Prüfungsordnung/ Berufsprüfung für Bauvorarbeiterin/ Bauvorarbeiter Seite 10/12 10 Erlass

Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)

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  • Publication date:

    18 January 2024
  • Workload:

    100%
  • Contract type:

    Unlimited employment
  • Place of work:

    Zürich

Prüfungsordnung/ Berufsprüfung für Bauvorarbeiterin/ Bauvorarbeiter Seite 10/12 10 Erlass

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Schweizerischer Baumeisterverband
Societe Suisse des Entrepreneurs
Societä Svizzera deg li lmpresari-Costruttori
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Societad Svizra dals lmpressaris-Constructurs
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- Dia Ge | scllaft. Leßt,ndkat. n-to.
PRÜFUNGSORDNUNG
über die
Berufsprüfung für Bauvorarbeiterin / Bauvorarbeiter
vom
2 0. Sep. 2023
Gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember
2002 erlässt die Trägerschaft nach Ziffer 1.3 folgende Prüfungsordnung:
1 Allgemeines
1.1
Zweck der Prüfung
Die eidgenössische Berufsprüfung dient dazu, abschliessend zu prüfen, ob die
Kandidatinnen und Kandidaten über die Kompetenzen verfügen, die zur Ausübung einer anspruchsvollen und verantwortungsvollen Berufstätigkeit erforderlich sind.
1.2
Berufsbild
1. 21
Arbeitsgebiet
Bauvorarbeiterinnen und Bauvorarbeiter sind Fachspezialistinnen und -spezialisten auf der
Baustelle und tragen die Verantwortung für die einwandfreie Ausführung von zugeteilten
Bauarbeiten. In ihrer Funktion sind sie für die spezialisierte Umsetzung von zugeteilten
Bauarbeiten mit ihrem Team verantwortlich.
Bauvorarbeiterinnen und Bauvorarbeiter arbeiten in den Bereichen Hochbau, Tiefbau und sind für Neubauten, Umbauten sowie die Werterhaltung älterer Bausubstanzen mitverantwortlich.
Sie koordinieren sämtliche Arbeiten auf der Baustelle im ständigen Austausch mit ihrer vorgesetzten Person. Sie leiten ihr Team bei den zugeteilten Bauarbeiten und führen anspruchsvolle Aufgaben selbst aus. Sie betreuen Mitarbeitende innerhalb eines kleinen
Teams und begleiten lernende während ihrer praktischen Ausbildung auf der Baustelle.
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1.22 Wichtigste Handlungskompetenzen
Bauvorarbeiterinnen und Bauvorarbeiter erhalten von der vorgesetzten Person den Auftrag für die Ausführung von Bauarbeiten in einem Bauprojekt. Sie koordinieren anhand der
Vorgaben und Baupläne die Ausführung der Arbeiten ressourcenorientiert und stellen bei
Bauabschluss die vertraglich vereinbarte Qualität sicher.
Im Rahmen der Arbeitsvorbereitung erstellen Bauvorarbeiterinnen und Bauvorarbeiter
Skizzen zu Dokumentations- oder Kommunikationszwecken, prüfen angeliefertes Baumate- rial und Betriebsinventar und veranlassen eine fachgerechte und für die Bauausführung effiziente Lagerung.
Bauvorarbeiterinnen und Bauvorarbeiter informieren, koordinieren und leiten ihr Team auf der
Baustelle hinsichtlich der zugeteilten Bauarbeiten wie Erd-, Kanalisations- und Werkleitungs- arbeiten, die Erstellung von Betonbauteilen und verschiedenen Maurerarbeiten, das Verset- zen vorgefertigter Bauteile sowie Rückbau und Sanierungsarbeiten.
Bauvorarbeiterinnen und Bauvorarbeiter führen anspruchsvolle Arbeiten selbst aus. Sie nehmen einfache Vermessungs- und Absteckarbeiten auf Basis der Grundabsteckung vor, erstellen Baugrubenabschlüsse und Aussteifungen, führen Arbeiten zur Baugrundver- besserung und an Fundationsschichten aus und nehmen einfache Betonsanierungen vor.
