil) 3,00 Geplanter Abwassertarif Aktueller Abwassertarif 2,280 2,183 2,161 Rabattierter Abwassertarif 2,00 1,978 1,947 1,930 1,800 1,800 1,800 Mittelwert 1,140 65. Perzentil 1,00 0,965 0,973 0,662 0,707 0,630 0,00 HHT12 HHT34 HHT46 HHT12: 1-Personen-Haushalt in 2-Zimmerwohnung in einem 15-Familienhaus HHT34: 3-Personen-Haushalt in 4-Zimmerwohnung in einem 5-Familienhaus HHT46: 4-Personen-Haushalt in 6-Zimmer-Einfamilienhaus Für detailliertere Informationen vgl. pdf Modellhaushalte auf www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch 2.3 Beurteilungsgrundlagen Die Beurteilung erfolgt gemäss der Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren in den Bereichen Wasser und Abwasser sowie abgestützt auf die Prüfmethode für Wasser- und Abwassertarife (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/abwasser.html). Die Beurteilung der Preisüberwachung berücksichtigt die Vorgaben von Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG - SR 814.20) und der Gewässerschutzverordnung (GSchV - SR 814.201). 2.4 Gebührenmodell 2.4.1 Grundgebühren Es gilt insbesondere abzuklären, ob alle, die die Infrastruktur nutzen und Leistungen beziehen oder Kosten verursachen, ihren angemessenen Anteil zahlen. Hier stellt sich zum Beispiel die Frage, ob den Gemeinden und den Kantonen ihr Anteil für die Strassenentwässerung und ob der Verbrauch der Gemeinde selber insgesamt korrekt verrechnet wird. Auch die Gebühren für die Grossverbraucher müssen ihrem Anteil an den Kosten entsprechen und dürfen nicht überproportional erhöht werden. Ein grosser Teil der Kosten der Abwasserentsorgung fällt unabhängig vom Verbrauch an. Daher sollten bei einem finanziell nachhaltigen Gebührenmodell mindestens 50 % der Einnahmen über verbrauchsunabhängige Gebühren (Grundgebühren) generiert werden. Bei der Siedlungsentwässerung machen die 3/7 Kosten der Regenwasserableitung einen bedeutenden Teil der Kosten aus. Ein verursachergerechtes Gebührenmodell im Bereich Abwasser beinhaltet daher auch eine Regenwassergebühr. Die Gemeinde erhebt noch keine Regenwassergebühr und somit bezahlt die Gemeinde noch keine Gebühr für die Strassenentwässerung. Der Preisüberwacher empfiehlt daher, zumindest für grössere entwässerte versiegelte Flächen eine Regenwassergebühr im Reglement vorzusehen. 2.4.2 Anschlussgebühren Vorab ist festzuhalten, dass die Anschlussgebühren dazu dienen, die Gebührenzahler an der Finanzierung der erstmaligen Erstellung der Infrastruktur zu beteiligen. Die Anschlussgebühren stellen keine nachhaltige Finanzierungsquelle dar. Die Erneuerung der Anlagen sollte in der Regel über wiederkehrende Gebühren finanziert werden und nötigenfalls auch mit Fremdkapital. Es gibt verschiedene anwendbare Methoden für die Bemessung von Anschlussgebühren. Da es sich in der Regel um relativ hohe einmalige Beiträge handelt, ist aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung bestehender und neuer Anschliessender von starken Änderungen abzusehen. Ein Wechsel der Berechnungsbasis bei den Anschlussgebühren ist daher besonders heikel. Wenn sich eine Anpassung der Berechnungsbasis aufdrängt, sollte diese nicht gleichzeitig mit einer Erhöhung der durchschnittlichen Gebühr erfolgen, um zu grosse individuelle Gebührensprünge zu vermeiden. Generell empfiehlt der Preisüberwacher bei Anpassungen dafür zu sorgen, dass die Anschlussgebühren für keine Gebäudeart um mehr als 20 % verändert werden. Anders sieht es bei der reinen Kostenüberwälzung aus, wie dies bei Erschliessungsbeiträgen der Fall ist. Aus Sicht des Verursacherprinzips steht der Überwälzung der Erschliessungskosten auf die Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer nichts im Weg. Im Gegenteil: Es ist sogar störend, wenn alle Gebührenzahlenden die Erschliessung neuer Bauzonen vorfinanzieren. Der Preisüberwacher empfiehlt der Gemeinde, bei der Änderung der Bemessungsgrundlage darauf zu achten, dass sich die Anschlussgebühren für keinen Liegenschaftstyp um mehr als 20 % verändern. Auf die geplante Gebührenrabattierung von 70 % bzw. 50 % ist bei den Anschlussgebühren abzusehen. Dies auch deshalb, weil gerade die neu Angeschlossenen keinen Beitrag zum Aufbau der Reserven beigetragen haben. Konkret empfiehlt der Preisüberwacher eine nachhaltige Senkung um durchschnittlich 20 %, da die sehr hohen Reserven unter anderem auf die relativ hohen Anschlussgebühren zurückzuführen sind. die Senkung sollte vorzugsweise vor der Änderung der Berechnungsgrundlage erfolgen. 2.5 Gebührenhöhe und Kostendeckung 2.5.1 Kostenabgrenzung und anrechenbare Kosten Das Prinzip verursachergerechter Gebühren verlangt, dass mit den Gebühren nur Kosten bezahlt werden, die von den Nutzerinnen und Nutzern der Leistung verursacht werden. 