Gemeinde Root
Root
Gestern
VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM WASSER- VERSORGUNGS-REGLEMENT DER GEMEINDE ROOT
- Veröffentlicht:29 Oktober 2025
- Pensum:100%
- Vertragsart:Festanstellung
- Arbeitsort:Root
Job-Zusammenfassung
Die Vollzugsverordnung regelt die Wasserversorgung der Gemeinde Root. Ab 1. Januar 2025 gelten neue Gebühren und Tarife.
Aufgaben
- Die Verordnung legt Gebühren für Wasseranschlüsse fest.
- Sie regelt die Betriebsgebühren anhand des Wasserverbrauchs.
- Zusätzliche Gebühren für Bauwasser und Sonderanschlüsse werden definiert.
Fähigkeiten
- Kenntnisse im Wasserrecht und Gebührenwesen sind erforderlich.
- Analytische Fähigkeiten zur Gebührenermittlung.
- Kommunikationsfähigkeiten für den Austausch mit Bürger*innen.
Ist das hilfreich?
Über den Job
VOLLZUGSVERORDNUNG ZUM WASSER- VERSORGUNGS-REGLEMENT DER
GEMEINDE ROOT
SRR Nr. 4.3.2.2
vom 27. November 2024, in Rechtskraft ab 1. Januar 2025 2
Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Wasserversorgungs-Reglement (WVR) folgende Vollzugsverordnung:
Art. 1 Zweck
Mit dieser Verordnung regelt der Gemeinderat den Vollzug des Reglements gemäss Art. 3 Abs. 2 WVR.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Vollzugsverordnung zum Wasserversorgungs-Reglement gilt auch für die Versorgungsgebiete ausserhalb der Gemeinde Root, für welche die Gemeinde Root die Versorgung mittels Vertrag übernommen hat. Der Gemeinderat ist jedoch berechtigt, für Versorgungsgebiete ausserhalb der Gemeinde Root separate Tarife zu erlassen. Art. 3 Grundsätze
Die Gebühren und Kosten verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Art. 4 Anschlussgebühr
Die Anschlussgebühr wird im Sinne der Art. 40 und 41 des WVR erhoben. Der Anschlussgebührenansatz (AK) gemäss Art. 41 Abs. 1 WVR beträgt pro Quadratmeter tarifzonengewichteter Fläche für die: a. Gemeinde Root:
CHF 12.00 b. Gemeinde Gisikon: CHF 12.70 Art. 5 Betriebsgebühr
1 Die Berechnung der Betriebsgebühr wird gemäss Art. 42 und 43 WVR erhoben. Der Grundgebührenansatz (KG) gemäss Art. 43 Abs. 1 WVR beträgt pro Quadratmeter tarifzonen-gewichteter Fläche für die: a. Gemeinde Root:
CHF 0.12 b. Gemeinde Gisikon: CHF 0.16 3
Der Mengengebührenansatz (KW) gemäss Art. 43 Abs. 1 WVR beträgt pro Kubikmeter Frischwasser für die: a. Gemeinde Root:
CHF 0.80 b. Gemeinde Gisikon: CHF 1.10 2 Die Mengengebühr wird aufgrund der gemessenen bezogenen Frischwassermenge erhoben. Sind keine oder ungenaue Angaben über den Wasserverbrauch vorhanden, wird der Durchschnitt der abgelaufenen 3 Jahre in Rechnung gestellt. Ist auch dies nicht 3 möglich, werden 58 m pro Person und Jahr in Rechnung gestellt (Einwohnerkontrolle mit Stichtag 1. Januar des Rechnungsjahres). 3 Temporärer Wasserbezug gemäss Art. 44 WVR wird im Regelfall mit einer Pauschalgebühr von CHF 200.00 pro Ereignis (z.B. Veranstaltung usw.) abgegolten. In Fällen mit 3 einem Wasserbezug von voraussichtlich mehr als 100 m , wird die Mehrmenge mit dem aktuell gültigen Mengentarif zusätzlich verrechnet. Die Art der Abrechnung wird bei der Erteilung der Bewilligung festgelegt. 4 Die Gebühr für Bauwasser wird anhand der Baukosten (Baukostenpositionen BKP 1-3) der Baueingabe festgelegt. Die Gebühr beträgt 0.025 % der Baukosten, im Minimum CHF 250.00 und im Maximum CHF 2'500.00. Für Grossbauprojekte ab CHF 10.00 Mio. kann die Gebühr stattdessen vorgängig vertraglich vereinbart werden. 