Während der Bauarbeiten stellen sie den Unterhalt und die Reinigung des eingesetzten
Betriebsinventars sicher und rapportieren die ausgeführten Bauarbeiten im entsprechenden
System.
Bauvorarbeiterinnen und Bauvorarbeiter kommunizieren sowohl mit ihrem Team als auch den internen und externen Beteiligten auf der Baustelle. Sie erteilen Arbeitsaufträge und instruieren Mitarbeitende bei der Arbeitsausführung. Dabei orientieren sie sich an der
Unternehmenskultur und sind sich ihrer Vorbildfunktion auf der Baustelle gegenüber allen
Beteiligten bewusst.
Bauvorarbeiterinnen und Bauvorarbeiter setzen gängige Arbeitstechniken zur Koordination,
Instruktion und Umsetzung in ihrer täglichen Arbeit ein. Sie führen ihr Team auf der Baustel- le überzeugend und wirken aktiv an Problemlösungen mit. Ihre persönlichen, sozialen und fachlichen Kompetenzen bilden sie laufend und gezielt weiter, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. Neuerungen und Veränderungen setzen sie gekonnt mit ihrem Team um und gestalten ihren persönlichen Arbeitsalltag aktiv und vorausschauend.
1.23 Berufsausübung
Bauvorarbeiterinnen und Bauvorarbeiter arbeiten in Bauunternehmen in einem herausfor- dernden Arbeitsumfeld. Sie arbeiten mit einem eigenen Team auf der Baustelle. Dabei stimmen sie sich mit Vorgesetzten und den ihnen zugeteilten Mitarbeitenden ab. Die Aufga- ben der Bauvorarbeiterinnen und Bauvorarbeiter sind vielfältig und erfordern neben hand- werklichen Fähigkeiten und Koordinationsfähigkeiten auch kommunikative Fähigkeiten und
Verantwortungsbewusstsein. Sie agieren innerhalb ihres Teams in einer Vorbildfunktion, indem sie Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich mittragen und in schwierigen Situationen problemlöseorientiert vorgehen. Bauvorarbeiterinnen und Bauvorarbeiter stellen neben der eigenen Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz auch die Sicherheit gegenüber ihrem
Team und Dritten, wie Dritthandwerker, Lieferanten oder Kunden, von der Arbeitsvorberei- tung bis zum Abschluss der zugeteilten Bauarbeiten sicher.
1.24 Beitrag des Berufs an Gesellschaft, Wirtschaft, Natur und Kultur
Bauvorarbeiterinnen und Bauvorarbeiter tragen einen wichtigen Beitrag zur Wertschöpfung innerhalb der schweizerischen Volkswirtschaft bei und achten stets auf die Wirtschaftlichkeit bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten. In ihrem Zuständigkeitsbereich stellen sie auf der
Baustelle Massnahmen zum Umweltschutz sicher und handeln im Sinne des Unternehmens nachhaltig.
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Bei ihrer Arbeit nehmen sie Rücksicht auf die unterschiedliche Zusammensetzung der
Teams und legen Wert auf eine gute interkulturelle Zusammenarbeit. Somit tragen sie zu einem positiven Arbeitsumfeld bei.
1.3
Trägerschaft
1.31
Die folgenden Organisationen der Arbeitswelt bilden die Trägerschaft:
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Infra Suisse
Schweizerischer Verband der Betonbohr- und Betonschneidunternehmungen
BAUKADER SCHWEIZ
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
1.32 Die Trägerschaft ist für die ganze Schweiz zuständig.
2 Organisation
1
2.1
Verantwortliche Organe
Für die Qualitätsentwicklung und -sicherung, Vorbereitung und Durchführung der eidgenössischen Prüfungen werden folgende Organe geschaffen: a) Zentralkommission b) Prüfungskommission
2.2
Zentralkommission
2.21
Die Zentralkommission hat Koordinationsfunktionen und ist sowohl für die Qualitätsentwick- lung und -sicherung als auch für die stetige Anpassung der eidgenössischen Prüfung an die
Arbeitsmarktanforderungen zuständig. Sie setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen. Die
Sprachregionen sind in der Zentralkommission gebührend vertreten.