2.5.2 Angemessene Gebühren Die geplanten Gebühren dürfen nur die anrechenbaren, jährlichen Kosten decken, zuzüglich einer allenfalls zulässigen Vorfinanzierung. Die Beiträge aller Nutzerinnen und Nutzer müssen zur Deckung der Kosten herangezogen werden. Es gilt, alle Finanzierungsquellen zu berücksichtigen. Um dies zu gewährleisten, ist abzuklären, ob geäufnete Vorfinanzierungen und Reserven aller Art (Bestand Konto Spezialfinanzierung, Rückstellungen, Aufwertungsreserven etc.) für die Finanzierung der laufenden Kosten im Allgemeinen oder der Abschreibungen im Speziellen herangezogen werden können. Dies ist insbesondere der Fall, 4/7 wenn diese Mittel in den nächsten fünf Jahren nicht für die Finanzierung von Investitionen benötigt werden. Wichtig ist zudem, dass alle regelmässigen Einnahmen berücksichtigt werden, wie etwa Dritten und/oder separat verrechnete Leistungen. Die Abwasserentsorgung verfügte Ende 2022 über Nettoreserven von rund 14.7 Mio. Franken bei einem Wiederbeschaffungswert der Anlagen von 75.6 Mio. Franken. Bei derart hohen Reserven ist ein sehr langfristiger Abbau angezeigt. Der Preisüberwacher schlägt einen Zeitraum von 20 Jahren vor. Im Durchschnitt werden in 20 Jahren Investitionen von 19 Mio. Franken fällig 1 , in den nächsten Jahren betragen diese jedoch nur 350'000 bis 550'000 Franken pro Jahr. Werden die Ersatzinvestitionen ausschliesslich aus den Reserven und den Anschlussgebühren finanziert, sind spätestens nach 20 Jahren sämtliche Reserven im Anlagevermögen gebunden. Der Preisüberwacher empfiehlt deshalb, die wiederkehrenden Gebühren so anzupassen (zu senken), dass ebendiese nur die Betriebskosten decken. 2.5.3 Vorübergehende Rabattierung Der Preisüberwacher rät in der Regel von temporären Tarifsenkungen, um überschüssige Reserven rasch abzubauen, ab. Dies einerseits, weil eine Gebührenpolitik entsprechend der Langlebigkeit der Anlagen grundsätzlich längerfristig ausgerichtet sein sollte, andererseits, weil die Mieter von temporären Senkungen oft nicht oder nur ungenügend profitieren. Je nach kantonaler Rechtslage werden insbesondere die Grundgebühren den Mietern oft über die Mieten und nicht über die variablen Nebenkosten weiterverrechnet. Wird eine Senkung von vornherein als temporär angekündigt, so wird diese auch bei Mietzinsanpassungen aufgrund der Anpassung des Referenzzinssatzes nicht weitergegeben, mit der Begründung, dass diese nur temporär seien. Die Mieter profitieren somit kaum von den Rabatten, vielmehr verbleiben diese beim Eigentümer. 1 Bei 80 Jahren Nutzungsdauer werden in 20 Jahren ungefähr ein Viertel der Leitungen ersetzt. 5/7 3. Empfehlung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG empfiehlt der Preisüberwacher der Gemeinde:
auf die Erhöhung der Gebühren mit einer gleichzeitigen Rabattierung zu verzichten und die Gebühren stattdessen dauerhaft zu senken;
die wiederkehrenden Gebühren so anzupassen (zu senken), dass diese nur die Betriebskosten decken;
bei den Anschlussgebühren darauf zu achten, dass sich diese - bei der Änderung der
Bemessungsgrundlage - für keinen Liegenschaftstyp um mehr als 20 % verändern;
im Reglement eine Regenwassergebühr vorzusehen.
Falls die obigen Massnahmen aus Sicht der Gemeinde nicht genügen, um die Reserven in den nächsten 20 Jahren abzubauen, auch die Anschlussgebühren um nachhaltig 20 % zu senken, vorzugsweise vor der Änderung des Gebührenmodells.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid aufzuführen und, falls sie der Empfehlung nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren abweichenden Entscheid zu begründen hat (Art. 14 Abs. 2 PüG). Wir bitten Sie, uns Ihren veröffentlichten Entscheid zukommen zu lassen. Sobald die zuständige Behörde bei der Gemeinde den Entscheid gefällt hat, werden wir die vorliegende Empfehlung auf unserer Webseite veröffentlichen. Falls diese aus Ihrer Sicht Geschäfts- oder Amtsgeheimisse enthält, bitten wir Sie, diese mit der Mitteilung Ihres Entscheides zu bezeichnen. Freundliche Grüsse Beat Niederhauser Geschäftsführer und Stellvertreter des Preisüberwachers Beilage: - Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Abwasserentsorgung Mehr Informationen finden Sie auf unserer Webseite: https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/abwasser.html 6/7 Beilage 1: Empfohlene Modelle für die Grundgebühren bei der Abwasserentsorgung Modell Zusätzliche Anteil Einnahmen Bemerkungen Grundgebühr Bedingungen aus Grundgebühren Um den Erfassungsaufwand zu reduzieren ist es empfehlenswert, die Load Units zu gruppieren und Belastungswerte leicht degressiv auszugeuneingeschränkt (Load Units) stalten. Die degressive Ausgestaltung entspricht . e h auch besser dem Verurcä l sacherprinzip. F n etr Staffeltarif basierend Nicht für Gemeinden es s ä auf dem jährlichen mit grossem Zweitwohuneingeschränkt wt Wasserverbrauch nungsanteil geeignet. n e n oit Einheitliche Grundgea Die fixen Gebühren köns il bühr pro Wohnung a Grundgebühr < Preis nen zusammen mit der n a -> Übergangslösung, von 50 m 3 Wasserkon- Regenwassergebühr auch < 30 % K e i solange Grundgebühr sum mehr als 30 % ausmad n chen. i sehr niedrig n etl Einfachheitshalber kann e g Einheitliche Gebühr Bei der Differenzierung die Regenwassergebühr ei s r pro Anschluss oder e nach Zählergrösse ist bis zu einer versiegelten v r Zähler(grösse) darauf zu achten, dass Fläche von z. B. 200 m 2 e d f -> Übergangslösung, die Zähler im ganzen integriert werden. Falls < 50 % u a Einzugsgebiet nach einkein Regenwasser einger bis zu einem Grundh ü gebührenanteil von heitlichen Kriterien inleitet wird, muss aber ein b e 50 % stalliert wurden. entsprechender Rabatt gr e s gewährt werden. s a wn Einheitliche e g e Grundgebühr pro R Grundgebühr pro Wohr Wohnung kombiniert 3 en nung < Preis von 50 m Vgl. oben. < 60 % i e mit einheitlicher Ge- Wasserkonsum t i m bühr pro Anschluss tr oder Zähler ei ni b m Dieses Modell ist verursaok e chergerechter, wenn es ll e Bei einem Grundgebühmit einer Gebühr pro Ando M renanteil von mehr als schluss/Zähler kombiniert ell Grundgebühr abge- 60 % ist es angebracht, wird, da so die Fixkosten A stuft nach Wohnungsdie Wohnungsgrösse pro Anschluss besser beuneingeschränkt grösse sehr stark abzustufen rücksichtigt werden. Zu- (Anzahl Zimmer oder dem kann für kleine Flä- Wohnfläche) chen die Regenwassergebühr integriert werden (vgl. oben). 