5 Gemäss Art. 42 Abs. 8 WVR ist für den Betrieb von Sprinkleranlagen zusätzlich zur Betriebsgebühr eine jährliche Sondergebühr von CHF 0.35 pro l/min zu entrichten. 6 Für zusätzliche Wasserzähler wird gemäss Art. 42 Abs. 7 WVR eine jährliche Miete von CHF 40.00 pro Wasserzähler erhoben. Art. 6 Vorübergehende Anschlüsse 1 Für Anschlüsse gemäss Art. 41 Abs. 3 WVR, welche nur vorübergehend, aber mehr als zwölf Monate erstellt werden (z.B. Containerbauten, Pavillons usw.), ist die Entrichtung von Anschlussgebühren für vorübergehende Anschlüsse geschuldet. Anschlüsse, welche für die Dauer von zehn Jahren und mehr erstellt werden sowie Bauwasserbezug, gelten nicht als vorübergehende Anschlüsse. 2 Die Anschlussgebühr für vorübergehende Anschlüsse wird pro rata je angebrochenes Anschlussjahr festgelegt. Pro Jahr beträgt die Anschlussgebühr 10 % der ordentlichen Anschlussgebühr. Folglich wird im angebrochenen zehnten Jahr 100 % der ordentlichen Anschlussgebühr bezahlt sein. 4
3 Die jährliche Grund- und Mengengebühr ist für die gesamte Dauer des Anschlusses bis zum Ende des letzten angebrochenen Jahres geschuldet. 4 Ein Anschluss gilt als beendet, wenn die Entnahmestellen technisch ausser Betrieb genommen werden. 5 Wird im Nachgang zu einem vorübergehenden Anschluss ein dauerhafter Anschluss erstellt, wird die bereits entrichtete Anschlussgebühr für vorübergehende Anschlüsse mitberücksichtigt. Art. 7 Geschossigkeit
1 Die Geschossigkeit dient als Hauptkriterium für die Tarifzonen-Grundeinteilung gemäss Art. 38 WVR. Zur Ermittlung der Geschossigkeit werden alle Geschosse mit möglicher Gewerbe- oder Wohnnutzung (Raumflächen sind isoliert, beheizbar und als Wohnraum bzw. Gewerberaum nutzbar) mitberücksichtigt. 2 Entspricht die Summe der Flächen mit Gewerbe- bzw. Wohnnutzung in Teilgeschossen (z.B. Dachgeschoss oder Kellergeschoss) mehr als 50 % der Gebäudegrundfläche, wird ein zusätzliches Geschoss angerechnet (z.B. 4-geschossig statt 3-geschossig). Ist diese Summe der Flächen mehr als 150 % der Gebäudegrundfläche, werden zwei zusätzliche Geschosse angerechnet (z.B. 5-geschossig statt 3-geschossig). 3 Gemäss Art. 38 WVR gilt bei 2- oder 3-geschossigen Gebäuden, dass bei teilweiser Nutzung auf einem weiteren Geschoss die Grundeinteilung erhöht wird (z.B. TZ 4 statt TZ 3 oder TZ 6 statt TZ 5). Es werden dabei folgende Fälle unterschieden: a. Bewohnbare oder gewerblich nutzbare Flächen in einem Geschoss mit einer Gesamt- 2 fläche kleiner als 20 m gelten nicht als teilweise Nutzung auf einem weiteren Geschoss. b. Bewohnbare oder gewerblich nutzbare Flächen in einem Geschoss mit einer Gesamt- 2 fläche grösser als 20 m und kleiner als 50 % der Gebäudegrundfläche gelten als teilweise Nutzung auf einem weiteren Geschoss. 4 Bei mehreren Gebäuden auf dem Grundstück oder Teilgrundstück ist für die Grundeinteilung in der Regel das Gebäude mit der höchsten Geschosszahl relevant. 5 Bei Grundstücken oder Teilgrundstücken mit einer gebührenpflichtigen Fläche grösser 2'000 m² und einheitlicher Nutzungsart (z.B. Wohnüberbauungen) wird bei der erstmaligen Einteilung für die Erhebung der Betriebsgebühren vereinfachend eine durchschnittliche Geschosszahl rechnerisch ermittelt. Kleinere Nebengebäude wie Garagen, Autoeinstellhallen usw. werden dabei nicht mitberücksichtigt. Erfolgt später auf dem Grundstück oder Teilgrundstück eine bauliche oder grundbuchliche Veränderung, so wird es in Teilgrundstücke aufgeteilt.