Die Mitglieder sind:
Schweizerischer Baumeisterverband
1 Vertreterin oder Vertreter als Präsidentin oder der
Präsident der Zentralkommission
Infra Suisse
1 Vertreterin oder Vertreter als Vizepräsidentin oder
Vizepräsident der Zentralkommission
Schweizerischer Verband der
1 Vertreterin oder Vertreter
Betonbohr- und Betonschneidunter- nehmungen
BAUKADER SCHWEIZ
1 Vertreterin oder Vertreter
Gewerkschaft Unia
1 Vertreterin oder Vertreter
Syna - die Gewerkschaft
1 Vertreterin oder Vertreter
Prüfungskommission
3 wovon je eine Vertreterin oder ein Vertreter der drei Sprachregionen, darunter die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der
Vizepräsident der Prüfungskommission
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
2.22
Die Verbandsvertreterinnen und -vertreter werden durch den Zentralvorstand ihres Träger- verbands, die Vertreter der Prüfungskommission durch den Zentralvorstand des SBV gewählt. Die Zentralkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe- send ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
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2.3
Aufgaben der Zentralkommission
2.31
Die Zentralkommission: a) erlässt die Wegleitung zur vorliegenden Prüfungsordnung und sorgt für ihre periodische
Aktualisierung; b) sorgt für die kontinuierliche Qualitätsentwicklung und -Sicherung der eidgenössischen
Prüfung, insbesondere für die Aktualisierung des Qualifikationsprofils entsprechend den
Bedürfnissen des Arbeitsmarktes; c) wählt die Mitglieder der Prüfungskommission gemäss Ziff. 2.42; d) setzt die Prüfungsgebühren fest, sorgt für die Rechnungsführung und genehmigt das
Budget sowie die Rechnung.
Im Übrigen obliegen ihr alle Aufgaben, die Verantwortung und Kompetenzen, die nicht ausdrücklich der Prüfungskommission zugewiesen sind.
2.32
Die Zentralkommission kann alle administrativen Aufgaben an die Geschäftsstelle Prüfungen
HBB des SBV übertragen. Die Sitzungen der Zentralkommission können als Videokonferenz durchgeführt werden.
2.4
Zusammensetzung der Prüfungskommission
2.41
Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfungsdurchführung sowie der Fachausweiser- teilung werden der Prüfungskommission übertragen. Die Prüfungskommission setzt sich aus
7 bis 9 Unternehmervertretern zusammen. Die drei Sprachregionen müssen in der Prüfungs- kommission wie folgt vertreten sein:
Deutschschweiz
3 - 5 Vertreterinnen oder Vertreter
Französische Schweiz
3 - 4 Vertreterinnen oder Vertreter
Italienische Schweiz
1 - 2 Vertreterinnen oder Vertreter
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
2.42
Die Prüfungskommissionspräsidentin oder der Prüfungskommissionspräsident sowie die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden durch den Zentralvorstand des SBV gewählt.
Alle übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden durch die Zentralkommission gewählt.
2.43 Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Die Sitzungen der Prüfungskom- mission können als Videokonferenz durchgeführt werden.
