Art. 4 Voraussetzungen für Beitragsleistungen
Infos sur l'emploi
- Date de publication :07 juillet 2025
- Taux d'activité :100%
- Type de contrat :Durée indéterminée
- Lieu de travail :Art
Résumé de l'emploi
La Stipendienstiftung der IWW AG soutient les formations éducatives.
Tâches
- Accorder des contributions pour la formation des enfants.
- Évaluer les demandes selon les capacités financières.
- Assurer une gestion transparente des bourses accordées.
Compétences
- Être parent ou représentant légal d'un enfant scolarisé.
- Compréhension des régulations éducatives.
- Capacité d'analyse des dossiers financiers.
Est-ce utile ?
1. Reglement über die Gewährung von Schulungs-
beiträgen
2. Richtlinien zum Reglement über die Gewährung
von Schulungsbeiträgen (Stipendien)
3. Anmeldung für einen Schulungsbeitrag
1. Reglement über die Gewährung von Schulungsbeiträgen
Der Stiftungsrat beschliesst, gestützt auf Art. 4 der Stipendienurkunde, das folgende Reglement über die Ausrichtung von Schulungsbeiträgen:
Art. 1 Grundsatz
Die Stipendienstiftung der IWW AG bezweckt die Gewährung von Schulungs- und Unterstützungsbeiträgen an Eltern und Erziehungsverantwortliche oder an deren gesetzliche Vertreter zuhanden eines Kindes, das bereits oder künftig am IWW geschult wird.
Die Finanzierung der Schulung eines Kindes an der IWW AG ist grundsätzlich Sache der Eltern / der Erziehungsverantwortlichen oder deren gesetzlichen Vertreter.
Beiträge der Stiftung werden nur ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der verantwortlichen Personen nicht ausreicht.
Art. 2 Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigt sind grundsätzlich alle Schulungen der verschiedenen Stufen der IWW- Tagesschule. Die entsprechende Schulung muss jedoch mindestens ein volles Schuljahr dauern.
Zusätzlich können auch Lektionen der Nachhilfe- und Förderabteilung, der Begabtenförderung sowie Lektionen im pädagogisch-therapeutischen Umfeld (z.B. Logopädie, Legasthenie und Dyskalkulie), die an Tagesschüler erteilt werden, durch Beiträge unterstützt werden. Auf Gesuche im
Bereich der Begabtenförderung und der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen wird nur bei
Vorliegen einer Abklärung durch eine Fachperson eingetreten.
Art. 3 Beitragsarten
Die Schulungsbeiträge werden grundsätzlich als Stipendien gewährt. Stipendien sind Leistungen mit dem Zweck, dem Kind des Empfängers die Aufnahme, die Fortsetzung oder den Abschluss einer Schulung am IWW zu ermöglichen.
Die Ausrichtung von Stipendien wird mit der Erwartung verknüpft, dass eine spätere Rückzahlung nach Massgabe der dannzumaligen finanziellen Möglichkeiten des Stipendiaten oder seines gesetzlichen Vertreters erfolgt. Eine Rechtspflicht zur Rückzahlung besteht indessen nicht.
Als Ergänzung oder Ersatz der Stipendien können unter Bedingungen Darlehen gewährt werden.
Über deren Verzinsung und Rückzahlung entscheidet der Stiftungsrat.
Art. 4 Voraussetzungen für Beitragsleistungen
Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er neben den eigenen über keine oder nur unzureichende
Mittel aus zweiter oder dritter Hand verfügt.
Das Kind des Bewerbers muss willens sein, die Schulungsziele zu erreichen. Diese Voraussetzung wird als bestehend vermutet, wenn der Schüler die Promotionsbestimmungen erfüllt und sein Verhalten absolut einwandfrei ist.
Art. 5 Umfang der Beitragsleistungen
Massgebend für die Bemessung der Beitragsleistungen sind: a) die Schulungskosten des Kindes am IWW, b) die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gesuchsstellers oder anderer gesetzlich Verpflichteter, c) die Höhe allfälliger Beiträge von öffentlichen Gemeinwesen sowie von öffentlichen- und privatrechtlichen Institutionen.
Die Schulungsbeiträge sind so zu bemessen, dass sie in ihrer Gesamtheit das Stiftungsvermögen langfristig nicht schmälern.
Art. 6 Dauer der Beitragsleistungen
Schulungsbeiträge werden in der Regel für ein Schuljahr gewährt.
In besonderen Fällen können Schulungsbeiträge bis zum Zeitpunkt ausgerichtet werden, zu dem die Schulung ordentlicherweise abgeschlossen ist.
Art. 7 Verfahren der Beitragsgewährung
Gesuche für Schulungsbeiträge sind mit dem auf dem Schulsekretariat erhältlichen Formular
"Anmeldung für Schulungsbeiträge" bis zum 15. April für das im Sommer beginnende neue Schuljahr dem Stiftungsrat einzureichen.