5
Art. 8 Korrektur der Tarifzonen-Grundeinteilung 1 Gestützt auf Art. 38 Abs. 4 WVR werden in nachfolgenden Fällen Korrekturen von der Grundeinteilung vorgenommen.
2 Brandschutz: Befinden sich Gebäude eines Grundstücks im Schutzbereich von Hydranten, so befindet sich das betreffende Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet innerhalb des Brandschutzdispositivs. Ein Gebäude liegt im Schutzbereich, wenn es ganz oder teilweise im Umkreis von 400 m um den Hydranten liegt. Ausgenommen sind Grundstücke, welche von bestehenden anderen Wasserbezugsorten gemäss § 98 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Feuerschutz (Stand 01.07.2022) genügend geschützt werden und sich an deren Erstellung beteiligt haben. Liegt ein Grundstück ausserhalb des Brandschutzdispositivs, wird die Grundeinteilung um 1 Tarifzone nach unten korrigiert. 3 Bewohnbarkeit bzw. Bezug von Anlagekapazität: Der Bezug von Anlagenkapazität wird mit der Summe der Wohnungen, Gewerbebetrieben und Wohnungsäquivalenten (Wasserzählergrösse) auf einem Grundstück quantifiziert. Dabei wird unterschieden:
a. Grundstücke mit reiner Wohnbebauung: Die Anzahl Wohneinheiten ist massgebend; b. Grundstücke mit reiner Gewerbenutzung: Das Wohnungsäquivalent ist massgebend; c. Grundstücke mit Mischnutzung: Der kleinere Wert zwischen Anzahl Wohneinheiten plus Anzahl Gewerbebetriebe bzw. Anzahl Wohneinheiten plus Wohnungsäquivalent; jedoch minimal das Wohnungsäquivalent ist massgebend. Zählergrösse
Zählergrösse
Wohnungsin Zoll in DN äquivalent ¾ "
20 mm
1
1 "
25 mm
3
1 ¼ "
32 mm
6
1 ½ "
40 mm
12
2 "
50 mm
18
2 ½ "
65 mm
30
3 "
80 mm
50
Bei Übernachtungsgastronomie wird das Wohnungsäquivalent aufgrund der Bettenzahl ermittelt. Dabei gilt: 4 Betten = 1 Wohnungsäquivalent (wobei ein Doppelbett zwei Einzelbetten entspricht). Das Kriterium Bezug von Anlagekapazität führt bei einer über- bzw. unterdurchschnittlichen Anzahl Wohnungen oder Gewerbe zu einer Tarifzonenkorrektur. 6
Situation auf
Korrektur der
Tarifzonendem
Anzahl Wohnungen
Tarifzonen- Grundeintei- Geschosse Grundstück im Durchschnitt
Grundeinteilung
(Grenzwerlung (TZ +/-) te)
BZ n.a.
-- -- -- 1 n.a.
-- -- -- 2 - 3 Woh- 1 Wohnung nungen +1 TZ
2 n.a.