2.5
Aufgaben der Prüfungskommission
2.51
Die Prüfungskommission: a) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Prüfung fest; b) bestimmt das Prüfungsprogramm; c) veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Prüfung durch; d) wählt die Expertinnen und Experten, bildet sie für ihre Aufgaben aus und setzt sie ein; e) entscheidet über die Zulassung zur Prüfung sowie über einen allfälligen
Prüfungsausschluss; f) entscheidet über die Erteilung des Fachausweises; g) behandelt Anträge und Beschwerden; h) sorgt für die Korrespondenz; i) entscheidet über die Anerkennung bzw. Anrechnung anderer Abschlüsse und
Leistungen; j) berichtet den übergeordneten Instanzen und dem Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation (SBFI) über ihre Tätigkeit.
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2.52
Die Prüfungskommission kann: a) das Behandeln von Beschwerden einzelnen Personen übertragen; b) administrative Aufgaben einem Sekretariat übertragen.
2.6
Öffentlichkeit und Aufsicht
2.61
Die Prüfung steht unter Aufsicht des Bundes. Sie ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die
Prüfungskommission Ausnahmen gestatten.
2.62
Das SBFI wird rechtzeitig zur Prüfung eingeladen und mit den Prüfungsakten bedient.
3 Ausschreibung, Anmeldung, Zulassung und Kosten
3.1
Ausschreibung
3.11
Die Prüfung wird mindestens fünf Monate vor Prüfungsbeginn in allen drei Amtssprachen ausgeschrieben.
3.12 Die Ausschreibung orientiert zumindest über: a) die Prüfungsdaten; b) die Prüfungsgebühr; c) die Anmeldestelle; d) die Anmeldefrist; e) den Ablauf der Prüfung.
3.2
Anmeldung
Der Anmeldung sind beizufügen: a) eine Zusammenstellung über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis; b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise und Arbeitszeugnisse; c) Angabe der Prüfungssprache; d) Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto; e) Angabe der Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer) 1 .
3.3
Zulassung
3.31
Zur Prüfung wird zugelassen, wer: a) über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Maurerin/Maurer, als Bauwerktrennerin/
Bauwerktrenner oder aus dem Berufsfeld Verkehrswegbau oder eine mindestens gleich- wertige Qualifikation im Bauhauptgewerbe verfügt und nach dessen Erwerb mindestens zwei Jahre Berufserfahrung auf Baustellen im Bauhauptgewerbe vorweisen kann; oder b) über ein anderes eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, einen Tertiärabschluss oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation verfügt und nach dessen Erwerb mindestens drei
Jahre Berufserfahrung auf Baustellen im Bauhauptgewerbe vorweisen kann.
Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff. 3.41.
3.32
Der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender
Entscheid enthält eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung.
1 Die rechtliche Grundlage für diese Erhebung findet sich in der Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1; Nr. 70 des Anhangs). Die
Prüfungskommission bzw. das SBFI erhebt im Auftrag des Bundesamtes für Statistik die AHV-Nummer, welche es für rein statistische
Zwecke verwendet.
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3.4
Kosten
3.41
Die Kandidatin oder der Kandidat entrichtet nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühr.
Die Gebühren für die Ausfertigung des Fachausweises und die Eintragung in das Register der Fachausweisinhaberinnen und -inhaber, als auch ein allfälliges Materialgeld werden separat erhoben. Diese gehen zulasten der Kandidatinnen und Kandidaten.
3.42
Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Ziff. 4.2 fristgerecht zurücktreten oder aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten müssen, wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet.
3.43 Wer die Prüfung nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.
3.44 Die Prüfungsgebühr für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung wiederholen, wird im Einzelfall von der Prüfungskommission unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs festgelegt.
3.45 Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Prüfung gehen zulasten der Kandidatinnen und Kandidaten.
4 Durchführung der Prüfung
4.1
Aufgebot
4.11
Eine Prüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 20 Kandidatin- nen und Kandidaten die Zulassungsbedingungen erfüllen oder mindestens alle zwei Jahre.
4.12
Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in einer der drei Amtssprachen Deutsch,
Französisch oder Italienisch prüfen lassen.
4.13
Die Kandidatin oder der Kandidat wird mindestens 30 Tage vor Beginn der Prüfung aufgebo- ten. Das Aufgebot enthält: a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel; b) das Verzeichnis der Expertinnen und Experten.