Er setzt die Höhe der Schulungsbeiträge unter Berücksichtigung von Art. 5 bis zum 30. Juni für das folgende Schuljahr endgültig fest.
Art. 8 Ausrichtung der Schulungsbeiträge
Die Auszahlung erfolgt auf das zweite Semester hin direkt an die IWW AG und wird bei der
Schulgeldrechnungsstellung entsprechend berücksichtigt.
Die gesetzlichen Vertreter der Stipendiaten erhalten zur Orientierung vom Sekretariat der IWW
AG einen Mitteilungsbrief aus dem einerseits die Höhe des gesprochenen Schulungsbeitrags sichtbar wird und andererseits eine Gesamtübersicht über die für das entsprechende Schuljahr bereits geleisteten und über die noch zu leistenden Schulgeldbeiträge dargestellt ist.
Art. 9 Rückerstattung der Schulungsbeiträge
Schulungsbeiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten: a) wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichungen von Tatsachen erwirkt wurden, b) wenn die laufende Schulung ohne Verschulden der IWW AG von den Erziehungsverantwortlichen des Kindes vorzeitig abgebrochen wird, c) wenn der Einsatz, die schulischen Leistungen und das Verhalten des Kindes den Anforderungen der Schule nicht genügen, d) wenn schwerwiegende Gründe den Ausschluss des Schülers aus der IWW AG nötig machen.
Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen.
Art. 10 Stipendienkommission
Die Arbeit der Stipendienkommission wird durch den Stiftungsrat wahrgenommen. Dieser wird durch die Präsidentin einberufen; er tagt einmal jährlich, jeweils im vierten Schuljahresquartal.
Der Stiftungsrat fasst die Stipendienbeschlüsse in Abwägung aller Fakten grundsätzlich nach eigenem Empfinden und Gutdünken und mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.
Bei ausserordentlichen und ausgewiesenen Härtefällen / Notfällen kann der Stiftungsrat auf kurzfristige Gesuche um Gewährung von Schulungsbeiträgen eintreten und diese nach eingehender
Prüfung positiv beurteilen. Eine Pflicht, auf solche Gesuche einzugehen, besteht hingegen nicht.
Art. 11 Schlussbestimmung
Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat am 12. August 2009 und vom Bezirksrat Hinwil, der
Aufsichtsbehörde, am 16. November 2009 genehmigt.
Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die vorliegende Version dieses Reglements wurde vom Stiftungsrat am 2. Juni 2015 beschlossen. Sie tritt unter der Voraussetzung der Genehmigung durch den Bezirksrat Hinwil, der Aufsichtsbehörde, am 1. Januar 2016 in Kraft.
Durch den Bezirksrat Hinwil am 24. Juni 2015 genehmigt.
Richtlinien zum Reglement über die Gewährung von Schulungsbeiträgen
(Stipendien)
1. Ziel
Die Stipendienstiftung der IWW AG bezweckt die Gewährung von Schulungs- und Unterstützungsbeiträgen (Stipendien) an Eltern und Erziehungsverantwortliche zuhanden eines Kindes, das in der IWW AG geschult wird.
2. Richtlinien
2.1. Grundlagen
Für die Gewährung von Stipendien darf das steuerbare Bruttoeinkommen den Betrag von
Fr. 80'000.-- nicht überschreiten. Steht ein weiteres Kind der Familie in Schulung, erhöht sich der Betrag auf Fr. 86'000.--, bei zwei weiteren Kindern in Schulung auf Fr. 92'000.--, etc. Zusätzlich wird die Vermögenssituation der gesamten Familie mitberücksichtigt.
Stipendien werden nur für künftige und nicht für laufende oder bereits abgeschlossene
Schuljahre ausgerichtet. Für ausstehende Schulgelder zurückliegender Schuljahre können keine Stipendien beantragt werden.
Nur vollständig ausgefüllte Formulare mit allen verlangten Beilagen und mit genauen
Angaben über Einkommen und Vermögen der Gesuchsteller können berücksichtigt werden.
Soweit die angegebenen Einkommenslimiten überschritten werden bzw. ein gewisses
Vermögen vorhanden ist, sollte auf die Gesuchseinreichung wegen Aussichtslosigkeit verzichtet werden.
2.2. Einzureichende Unterlagen
Zur Vervollständigung Ihres Stipendiengesuchs haben Sie folgende Unterlagen einzureichen:
Je eine Kopie der behördlichen Bestätigungen über die Einkommens- und
Vermögenssituation (z.B. Steuerveranlagungsverfügung / Steuerausweis /
Vermögensnachweis / etc.)