7/7 Gemeinde Therwil Protokollauszug Gemeinderat Therwil Sitzung vom 14. Oktober 2024 365 7.71.710.7101. Wasserversorgung; Gesetze, Reglemente, Verordnungen 00.01 Wasserreglement / Abwasserreglement / Revision ABWASSERREGLEMENT / Kantonale Vorprüfung, Preisüberwacher / Grundsatzentscheide Das neue Abwasserreglement wurde dem Preisüberwacher (PUE) zur Überprüfung und dem Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) zur kantonalen Vorprüfung eingereicht. Die entsprechenden Rückmeldungen liegen der Gemeinde nun vor. Der Gemeinderat hat über die Anträge und Empfehlungen der beiden oben erwähnten Prüfinstanzen zu entscheiden. Je nach Entscheid wird das Reglement entsprechend präzisiert. Zudem kann dies auch Einfluss auf den fertigzustellenden Mitwirkungsbericht haben, insoweit durch die Mitwirkenden ähnlich lautende Eingaben gemacht wurden. Empfehlungen des PUE Der PUE hat das überarbeitete Abwasserreglement überprüft und die folgenden Empfehlungen abgegeben: 1. auf die Erhöhung der Gebühren mit einer gleichzeitigen Rabattierung zu verzichten und die Gebühren stattdessen dauerhaft zu senken Erwägungen Die jährlichen, wiederkehrenden Gebühren setzen sich in der ursprünglichen Vorlage wie folgt zusammen: Altes Reglement ausgeglichene Rechnung (ursprüngliche Vorlage) 3 3 Mengenpreis: CHF 1.80/m CHF 1.47/ m Grundgebühr nach Grösse des Wasserzählers: Reduktionsfaktor 0.5 für Einfamilienhaus - 20 mm: - CHF 340.- - 25 mm: - CHF 540.- - 32 mm: - CHF 680.- - 40 mm: - CHF 1 080.- Die neuen Gebühren-Ansätze gemäss der ursprünglichen Vorlage sind aufgrund der durchschnittlichen jährlichen Kennwerte (Einnahmen, Ausgaben) der vergangenen Jahre berechnet worden. So sollte eine langfristig ausgeglichene Wasserkasse gewährleistet werden: Gebühren-Einnahmen Abzudeckende jährliche Kosten Altes Reglement Neues Reglement (Betriebskosten) CHF 1'140'500 CHF 1'489'500 CHF 1'492'100 Gemeinde Therwil, Bahnhofstrasse 33, 4106 Therwil Telefon 061 725 21 21 Telefax 061 721 11 85 Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Seite 2 (77%) (100%) Ursprüngliche Vorlage: Rabattierung zur Verringerung des Abwasser-Kassenstandes Im neuen Reglement wurde die Gebührenhöhe so definiert, dass sie die anfallenden, jährlichen (Betriebs-)Kosten nachhaltig abdeckt. Mit der Einführung eines Rabattes sollte Flexibilität geschaffen werden, damit die Kasse langfristig ausgeglichen gestaltet werden kann, ohne die Gebühren zuerst stark zu senken und dann wieder erhöhen zu müssen. Mit dem jährlich von der Gemeindeversammlung zu bestimmendem Rabatt von beispielsweise 50% würden die jährlichen Gebühren über die nächsten über die nächsten ca. 18 Jahre gleichbleiben können. Der PUE steht diesem methodischen Ansatz zur Reduktion des Kassenstandes jedoch kritisch gegenüber. Neuer Vorschlag: Gebührensenkung (anstelle Rabattierung) Damit die angestrebte Reserve in der Abwasserkasse von CHF 2 Mio. erreicht werden kann, muss diese über die nächsten ca. 20 Jahre um ca. CHF 13 Mio. abgebaut werden. Dafür müssen die Gebühren gegenüber den theoretischen Werten einer ausgeglichenen Jahresrechnung soweit gesenkt werden, dass jährliches Einnahmedefizit entsteht: ausgeglichene mit Abbau Rechnung Kassenstand (20 Jahre) 3 3 Mengenpreis: CHF 1.47/m CHF 0.89/m Grundgebühr nach Grösse des Wasserzählers: Reduktionsfaktor 0.5 für Einfamilienhaus - 20 mm: CHF 340.- CHF 170.- - 25 mm: CHF 540.- CHF 270.- - 32 mm: CHF 680.- CHF 340.- - 40 mm: CHF 1 080.- CHF 540.- Auch mit diesem neuen Vorschlag - transparente Gebührensenkung anstelle Rabattierung - wird eine Verringerung des Kassenstandes über die nächsten ca. 20 Jahre erreicht. In der Gesamtbetrachtung entspricht dies unter Berücksichtigung der Grundgebühr und 3 dem Mengenpreis von 0.89 CHF/m einem summarischen, mittleren Kubikmeterpreis 3 3 von ca. 1.33 CHF/m (altes Reglement: CHF 1.80/m ). Anschliessend müssen die Gebühren erhöht werden. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, die theoretischen Gebühren für eine jährlich ausgeglichene Rechnung im Reglement-Anhang abzubilden, damit die in einigen Jahren erforderliche Gebührenerhöhung vorangekündigt wird und entsprechend grössere Akzeptanz findet. Mit diesem neuen Vorschlag wird die Empfehlung des PUE umgesetzt. Auch die Mieter werden von der Gebührensenkung direkt profitieren, wie es vom PUE gefordert wird. Die Verwaltung und der ressortverantwortliche Gemeinderat erachten diesen Lösungsansatz als zielführend. 2. die wiederkehrenden Gebühren so anzupassen (zu senken), dass diese nur die Betriebskosten decken Erwägungen Gemeinde Therwil, Bahnhofstrasse 33, 4106 Therwil Telefon 061 725 21 21 Telefax 061 721 11 85 Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Seite 3 Gemäss dem PUE-Vorschlag sollen die Reserven langfristig (20 Jahre) abgebaut werden. Damit dies erreicht werden kann, muss in der Gesamtrechnung mit einem Verlust der Jahresrechnung von ca. CHF 650'000 gerechnet werden. Der in den nächsten etwa 20 Jahren kalkulierte Verlust übersteigt die erwarteten Ersatzinvestitionen deutlich. Daher ermöglicht eine entsprechende Gebührensenkung, dass das Grundprinzip, nur die Betriebskosten abzudecken, gewahrt bleibt und somit auch der PUE-Empfehlung gerecht wird. Die Verwaltung erachtet diesen Lösungsansatz als zielführend. 