4.14 Ausstandsbegehren gegen Expertinnen und Experten müssen mindestens 20 Tage vor
Prüfungsbeginn der Prüfungskommission eingereicht und begründet werden. Diese trifft die notwendigen Anordnungen.
4.2
Rücktritt
4.21
Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis 8 Wochen vor Beginn der
Prüfung zurückziehen.
4.22
Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: a) Mutterschaft; b) Vaterschaft; c) Krankheit und Unfall; d) Todesfall im engeren Umfeld; e) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst.
4.23
Der Rücktritt muss der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden.
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4.3
Nichtzulassung und Ausschluss
4.31
Kandidatinnen und Kandidaten, die bezüglich Zulassungsbedingungen wissentlich falsche
Angaben machen, oder die Prüfungskommission auf andere Weise zu täuschen versuchen, werden nicht zur Prüfung zugelassen.
4.32 Von der Prüfung ausgeschlossen wird, wer: a) unzulässige Hilfsmittel verwendet; b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt; c) die Expertinnen und Experten zu täuschen versucht.
4.33
Der Ausschluss von der Prüfung muss von der Prüfungskommission verfügt werden. Bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, hat die Kandidatin oder der Kandidat Anspruch darauf, die
Prüfung unter Vorbehalt abzuschliessen.
4.4
Prüfungsaufsicht, Expertinnen und Experten
4.41
Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht die Ausführung der praktischen und schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest.
4.42
Mindestens zwei Expertinnen oder zwei Experten beurteilen die schriftlichen und praktischen
Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest.
4.43
Mindestens zwei Expertinnen oder zwei Experten nehmen die mündlichen Prüfungen ab, erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf, beurteilen die Leistun- gen und legen gemeinsam die Note fest.
4.44 Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Prüfung als Expertinnen und Experten in den Ausstand. In begründeten Aus- nahmefällen darf höchstens eine bzw. einer der Expertinnen oder Experten als Dozentin oder Dozent an vorbereitenden Kursen der Kandidatin bzw. des Kandidaten tätig gewesen sein.
4.5
Abschluss und Notensitzung
4.51
Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das
Bestehen der Prüfung. Die Vertreterin oder der Vertreter des SBFI wird rechtzeitig an diese
Sitzung eingeladen.
4.52
Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidatin oder des Kandidaten treten bei der Entscheidung über die Erteilung des Fachausweises in den Ausstand.
5 Prüfung
5.1
Prüfungsteile
5.11
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile und dauert:
Prüfungsteil
Art der Prüfung
Zeit
Gewichtung
Grundlagen der spezialisierten
1 schriftlich
60 min
1
Umsetzung auf der Baustelle
2 Leistungserstellung schriftlich
300 min
2
3 Interaktion und Arbeitstechnik mündlich
60 min
1
4 Absteckungen praktisch
60 min
1
Total
480 min
Prüfungsordnung/ Berufsprüfung für Bauvorarbeiterin/ Bauvorarbeiter
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Prüfungsteil 1 "Grundlagen der spezialisierten Umsetzung auf der Baustelle"
Der Prüfungsteil überprüft die Grundlagenkenntnisse im Bereich der spezialisierten Umset- zung auf der Baustelle in den Handlungskompetenzbereichen A (Umsetzen von Qualitäts-,
Umwelt und Sicherheitsvorgaben), B (Mitwirken bei und Umsetzen der Arbeitsvorbereitung für zugeteilte Bauarbeiten), C (Leiten von Arbeitsgruppen für zugeteilte Bauarbeiten) und D
(Ausführen von zugeteilten Bauarbeiten).