Es reicht nicht, eine Kopie der Lohnabrechnung einzureichen. Das Einkommen wie auch das Vermögen müssen ersichtlich sein.
Eine Kopie einer eventuellen Stipendienverfügung des Kantons, einer Gemeinde, einer Stiftung oder eines Fonds.
Bei kantonalen oder gemeindeeigenen Stipendienstellen sowie bei verschiedenen
Stiftungen und Fonds kann unter Umständen ebenfalls ein Stipendienantrag gestellt werden. Der Stiftungsrat der Stipendienstiftung IWW AG benötigt in diesem
Fall die Kopie einer Zu- oder Absage zum betreffenden Stipendienantrag.
Je eine Kopie der beiden letzten Semesterzeugnisse
2.3. Fristen zur Einreichung des Stipendiengesuchs
Der Stiftungsrat berät einmal im Jahr über die Vergabe von Schulungsbeiträgen (Stipendiengesuche) auf Ende Juni.
Die vollständigen Stipendiengesuche sind daher jeweils bis am 15. April des laufenden
Jahres dem IWW - Schulsekretariat einzureichen.
Zur Beachtung: Die eingereichten Stipendiengesuche können sich nur auf das bevorstehende, im kommenden August beginnende Schuljahr beziehen.
3. Verschiedenes
Auskünfte allgemeiner Art, die Stipendienstiftung betreffend, erteilt Ihnen jederzeit der Kaufmännische Leiter, Hr. G. Schäfer, im Schulsekretariat der IWW AG.
Diese Richtlinien zum Reglement über die Gewährung von Schulungsbeiträgen (Stipendien) wurden vom Stiftungsrat am 18. Mai 2005 genehmigt.
Sie treten zusammen mit dem Reglement am 1. Januar 2006 in Kraft.
Die neue Version der Richtlinien wurde vom Stiftungsrat am 2. Juni 2015 beschlossen.
Sie treten per sofort in Kraft.
Durch den Bezirksrat Hinwil am 24. Juni 2015 genehmigt.
3. Anmeldung für einen Schulungsbeitrag
Beachten Sie auch die speziellen Richtlinien zum Reglement der Stipendienstiftung.
Wichtig: Nur vollständig ausgefüllte Formulare mit genauen Angaben über Einkommen und Vermögen der
Eltern oder des gesetzlichen Vertreters des Schülers können berücksichtigt werden.
1. Personalangaben
A) Personalien der Schülerin / des Schülers
Name, Vorname
Geb.Datum
Heimatort
IWW-Klasse/Stufe
(im laufenden SJ)
Adresse
PLZ/Ort
B) Personalien der Eltern / der Inhaber der elterlichen Gewalt / der Gesuchsteller
Name, Vorname
Geb.
Zivilstand
Name, Vorname
Geb.
Zivilstand
Berufe
/
Adresse
PLZ/Ort
2. Schulischer Werdegang des Schülers
Primarstufe
Anzahl Jahre
Sekundarstufe
Anzahl Jahre
Anzahl Jahre
3. Verwendung des beantragten Schulungsbeitrages (bitte ankreuzen)
Primarstufe
Regelklasse
Schuljahr:
Primarstufe
Spezialklasse (+)
Schuljahr:
Oberstufe
Regelklasse
Schuljahr:
Oberstufe
Spezialklasse (+)
Schuljahr:
10. Schuljahr
Sekundarstufe
Schuljahr:
Andere
4. Finanzielle Situation der Familie (Eltern oder Inhaber der elterlichen Gewalt)
A) Steuerbares Gesamtbruttoeinkommen:
B) Steuerbares Gesamtreinvermögen:
C) Stipendien / Beiträge:
5. Familienverhältnisse
Geschwister der Schülerin / des Schülers:
Name, Vorname
Geb. Datum
Schule/Ausbildung/Tätigkeit
Spezielle Angaben zur Familie
6. Nähere Begründung dieses Stipendiengesuches
7. Weitere Stipendiengesuche
Haben Sie andere Stipendienanträge gestellt?
Nein:
Ja:
Stelle:
Wurde das Gesuch bewilligt?
_________
Wenn "ja" Betrag:
Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass er/sie alle Fragen wahrheitsgetreu beantwortet hat; gleichzeitig ermächtigt er/sie den Stiftungsrat, nötigenfalls die Steuerangaben unter Punkt 4) zu überprüfen.
Ort, Datum:
Unterschrift der Gesuchsteller:
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Unterschrift des gesetzl. Vertreters:
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Beschluss des Stiftungsrates
Es wird für das Schuljahr 20____ / 20____ ein Schulungsbeitrag von Fr. gesprochen.
Es kann kein Schulungsbeitrag gesprochen werden.
Begründung:
Für den Stiftungsrat:
Wetzikon, _________________________
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