3. bei den Anschlussgebühren darauf zu achten, dass sich diese - bei der Änderung der Bemessungsgrundlage - für keinen Liegenschaftstyp um mehr als 20 % verändern Erwägungen Gemäss dem bisherigen/altem Reglement wurde für die Berechnung der Anschlussgebühren 3% des BGV-Gebäudewertes zu Grunde gelegt. Dieser umstrittene Gebäudewert wird im neuen Reglement durch eine Anschlussgebühr für die Abflusswirksame Fläche und eine Anschlussgebühr in Abhängigkeit der Wasserzählergrösse (maximalen Durchflussmengen) ersetzt. Mit diesen neuen Gebührenansätzen wird im neuen Reglement ein verursachergerechteres System gewählt. Ein Vergleich der in Rechnung gestellten Anschlussgebühren hat gezeigt, dass gegenüber dem alten System, durchschnittlich eine Abweichung von 30% festgestellt werden kann. In der Regel fallen die Gebühren nach neuem Reglement jedoch tiefer aus, als jene gemäss altem Reglement. Die Gründe hierfür sind in erster Linie die fraglichen Gebäudewerte (nach altem System). So haben in der Vergangenheit z.B. Einfamilienhäuser mit vergleichbaren Werten beim Wasserverbrauch und der abflusswirksamen Fläche teilweise zu massiv unterschiedlichen Gebäudewerten und damit auch abweichenden Gebührenrechnungen geführt. Dieser Umstand soll korrigiert werden. Eine zusätzliche Gebührenreduktion bei den Anschlussgebühren wird nicht als zielführend erachtet. Die Verwaltung empfiehlt entgegen der PUE-Empfehlung, mit dem Systemwechsel einzelne Abweichungen grösser 20% in Kauf zu nehmen. 4. im Reglement eine Regenwassergebühr vorzusehen. Erwägungen Diese Empfehlung des Preisüberwachers ist fachlich unbestritten. Analog zur Abwasserrechnung, die das Amt für Umwelt und Energie (AUE) der Gemeinde in Rechnung stellt, soll deshalb im neuen Reglement eine Regenwassergebühr vorgesehen werden. In Anlehnung an die AUE-Abwasserrechnung ist eine Gebühr für versiegelte Flächen mit Anschluss an die Kanalisation in Höhe von 0.15 CHF/m² zu entrichten. Die übrigen Gebühren werden entsprechend geringfügig angepasst. Bei der Umsetzung soll pragmatisch vorgegangen werden. Massgebend ist die Anschlussfläche an die Kanalisation. Für die Ermittlung der Regenwassergebühr sollen bestenfalls die der AUE-Abwasserrechnung zugrunde gelegten Flächenangaben dienen, die von der Eigentümerschaft mittels Selbstdeklaration verifiziert werden können. Gemeinde Therwil, Bahnhofstrasse 33, 4106 Therwil Telefon 061 725 21 21 Telefax 061 721 11 85 Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Seite 4 Das methodische Vorgehen muss noch verifiziert werden und soll erst mit der Einführung des Reglements im Detail festgelegt werden. Mit der Einführung einer Regenwassergebühr wird die Empfehlung des PUE umgesetzt. Die Verwaltung und der ressortverantwortliche Gemeinderat empfehlen, die vom Preisüberwacher geforderte Regenwassergebühr für versiegelte Flächen einzuführen. 5. Falls die obigen Massnahmen aus Sicht der Gemeinde nicht genügen, um die Reserven in den nächsten 20 Jahren abzubauen, auch die Anschlussgebühren um nachhaltig 20 % zu senken, vorzugsweise vor der Änderung des Gebührenmodells. Erwägungen Da das Siedlungsgebiet der Gemeinde bereits über 96% überbaut ist, sinken die Einnahmen durch Anschlussgebühren kontinuierlich. Eine Senkung der Anschlussgebühren trägt langfristig nur unwesentlich zum Abbau der Reserven bei. Ausserdem würde eine Senkung zu zusätzlichen Abweichungen führen, so dass die vom PUE an anderer Stelle geforderte, maximale Abweichung von 20% definitiv nicht gewahrt werden kann. Mit der unter Pkt. 1 neu vorgeschlagenen Senkung, können die Reserven in den nächsten ca. 20 Jahren abgebaut werden. Eine zusätzliche Senkung der Anschlussgebühren ist dann nicht nötig. Die Verwaltung empfiehlt von einer zusätzlichen Senkung der Anschlussgebühren abzusehen. Kantonale Vorprüfung Der einzige vom AUE beanstandete Punkt ist, beim § 25 Abs. 2 die Förderung der Massnahmen zur Reduzierung des Niederschlagswasserabflusses auf private Grundeigentümer/innen zu beschränken. Damit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt werden kann, muss hier der Begriff "privater Grundeigentümer/innen" gestrichen werden. Ansonsten wird der Entwurf des Abwasserreglements aus Sicht des AUE gutgeheissen. Aufgrund der Rückmeldung aus der kantonalen Vorprüfung empfehlen die Verwaltung und der ressortverantwortliche Gemeinderat den Begriff "privater Grundeigentümer/innen" aus dem Abwasserreglement zu streichen. Die Stellungnahmen des Preisüberwachers, der kantonalen Vorprüfung und das dementsprechend korrigierte Reglement sind den Beilagen zu entnehmen. Fachausschuss (FA) Der FA kommt noch einmal am 28. Oktober 2024 zusammen. Er wird vom Projektleiter über die Ergebnisse der Öffentlichen Mitwirkung, kantonalen Vorprüfung und Prüfung durch den Preisüberwacher informiert und um eine fachliche Empfehlung zur korrigierten Reglement-Vorlage gebeten. Beschlüsse Gemeinde Therwil, Bahnhofstrasse 33, 4106 Therwil Telefon 061 725 21 21 Telefax 061 721 11 85 Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Seite 5 1. Der Gemeinderat nimmt von der Empfehlung des Preisüberwachers zum geplanten Abwasserreglement und zu den geplanten Abwassergebühren Kenntnis und nimmt wie folgt Stellung: 1.1. Anstelle der Rabattierung werden die jährlichen Gebühren gemäss Empfehlung des Preisüberwachers gesenkt. 