Prüfungsteil 2 "Leistungserstellung"
Der Prüfungsteil besteht aus einer geleiteten Fallarbeit, welche sich an den zentralen
Planungsarbeiten und Dokumentationsprozessen der Bauvorarbeiterinnen und Bauvorarbei- ter orientiert. Sie bezieht sich auf die Handlungskompetenzbereiche B (Mitwirken bei und
Umsetzen der Arbeitsvorbereitung), C (Leiten von Arbeitsgruppen für zugeteilte Bauarbeiten),
D (Ausführen von zugeteilten Bauarbeiten) ohne Handlungskompetenz D1, E (Überwachen von zugeteilten Bauarbeiten) und F (Interagieren auf der Baustelle) unter Berücksichtigung des Handlungskompetenzbereichs A (Umsetzen von Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsvor- gaben).
Prüfungsteil 3 "Interaktion und Arbeitstechnik"
Der Prüfungsteil bezieht sich auf die Handlungskompetenzbereiche E (Überwachen von zugeteilten Bauarbeiten), F (Interagieren auf der Baustelle) und G (Weiterentwickeln von
Arbeitstechniken und Kompetenzen) und besteht aus mehreren Fallbearbeitungen in Form von erfolgskritischen Situationen, kleinen Fallbeschreibungen oder Handlungssimulationen.
Prüfungsteil 4 "Absteckungen"
Der Prüfungsteil mit Fokus auf die Handlungskompetenz D1 (Einfache Vermessungs- und
Absteckarbeiten vornehmen und dokumentieren) besteht aus einer Praxisaufgabe. Überprüft wird, ob Bauvorarbeiterinnen und Bauvorarbeiter eine vorgegebene Bausituation korrekt abstecken.
5.12 Jeder Prüfungsteil kann in Positionen unterteilt werden. Diese Unterteilung und die Gewich- tung der Positionen legt die Prüfungskommission in der Wegleitung zur vorliegenden
Prüfungsordnung fest.
5.2
Prüfungsanforderungen
5.21
Die Zentralkommission erlässt die detaillierten Bestimmungen über die Prüfung in der
Wegleitung zur vorliegenden Prüfungsordnung (gemäss Ziff. 2.31 Bst. a).
5.22
Die Prüfungskommission entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungs- teile bzw. Module anderer Prüfungen auf Tertiärstufe sowie über die allfällige Dispensation von den entsprechenden Prüfungsteilen der vorliegenden Prüfungsordnung. Von Prüfungs- teilen, die gemäss Berufsbild die Kernkompetenzen der Prüfung bilden, darf nicht dispensiert werden.
6 Beurteilung und Notengebung
6.1
Allgemeines
Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile und der Prüfung erfolgt mit Notenwerten. Es gelten die Bestimmungen nach Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3.
6.2
Beurteilung
6.21
Jede Position eines Prüfungsteils wird mit Punkten bewertet.
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6.22
Die sich aus der Addition der in den einzelnen Positionen erteilten Punkten ergebende
Punktzahl wird in die Note des Prüfungsteils nach Ziff. 6.3 umgerechnet. Führt der Bewer- tungsmodus ohne Positionen direkt zur Note des Prüfungsteils, so wird diese nach Ziff. 6.3 erteilt.
6.23 Die Gesamtnote der Prüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen
Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
6.3
Notenwerte
Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 4.0 und höher bezeichnen genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.
6.4
Bedingungen zum Bestehen der Prüfung und zur Erteilung des Fachausweises
6.41
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote sowie die Noten in allen Prüfungsteilen mindestens 4.0 betragen.
6.42 Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat: a) nicht fristgerecht zurücktritt; b) ohne entschuldbaren Grund von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil zurücktritt; c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt; d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss.
6.43 Die Prüfungskommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das
Bestehen der Prüfung. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fach- ausweis.
6.44 Die Prüfungskommission stellt jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein Zeugnis über die
Prüfung aus. Diesem können zumindest entnommen werden: a) die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote der Prüfung; b) das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung; c) bei Nichterteilung des Fachausweises eine Rechtsmittelbelehrung.
6.5
Wiederholung
6.51
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen.