(Wohnungsäquiva- 4 und mehr
+2 TZ lent)
Wohnungen
2 - 3 Wohnungen
+1 TZ
3
2
1 Wohnung
4 und mehr
+2 TZ
Wohnungen
2 - 4 Wohnungen
+1 TZ
4
2.5
1 Wohnung
5 und mehr
+2 TZ
Wohnungen
1 Wohnung
5 - 6 Woh- -1 TZ
5
3
2 - 4 Wohnungen nungen
+1 TZ
7 und mehr
+2 TZ
Wohnungen
1 Wohnung
2 Wohnungen
-2 T Z
7 - 8 Woh- -1 TZ
6
3.5
3 - 6 Wohnungen nungen
+1 TZ
9 und mehr
+2 TZ
Wohnungen
1 - 2 Wohnungen
-2 TZ
3 Wohnungen
-1 TZ
7
4
4 - 7 Wohnungen
8 - 10 Woh- +1 TZ nungen
+2 TZ
11 und mehr
Wohnungen
1 - 2 Wohnungen
3 - 5 Woh- -2 TZ nungen
-1 TZ
8
5
6 - 9 Wohnungen
10 - 12 Woh- +1 TZ nungen
+2 TZ
13 und mehr
Wohnungen bis 5 Wohnungen
6 - 10 Woh- -2 TZ nungen
-1 TZ
9
6
11 -13 Wohnungen
14 - 16 Woh- +1 TZ nungen
+2 TZ
17 und mehr
Wohnungen
7
Situation auf
Korrektur der
Tarifzonendem
Anzahl Wohnungen
Tarifzonen- Grundeintei- Geschosse Grundstück im Durchschnitt
Grundeinteilung
(Grenzwerlung (TZ +/-) te) bis 10 Wohnungen 11 - 14 Woh- -2 TZ nungen
-1 TZ
10
7
15 - 17 Wohnungen
18 - 20 Woh- +1 TZ nungen
+2 TZ
21 und. mehr
Wohnungen bis 14 Wohnungen
15 - 19 Woh- -2 TZ nungen
-1 TZ
11
8
20 - 23 Wohnungen
24 - 27 Woh- +1 TZ nungen
+2 TZ
28 und mehr
Wohnungen bis 17 Wohnungen
18 - 24 Woh- -2 TZ nungen
-1 TZ
12
9
25 - 28 Wohnungen
29 - 32 Woh- +1 TZ nungen
+2 TZ
33 und mehr
Wohnungen bis 23 Wohnungen
24 - 30 Woh- -2 TZ nungen
-1 TZ
13
10
31 - 34 Wohnungen
35 - 38 Woh- +1 TZ nungen
+2 TZ
39 und mehr
Wohnungen bis 29 Wohnungen
30 - 38 Woh- -2 TZ nungen
-1 TZ
14
11
39 - 43 Wohnungen
44 - 48 Woh- +1 TZ nungen
+2 TZ
- 49 und mehr
- Wohnungen bis 36 Wohnungen
37 - 45 Woh- -2 TZ nungen
15
12
46 - 50 Wohnungen
51 - 55 Woh- +1 TZ nungen
+2 TZ
56 und mehr
Wohnungen
8
Situation auf
Korrektur der
Tarifzonendem
Anzahl Wohnungen
Tarifzonen- Grundeintei- Geschosse Grundstück im Durchschnitt
Grundeinteilung
(Grenzwerlung (TZ +/-) te) bis 42 Wohnungen 43 - 51 Woh- -2 TZ nungen
-1 TZ
16
13
52 - 56 Wohnungen
57 - 61 Woh- +1 TZ nungen
+2 TZ
62 und mehr
Wohnungen bis 50 Wohnungen
51 - 59 Woh- -2 TZ nungen
-1 TZ
17
14
60 - 64 Wohnungen
65 - 69 Woh- +1 TZ nungen
+2 TZ
70 und mehr
Wohnungen bis 59 Wohnungen
60 - 70 Woh- -2 TZ nungen
-1 TZ
18
15
71 - 76 Wohnungen
77 - 82 Woh- +1 TZ nungen
+2 TZ
83 und mehr
Wohnungen bis 68 Wohnungen
69 - 79 Woh- -2 TZ nungen
-1 TZ
19
16
80 - 85 Wohnungen
86 - 91 Woh- +1 TZ nungen
+2 TZ
92 und mehr
Wohnungen bis 78 Wohnungen
79 - 89 Woh- -2 TZ nungen
-1 TZ
20
17
90 - 95 Wohnungen
96 - 101
+1 TZ
Wohnungen
+2 TZ
- 102 und mehr
- Wohnungen bis 87 Wohnungen
88 - 100
101 - 107 Wohnun- Wohnungen
-1 TZ
21
18 gen
108 - 114
+1 TZ
Wohnungen
+2 TZ
115 und mehr
Wohnungen
9
Situation auf
Korrektur der
Tarifzonendem
Anzahl Wohnungen
Tarifzonen- Grundeintei- Geschosse Grundstück im Durchschnitt
Grundeinteilung
(Grenzwerlung (TZ +/-) te) bis 100 Wohnungen 101 - 113
-2 TZ
114 - 120 Wohnun- Wohnungen
-1 TZ
22
19 gen
121 - 127
+1 TZ
Wohnungen
+2 TZ
128 und mehr
Wohnungen
Bei Grundtarifzonen grösser Tarifzone 22 (mehr als 19 Geschosse) wird die obige Korrekturtabelle gleichförmig weitergeführt. Der Mechanismus ist im Anhang 1 beschrieben. Auch leerstehende Wohnungen und Kleinwohnungen (z.B. Studios) beziehen die Leistungsbereitschaft und werden folglich mitberücksichtigt. 4 Nutzung: Die Tarifzonen-Grundeinteilung wird bei nachfolgenden, nicht abschliessend aufgelisteten, besonderen Verhältnissen verursachergerecht über einen Nutzungszuschlag oder -abzug korrigiert:
Besonderheit
Beschreibung
TZ-Korrektur
Gebührenpflichtige Fläche pro Wohn- + 4 TZ einheit kleiner 25 m² Gebührenpflichtige Fläche pro Wohn- + 3 TZ einheit kleiner 50 m² Gebührenpflichtige Fläche pro Wohn- 2 + 2 TZ einheit kleiner 75 m
Gebührenpflichtige Fläche pro Wohn- 2 +1 TZ
Unverhältnismässiges einheit kleiner 100 m Flächen- Gebührenpflichtige Fläche grösser oder Leistungsverhältnis bei gleich 2 000 m² und gebührenpflichtige überwiegender Nutzung - 1 TZ
Fläche pro Wohneinheit grösser oder gemäss Gruppe A (Art. 8 gleich 150 m² Abs. 3)
Gebührenpflichtige Fläche grösser oder gleich 2 000 m² und gebührenpflichtige - 2 TZ
Fläche pro Wohneinheit grösser oder gleich 250 m² Gebührenpflichtige Fläche zwischen 1'200 m² und 2'000 m² und gebühren- - 1 TZ pflichtige Fläche pro Wohneinheit grösser oder gleich 600 m² Unverhältnismässiges
Gebührenpflichtige Fläche grösser oder Flächengleich 2'000 m² und gebührenpflichtige - 1 TZ
Leistungsverhältnis bei
Fläche pro Wohnungsäquivalent grösser überwiegender Nutzung oder gleich 500 m² 10
Besonderheit
Beschreibung
TZ-Korrektur gemäss Gruppe B und C Gebührenpflichtige Fläche grösser oder (Art. 8 Abs. 3) gleich 2'000 m² und gebührenpflichtige - 2 TZ
Fläche pro Wohnungsäquivalent grösser oder gleich 1'000 m² 2
Grundstücksfläche kleiner 300 m bei Kleines Grundstück
Grundstücken mit Grundeinteilung + 1 TZ grösser oder gleich Tarifzone 3 Gewerbegrundstücke (exkl. Landwirtschaft) mit maximal eingeschossigen Gebäuden bzw. die Gebäudegrundflä- 1-geschossiges Gewerbe - 1 TZ che des zweiten Geschosses ist kleiner als 50 % des darunterliegenden Geschosses Betriebe mit ausserordentlich hohem Grossverbraucher
+ 1 TZ
Mengen-Flächen-Verhältnis
Landwirtschaftlich genutztes Grund- Landwirtschaftsbetrieb, stück mit Tierhaltung und entsprechen- + 1 TZ Stallungen den Stallungen.
Grundstücke mit Ferienhäusern, Feri- Geringer Mengenbezug, enwohnungen bzw. geringem Mengen- + 2 TZ Saisonale Nutzung bezug (gemäss Art. 42 Abs. 11 WVR). Zuschlag nur für Betriebsgebühren. In Ausnahmefällen, wo es die Verursachergerechtigkeit verlangt, können weitere Nutzungskorrekturen angewendet werden. Art. 9 Gebührenpflichtige Fläche für Ausnahmefälle 1 Teilflächen eines Grundstücks in der Bauzone, welche im Bauzonenplan als Nichtbauzone (z.B. Wald, Landwirtschaftszone usw.) mit Ausnahme der Weilerzone bezeichnet sind, werden nicht als gebührenpflichtige Flächen betrachtet. 2 Die Reduktionsmassnahme gemäss Art. 45 Abs. 1 WVR betrifft in der Regel nur Grundstücke mit einer um die gemäss Abs. 1 reduzierte Grundbuchfläche ab 2'000 m2 und einer um die gemäss Abs. 1 reduzierte Grundbuchfläche von mehr als 300 m² pro Wohneinheit (bzw. Wohnungsäquivalent gemäss Zähler) sowie für sämtliche Grundstükke in der Nichtbauzone mit Ausnahme der Weilerzone. Sie ist als Ausnahmeregelung zur Wahrung der Verhältnismässigkeit zu betrachten. 3 Für die rechnerische Ermittlung der gebührenpflichtigen Fläche gemäss Abs. 2 wird die Gebäudegrundfläche der angeschlossenen Gebäude durch den Faktor k dividiert. Je nach Gebäudenutzung wird ein anderer Faktor k angewendet:
11
Gruppe
Gebäudenutzung k =
- überwiegende Wohnnutzung;
- Dienstleistungsgewerbe (Büro und Verwaltung);
0.25
- Laboratorien, Feinwerkstätten, Ateliers usw.