1.2. Mit der Senkung der jährlichen Gebühren übersteigt der kalkulierte Verlust die Ersatzinvestitionen. Somit wird das Grundprinzip, nur die Betriebskosten abzudecken, gewahrt und die PUE-Empfehlung umgesetzt. 1.3. Aufgrund der unterschiedlichen Gebührensysteme (altes / neues Reglement) kann es unausweichlich zu vereinzelten zu Abweichungen grösser 20% kommen, welche entgegen der Empfehlung des Preisüberwachers im Sinne einer Vergrösserung der Verursachergerechtigkeit bewusst in Kauf genommen werden. 2 1.4. Eine Regenwassergebühr von CHF 0.15/m an die Kanalisation angeschlossener Fläche wird aufgrund der Empfehlung des Preisüberwachers eingeführt und die jährlichen Gebühren werden entsprechend angepasst. 1.5. Auf eine zusätzliche Senkung der Anschlussgebühren zum Abbau der Reserven wird entgegen der Empfehlung des Preisüberwachers verzichtet. 2. Der Gemeinderat streicht gemäss der Rückmeldung aus der kantonalen Vorprüfung bei der Förderung der Massnahmen zur Reduzierung des Niederschlagswasserabflusses im § 25 Abs. 2 den Begriff "privater Grundeigentümer/innen", damit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewährt wird. Mitteilung an
Projektleiter Thomas Meyer, Fachbereichsleiter Tiefbau: (zur Weiterbearbeitung) Kopie an
Gemeinderat Beat Zahno
Geschäftsleitung
Leiter Rechtsdienst Kommunikation
Veröffentlichung des abweichenden Entscheides zur Preisüberwacher-Empfehlung Im Namen des Gemeinderates Stefan Gschwind
Balz Staub Gemeindepräsident Geschäftsleiter Versandt am: 15. Oktober 2024 Gemeinde Therwil, Bahnhofstrasse 33, 4106 Therwil Telefon 061 725 21 21 Telefax 061 721 11 85 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Preisüberwachung PUE ÖV, Wasser/Abwasser, Banken/Versicherung POST CH AG CH-3003 Bern PUE; An den Gemeinderat der Gemeinde Therwil Bahnhofstrasse 33 4106 Therwil Per E-Mail an: E-Mail schreiben Aktenzeichen: PUE-331-736 Bern, (Datum vgl. Datumsstempel der elektronischen Unterschrift) Empfehlung zum geplanten Wasserreglement und zu den geplanten Wassergebühren
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Eingabe vom 25.04.2024 haben Sie uns die Unterlagen betreffend die Anpassung des Wassereglements sowie der Wassergebühren der Gemeinde Therwil (in der Folge "Gemeinde") zur Überprüfung zugestellt. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen lassen wir Ihnen nachfolgende Empfehlung zukommen.
1. Rechtliches Das Preisüberwachungsgesetz (PüG; SR 942.20) gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Die Gemeinde verfügt in ihrem Versorgungsgebiet über ein lokales öffentliches Monopol in der Wasserversorgung. Damit ist Art. 2 PüG einschlägig und die Unterstellung unter das PüG gegeben. Ist die Legislative oder die Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde zuständig für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, so hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Er kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken (Art. 14 Abs. 1 PüG). Die Behörde fügt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG). Preisüberwachung PUE Agnes Meyer Frund Einsteinstrasse 2 3003 Bern Tel. +41 58 462 21 01 E-Mail schreiben https://www.preisueberwacher.admin.ch/ PUE-D-F1D83401/7 2. Gebührenbeurteilung 2.1 Eingereichte Unterlagen Mit Eingabe vom 25.04.2024 und darauffolgendem E-Mail-Verkehr wurden alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. 2.2 Vorgesehene Anpassung Die Gemeinde sieht vor, die Wassergebühren per 01.01.2025 wie folgt anzupassen: bis 31.12.2024 ab 01.01.2025 Wiederkehrende Gebühren Mengenpreis: CHF 1.50/m 3 CHF 1.72/m 3 Grundgebühr nach Grösse des Wasserzählers: Reduktionsfaktor 0.5 für Einfamilienhaus - 20 mm: - CHF 180.- - 25 mm: - CHF 280.- - 32 mm: - CHF 360.- - 40 mm: - CHF 570.- Anschlussgebühren Aufgrund des Brandversicherungswert: 1.5 % - Nach Grösse des Wasserzählers: - 20 mm Einfamilienhaus: - CHF 12'600- - 20 mm übrige Gebäude: - CHF 25'300.- - 25 mm: - CHF 40'000.- - 32 mm: - CHF 50'600.- - 40 mm: - CHF 80'900.- Für detaillierte Informationen bezüglich der Tarifstruktur siehe auch die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen zu den Anschluss- und Benützungsgebühren. Gleichzeitig mit der Erhöhung schlägt die Gemeinde einen zeitlich begrenzten Rabatt (30 % währen 3 Jahren respektive 10 % während 8 Jahren) vor. Nachstehend wird der aktuelle, geplante und rabattierter (Variante mit Rabatt von 10 %) Wassertarif der Gemeinde im Vergleich mit den Tarifen der Schweizer Gemeinden mit über 5000 Einwohnern dargestellt. 2/5 Durchschnittlicher Wasserpreis (in CHF/m 3 ) der Gemeinde Therwil mit aktuellem, geplantem und rabattiertem Wassertarif 5,00 4,798 Maximum (99. Perzentil) 4,00 3,805 Median Minimum (1. Perzentil) 3,235 3,00 Geplanter Wassertarif Aktueller Wassertarif 2,097 2,149 2,00 2,045 1,972 Rabattierter Wassertarif 1,958 1,934 1,762 1,776 1,775 Mittelwert 1,500 1,500 1,500 65. Perzentil 1,00 0,667 0,538 0,551 0,00 HHT12 HHT34 HHT46 HHT12: 1-Personen-Haushalt in 2-Zimmerwohnung in einem 15-Familienhaus HHT34: 3-Personen-Haushalt in 4-Zimmerwohnung in einem 5-Familienhaus HHT46: 4-Personen-Haushalt in 6-Zimmer-Einfamilienhaus Für detailliertere Informationen vgl. pdf Modellhaushalte auf www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch 2.3 Beurteilungsgrundlagen Die Beurteilung erfolgt gemäss der Anleitung und Checkliste zur Festlegung der Gebühren in den Bereichen Wasser und Abwasser sowie abgestützt auf die Prüfmethode für Wasser- und Abwassertarife (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html). 