6.52 Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen eine ungenü- gende Leistung erbracht wurde.
6.53 Für die Anmeldung und Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen gelten die gleichen
Bedingungen wie für die erste Prüfung.
7 Fachausweis, Titel und Verfahren
7.1
Titel und Veröffentlichung
7.11
Der eidgenössische Fachausweis wird auf Antrag der Prüfungskommission vom SBFI ausgestellt und von dessen Direktion und der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Prüfungskommission unterzeichnet.
7.12
Die Fachausweisinhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen:
Bauvorarbeiterin oder Bauvorarbeiter mit eidgenössischem Fachausweis
Cheffe d'equipe construction ou Chef d'equipe construction avec brevet federal
Capo squadra muratrice o Capo squadra muratore con attestato professionale federale
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Die englische Übersetzung lautet:
Construction Site Forewoman / Construction Site Foreman, Federal Diploma of
Higher Education
7.13 Die Namen der Fachausweisinhaberinnen und -inhaber werden in ein vom SBFI geführtes
Register eingetragen.
7.2
Entzug des Fachausweises
7.21
Das SBFI kann einen auf rechtswidrige Weise erworbenen Fachausweis entziehen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
7.22
Der Entscheid des SBFI kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung an das Bundesver- waltungsgericht weitergezogen werden.
7.3
Rechtsmittel
7.31
Gegen Entscheide der Prüfungskommission wegen Nichtzulassung zur Prüfung oder
Verweigerung des Fachausweises kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim SBFI
Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin oder des
Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten.
7.32
Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das SBFI. Sein Entscheid kann innert
30 Tagen nach Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
8 Deckung der Prüfungskosten
8.1
Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Prüfungsredaktorinnen und
Prüfungsredaktoren sowie die Expertinnen und Experten werden nach den Honorar- und
Spesenansätzen des Schweizerischen Baumeisterverbandes entschädigt.
8.2
Die Trägerverbände tragen die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch die Prüfungsgebühr, den Bundesbeitrag und andere Zuwendungen gedeckt sind.
8.3
Nach Abschluss der Prüfung reicht die Zentralkommission dem SBFI gemäss Richtlinie 2 eine detaillierte Erfolgsrechnung ein. Auf dieser Basis bestimmt das SBFI den Bundesbeitrag für die Durchführung der Prüfung.
9 Schlussbestimmungen
9.1
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
2 Richtlinie des SBFI über die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren
Fachprüfungen nach Artikel 56 BBG und Artikel 65 BBV
Prüfungsordnung/ Berufsprüfung für Bauvorarbeiterin/ Bauvorarbeiter
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10 Erlass
Zürich,
1. 5, Aug. 2023
Schweizerischer Baumeisterverband
Qk L-
Marc Aurel Hunziker
Zentralpräsident
Vizedirektor, Leiter Bildung
Adri Dinkelmann
Präsident
Geschäftsführer
Schweizerischer Verband der Beton bohr- und Betonschneidunternehmungen
/7--,
-<---
Robert Brändli
Benjamin Steiner
Präsident
Vorstandsmitglied, Ressort Ausbildung
BAUKADER SCHWEIZ
Vizepräsident
Gewerkschaft Unia
-
-l
C rs- elley
Mitglied der Geschäftsleitung
Co-Leiter Sektor Bau
-
Jt Ge- erkschaft
JU:n i ch / ig
Leiter lnteresi -ns- und Vertragspolitik
Prüfungsordnung / Berufsprüfung für Bauvorarbeiterin / Bauvorarbeiter
Seite11/12
Diese Prüfungsordnung wird genehmigt.
Bern
2 0. Sep. 2023
1
Staatssekretariat für Bildung,
2-;uc tio-
SBFI
Remy Hübschi
Stellvertretender Direktor
Leiter Abteilung Berufs- und Weiterbildung
Prüfungsordnung / Berufsprüfung für Bauvorarbeiterin / Bauvorarbeiter
Seite 12/12

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