- Gastronomie (Restaurants, Hotellerie), Heime
- Gewerbehallen (inkl. integrierter Büroteil);
- Schulanlagen mit Sporthallen, Mehrzweckhallen;
0.50
- Öffentliche Hallenbäder
- Clubhäuser
- Gebäude in der Landwirtschaftszone;
- Kleinbauten, Nebengebäude, Ökonomiegebäude, Garagen
0.70
- Tiefgaragen
- Kirchen
Grundstück mit einer Grundbuch-Fläche ab 1'000 m ein Neu- oder Anbau von mehr als 12
2
40 m Gebäudegrundfläche erstellt wird, welcher weder zu einer Tarifzonenaufstufung noch zu einer Vergrösserung der gebührenpflichtigen Fläche führt. 3 Bei Grundstücken, von welchen bereits Anschlussgebühren aufgrund des aktuell gültigen Reglements erhoben wurden, wird basierend auf mitprofitierenden Flächen keine Anschlussgebühr erhoben.
Art. 11 Zukauf von Grundstücksfläche 1 Wird bei einem bereits angeschlossenen Grundstück durch eine neue Parzellierung Fläche hinzu geführt, ist die zusätzliche Fläche in die aktualisierte Tarifzone mit einer Anschlussgebühr einzukaufen. Dabei wird die bisherige Einteilung der zugekauften Fläche mitberücksichtigt. 2 Diese Anschlussgebühr wird mit der neuen Parzellierung (aktueller Gebührensatz) fällig. Falls im aktuellen Zeitpunkt keine bauliche Veränderung realisiert wird, kann die Fälligkeit auf den Zeitpunkt der nächsten Baubewilligung verschoben werden mit dem im betreffenden Zeitpunkt gültigen Gebührensatz. Art. 12 Wasserbecken (Schwimmbäder, Schwimmteich usw.) Für festinstallierte Wasserbecken wird gemäss Art. 40 Abs. 6 WVR neben der An- 3 schlussgebühr eine zusätzliche, einmalige Sondergebühr ab 5 m Inhalt für jeden zusätzlichen Kubikmeter von CHF 15.00 erhoben. Die Pflicht zur Zahlung der Sondergebühr entsteht mit der Inbetriebnahme. Es besteht vor der ersten Inbetriebnahme eine schriftliche Meldepflicht. Art. 13 Übergangsbestimmungen 1 Die VW Root stellt die Betriebsgebühr für das Jahr 2025 im Sommer 2025 aufgrund des neuen Reglements auf der Basis des Verbrauchs Mai 2024 bis Mai 2025 in Rechnung. 2 Die Anschlussgebühr wird ab dem 1. Januar 2025 gemäss der vorliegenden Vollzugsverordnung erhoben. Stichtag ist der Tag der Baubewilligungserteilung. Vor diesem Datum erteilte Baubewilligungen werden nach dem bisherigen Reglement bzw. der bisherigen Vollzugsverordnung beurteilt. 13
Art. 14 Inkrafttreten
1 Die Vollzugsverordnung tritt mit dem Entscheid des Gemeinderates auf den 1. Januar 2025 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird die Vollzugsverordnung der Personalkorporation Root vom 8. November 2021 aufgehoben. Sämtliche widersprechenden Erlasse sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben. Root, 27. November 2024
Gemeinderat Root
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber:
Heinz Schumacher
André Wespi