2.4 Gebührenmodell 2.4.1 Anschlussgebühren Vorab ist festzuhalten, dass die Anschlussgebühren dazu dienen, die Gebührenzahler an der Finanzierung der erstmaligen Erstellung der Infrastruktur zu beteiligen. Die Anschlussgebühren stellen keine nachhaltige Finanzierungsquelle dar. Die Erneuerung der Anlagen sollte in der Regel über wiederkehrende Gebühren finanziert werden und nötigenfalls auch mit Fremdkapital. Es gibt verschiedene anwendbare Methoden für die Bemessung von Anschlussgebühren. Da es sich in der Regel um relativ hohe einmalige Beiträge handelt, ist aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung bestehender und neuer Anschliessender von starken Änderungen abzusehen. Ein Wechsel der Berechnungsbasis bei den Anschlussgebühren ist daher besonders heikel. Wenn sich eine Anpassung der Berechnungsbasis aufdrängt, sollte diese nicht gleichzeitig mit einer Erhöhung der durchschnittlichen Gebühr erfolgen, um zu grosse individuelle Gebührensprünge zu vermeiden. Generell empfiehlt der Preisüberwacher bei Anpassungen dafür zu sorgen, dass die Anschlussgebühren für keine Gebäudeart um mehr als 20 % verändert werden. 3/5 Anders sieht es bei der reinen Kostenüberwälzung aus, wie dies bei Erschliessungsbeiträgen der Fall ist. Aus Sicht des Verursacherprinzips steht der Überwälzung der Erschliessungskosten auf die Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer nichts im Weg. Im Gegenteil: Es ist sogar störend, wenn alle Gebührenzahlenden die Erschliessung neuer Bauzonen vorfinanzieren. Der Preisüberwacher empfiehlt der Gemeinde, bei der Änderung der Bemessungsgrundlage darauf zu achten, dass sich die Anschlussgebühren für keinen Liegenschaftstyp um mehr als 20% verändern. Auf die geplante Gebührenrabattierung ist bei den Anschlussgebühren abzusehen. Dies auch deshalb, weil gerade die neu angeschlossenen keinen Beitrag zum Aufbau dieser Reserven beigetragen haben. 2.5 Gebührenhöhe und Kostendeckung 2.5.1 Kostenabgrenzung und anrechenbare Kosten Das Prinzip verursachergerechter Gebühren verlangt, dass mit den Gebühren nur Kosten bezahlt werden, die von den Nutzerinnen und Nutzern der Leistung verursacht werden. Im Jahr 2022 werden der Spezialfinanzierung noch 20'956 Franken zugewiesen. Im Budget 2024 wird bei gleichbleibenden Einnahmen noch mit einer Einlage von 2'100 Franken gerechnet. Aus Sicht der Kostendeckung ist keine Anpassung der Gebühren angezeigt. 2.5.2 Angemessene Gebühren Die geplanten Gebühren dürfen nur die anrechenbaren, jährlichen Kosten decken, zuzüglich einer allenfalls zulässigen Vorfinanzierung. Die Beiträge aller Nutzerinnen und Nutzer müssen zur Deckung der Kosten herangezogen werden. Es gilt, alle Finanzierungsquellen zu berücksichtigen. Um dies zu gewährleisten, ist abzuklären, ob geäufnete Vorfinanzierungen und Reserven aller Art (Bestand Konto Spezialfinanzierung, Rückstellungen, Aufwertungsreserven etc.) für die Finanzierung der laufenden Kosten im Allgemeinen oder der Abschreibungen im Speziellen herangezogen werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese Mittel in den nächsten fünf Jahren nicht für die Finanzierung von Investitionen benötigt werden. Wichtig ist zudem, dass alle regelmässigen Einnahmen berücksichtigt werden, wie etwa Dritten und/oder separat verrechnete Leistungen. Die Wasserversorgung verfügt per Ende 2022 über Reserven von rund 2.0 Mio. Franken bei einem Restwert der Anlagen von 1.9 Mio. Franken und einem Wiederbeschaffungswert der Anlagen von 43.4 Mio. Franken. Die Reserven sind somit weitgehend in den Anlagen gebunden. Ein Abbau der in den Anlagen gebundenen Reserven macht aus Sicht des Preisüberwachers nur Sinn, wenn diese mittelfristig nicht mehr zur Finanzierung der Anlagen benötigt werden. Auf jeden Fall ist die Bildung von neuen Reserven zu vermeiden. Der Preisüberwacher empfiehlt deshalb, die Einnahmen aus wiederkehrenden Gebühren nicht zu verändern und eine allfällige Anpassung der Gebührenstruktur ertragsneutral umzusetzen. 2.5.3 Vorübergehende Rabattierung Der Preisüberwacher rät in der Regel von temporären Tarifsenkungen, um überschüssige Reserven rasch abzubauen, ab. Dies einerseits, weil eine Gebührenpolitik entsprechend der Langlebigkeit der Anlagen grundsätzlich längerfristig ausgerichtet sein sollte, andererseits, weil die Mieter von temporären Senkungen oft nicht oder nur ungenügend profitieren. Je nach kantonaler Rechtslage werden insbesondere die Grundgebühren den Mietern oft über die Mieten und nicht über die variablen Nebenkosten weiterverrechnet. Wird eine Senkung von vornherein als temporär angekündigt, so wird diese auch bei Mietzinsanpassungen aufgrund der Anpassung des Referenzzinssatzes nicht weitergegeben, mit der Begründung, dass diese nur temporär seien. Die Mieter profitieren somit kaum von den Rabatten, viel- 4/5 mehr verbleiben diese beim Eigentümer. 3. Empfehlung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG empfiehlt der Preisüberwacher der Gemeinde:
auf die Erhöhung der Gebühren mit einer gleichzeitigen Rabattierung zu verzichten und die Gebühren stattdessen so festzulegen, dass die Gebühreneinnahmen nicht verändert werden;
bei der Änderung der Bemessungsgrundlage darauf zu achten, dass sich die Anschlussgebühren für keinen Liegenschaftstyp um mehr als 20 % verändern.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid aufzuführen und, falls sie der Empfehlung nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren abweichenden Entscheid zu begründen hat (Art. 14 Abs. 2 PüG). Wir bitten Sie, uns Ihren veröffentlichten Entscheid zukommen zu lassen. Sobald die zuständige Behörde bei der Gemeinde den Entscheid gefällt hat, werden wir die vorliegende Empfehlung auf unserer Webseite veröffentlichen. Falls diese aus Ihrer Sicht Geschäfts- oder Amtsgeheimisse enthält, bitten wir Sie, diese mit der Mitteilung Ihres Entscheides zu bezeichnen. Freundliche Grüsse Beat Niederhauser Geschäftsführer und Stellvertreter des Preisüberwachers Mehr Informationen finden Sie auf unserer Webseite: https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html 5/5 Gemeinde Therwil Protokollauszug Gemeinderat Therwil Sitzung vom 14. Oktober 2024 366 7.71.710.7101. Wasserversorgung; Gesetze, Reglemente, Verordnungen 00.01 Wasserreglement / Abwasserreglement / Revision WASSERREGLEMENT / Kantonale Vorprüfung, Preisüberwacher / Grundsatzentscheide Das neue Wasserreglement wurde dem Preisüberwacher (PUE) zur Überprüfung und dem Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) zur kantonalen Vorprüfung eingereicht. Die entsprechenden Rückmeldungen liegen der Gemeinde nun vor. Der Gemeinderat hat über die Anträge und Empfehlungen der beiden oben erwähnten Prüfinstanzen zu entscheiden. Je nach Entscheid wird das Reglement entsprechend präzisiert. Zudem kann dies auch Einfluss auf den fertigzustellenden Mitwirkungsbericht haben, insoweit durch die Mitwirkenden ähnlich lautende Eingaben gemacht wurden. Empfehlungen des PUE Der PUE hat das überarbeitete Wasserreglement überprüft und die folgenden zwei Empfehlungen abgegeben: 1. auf die Erhöhung der Gebühren mit einer gleichzeitigen Rabattierung zu verzichten und die Gebühren stattdessen so festzulegen, dass die Gebühreneinnahmen nicht verändert werden; Erwägungen Da das Siedlungsgebiet der Gemeinde bereits über 96% überbaut ist, werden mittelrespektive langfristig die Einnahmen über die Anschlussgebühren entfallen. Aus diesem Grund erachtet es die Verwaltung als richtig, dass der Werterhalt künftig über die jährlichen Gebühren finanziert werden soll. Dies hätte - ohne Berücksichtigung des hohen Kassenstandes - eine Erhöhung der jährlichen Gebühren zur Folge. Die jährlichen, wiederkehrenden Gebühren setzen sich so wie folgt zusammen (ursprüngliche Vorlage): Altes Reglement ausgeglichene Rechnung (ursprüngliche Vorlage) 3 3 Mengenpreis: CHF 1.50/m CHF 1.72/ m Grundgebühr nach Grösse des Wasserzählers: Reduktionsfaktor 0.5 für Einfamilienhaus - 20 mm: - CHF 180.- - 25 mm: - CHF 280.- - 32 mm: - CHF 360.- - 40 mm: - CHF 570.- Diese neuen Gebühren-Ansätze gemäss der ursprünglichen Vorlage sind aufgrund der durchschnittlichen jährlichen Kennwerte (Einnahmen, Ausgaben) der vergangenen Jahre Gemeinde Therwil, Bahnhofstrasse 33, 4106 Therwil Telefon 061 725 21 21 Telefax 061 721 11 85 Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Seite 2 berechnet worden. So sollte eine langfristig ausgeglichene Wasserkasse gewährleistet werden: Gebühren-Einnahmen Abzudeckende jähr- Altes Reglement Neues Reglement liche Kosten CHF 950'500 CHF 1'384'900 CHF 1'385'000 (69%) (100%) Gemäss der PUE-Empfehlung sollen die wiederkehrenden Gebühreneinnahmen eher nicht verändert werden. Diese Empfehlung kann umgesetzt werden, wenn auf einen Rabatt verzichtet wird und dieser stattdessen in den Gebührenansätzen Berücksichtigung findet. Ursprüngliche Vorlage: Rabattierung zur Verringerung des Wasser-Kassenstandes Mit der Einführung eines Rabattes sollte Flexibilität geschaffen werden, damit die Kasse langfristig ausgeglichen gestaltet werden kann, ohne den Wasserpreis zuerst stark zu senken und dann wieder erhöhen zu müssen. Mit dem jährlich von der Gemeindeversammlung zu bestimmendem Rabatt in der Höhe von beispielsweise 10% würden die jährlichen Gebühren über die nächsten ca. 8 Jahre gleichbleiben können. Neuer Vorschlag: Gebührensenkung (anstelle Rabattierung) Damit die oben erwähnte Reserve in der Wasserkasse von CHF 1 Mio. in ca. 8 Jahren erreicht werden kann, müssen die Gebühren gegenüber den theoretischen Werten einer ausgeglichenen Jahresrechnung soweit gesenkt werden, dass ein jährliches Einnahmedefizit entsteht: ausgeglichene mit Abbau Rechnung Kassenstand (8 Jahre) 3 3 Mengenpreis: CHF 1.72/m CHF 0.91/m Grundgebühr nach Grösse des Wasserzählers: Reduktionsfaktor 0.5 für Einfamilienhaus - 20 mm: CHF 180.- CHF 150.- - 25 mm: CHF 280.- CHF 240.- - 32 mm: CHF 360.- CHF 310.- - 40 mm: CHF 570.- CHF 490.- Auch mit diesem neuen Vorschlag - transparente Gebührensenkung anstelle Rabattierung - wird eine Verringerung des Kassenstandes über die nächsten ca. 8 Jahre erreicht. Anschliessend müssen die Gebühren wieder erhöht werden. In der Gesamtbetrachtung entspricht dies unter Berücksichtigung der Grundgebühr und 3 dem Mengenpreis von 0.91 CHF/m einem summarischen, mittleren Kubikmeterpreis 3 3 von ca. 1.30 CHF/m (altes Reglement: CHF 1.50/m ). Dieser entspricht weitestgehend der Empfehlung des PUE, die wiederkehrenden Gebühren nur wenig zu verändern. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, die theoretischen Gebühren für eine jährlich ausgeglichene Rechnung im Reglement-Anhang abzubilden, damit die in einigen Jahren erforderliche Gebührenerhöhung vorangekündigt wird und entsprechend grössere Akzeptanz findet. Mit diesem neuen Vorschlag wird die Empfehlung des PUE umgesetzt. Auch die Mieter werden von der Gebührensenkung direkt profitieren, wie es vom PUE gefordert wird. Die Gemeinde Therwil, Bahnhofstrasse 33, 4106 Therwil Telefon 061 725 21 21 Telefax 061 721 11 85 Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Seite 3 Verwaltung und der ressortverantwortliche Gemeinderat erachten diesen Lösungsansatz als zielführend. Zusätzlich wünscht der ressortverantwortliche Gemeinderat, unabhängig von der Gesamtrechnung, den neuen Mengenpreis tiefer als den bisherigen anzusetzen. 2. bei der Änderung der Bemessungsgrundlage darauf zu achten, dass sich die Anschlussgebühren für keinen Liegenschaftstyp um mehr als 20 % verändern. Erwägungen Gemäss dem bisherigen/alten Reglement wurde für die Berechnung der Anschlussgebühren 1.5% des BGV-Gebäudewertes zu Grunde gelegt. Dieser umstrittene Gebäudewert wird im neuen Reglement durch eine Anschlussgebühr in Abhängigkeit der Wasserzählergrösse ersetzt. Die Abstufung der verschiedenen Wasserzählergrössen erfolgt dabei im Verhältnis zu den maximalen Durchflussmengen. Ein Vergleich der in Rechnung gestellten Anschlussgebühren hat gezeigt, dass in den meisten Fällen eine Abweichung gegenüber dem alten System von weniger als 20% vorkommt. Abweichungen grösser als 20% sind jedoch vereinzelt möglich. Gründe hierfür sind in erster Linie die fraglichen Gebäudewerte (nach altem System). So haben in der Vergangenheit z.B. Einfamilienhäuser unterschiedlicher Bauweise mit einem vergleichbaren Wasserverbrauch teilweise zu massiv unterschiedlichen Gebäudewerten und damit auch stark abweichenden Wasserrechnungen geführt. Dieser Umstand soll unbedingt korrigiert werden. Mit der Gebührenansatz-Methode über die Wasserzählergrösse wird im neuen Reglement ein verursachergerechteres System gewählt. In Bezug zum Wasserverbrauch (Zählergrösse) kann und soll es deshalb zu korrigierenden Abweichungen >20% kommen. Die Verwaltung empfiehlt, in diesem Punkt die Empfehlung des PUE nicht konsequent umzusetzen und mit dem zu vollziehenden Systemwechsel vereinzelte Abweichungen grösser 20% in Kauf zu nehmen. Kantonale Vorprüfung Der einzige vom AUE beanstandete Punkt ist der neue § 39 Abs. 3 des Wasserreglements: ein für Grossverbraucher um 50% reduzierter Wasserpreis für die Wasserbe- 3 zugsmengen von mehr als 3'000 m . In der Begründung wird auf die Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (§ SGS 455.11) hingewiesen, welcher vorsieht, dass die Gemeinden insbesondere verpflichtet sind, die Benutzungsbedingungen und -gebühren so auszugestalten, dass sich nachhaltige Anreize zur rationellen Verwendung von Wasser ergeben. Ein Rabatt im Sinne einer Gebührenreduktion für grosse Wasserverbraucher würde diesem Prinzip entgegenstehen, weshalb ein solcher nicht zulässig wäre bzw. höherrangigem (kantonalem) Recht widersprechen würde. Das AUE fordert zur Streichung des oben erwähnten Absatzes auf. Die übrigen Teile des Wasserreglements entsprechen weitgehend dem VBLG-Muster- Wasserreglement und werden vom AUE gutgeheissen. Aufgrund der eindeutigen und rechtlich begründeten Rückmeldung aus der kantonalen Vorprüfung empfehlen die Verwaltung und der ressortverantwortliche Gemeinderat den Gemeinde Therwil, Bahnhofstrasse 33, 4106 Therwil Telefon 061 725 21 21 Telefax 061 721 11 85 Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Seite 4 reduzierten Wasserpreis für Grossverbraucher nicht umzusetzen und § 39 Abs. 3 aus dem Wasserreglement zu streichen. Die Stellungnahmen des Preisüberwachers und der kantonalen Vorprüfung sind den Beilagen zu entnehmen. Fachausschuss (FA) Der FA kommt noch einmal am 28. Oktober 2024 zusammen. Er wird vom Projektleiter über die Ergebnisse der Öffentlichen Mitwirkung, kantonalen Vorprüfung und Prüfung durch den Preisüberwacher informiert und um eine fachliche Empfehlung zur korrigierten Reglement-Vorlage gebeten. Beschlüsse 1.
Der Gemeinderat nimmt von der Empfehlung des Preisüberwachers zum geplanten Wasserreglement und zu den geplanten Wassergebühren Kenntnis und nimmt wie folgt Stellung:
1.1. Auf die Rabattierung wird gemäss der Empfehlung des Preisüberwachers verzichtet. Die jährlichen Gebühren werden unter Berücksichtigung der mittelfristigen Prognosen angepasst, wobei der Empfehlung des Preisüberwachers im
Grundsatz nachgekommen wird. 1.2. Aufgrund der unterschiedlichen Gebührensysteme (altes / neues Reglement) kann es vereinzelt zu Abweichungen grösser 20% kommen, welche entgegen der Empfehlung des Preisüberwachers bewusst in Kauf genommen werden, um zukünftig die Verursachergerechtigkeit zu verbessern. 2. Der Gemeinderat setzt die Rückmeldung aus der kantonalen Vorprüfung um und verzichtet auf den reduzierten Wasserpreis für Grossverbraucher für Wassermengen 3 über 3'000 m . Mitteilung an
Projektleiter Thomas Meyer, Fachbereichsleiter Tiefbau (zur Weiterbearbeitung) Kopie an
Gemeinderat Beat Zahno
Geschäftsleitung
Leiter Rechtsdienst Kommunikation
Veröffentlichung des Entscheides zur Umsetzung der Preisüberwacher-Empfehlung Im Namen des Gemeinderates Stefan Gschwind
Balz Staub Gemeindepräsident Geschäftsleiter Gemeinde Therwil, Bahnhofstrasse 33, 4106 Therwil Telefon 061 725 21 21 Telefax 061 721 11 85 Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Seite 5 Versandt am: 15. Oktober 2024 Gemeinde Therwil, Bahnhofstrasse 33, 4106 Therwil Telefon 061 725 21 21 Telefax 061 721 11 85