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Job-Zusammenfassung
Der Steinhof Luzern bietet umfassende Pflege und Betreuung.
Aufgaben
Die Bewohnerin / der Bewohner erhält ein individuell eingerichtetes Zimmer.
Aktive Teilnahme an Freizeitaktivitäten und Alltagsgeschehen.
Kosten für Pflegeleistungen werden transparent abgerechnet.
Fähigkeiten
Erfahrung im Umgang mit älteren Menschen ist wünschenswert.
Hohe soziale Kompetenz und Empathie.
Verantwortungsbewusstsein und Teamfähigkeit.
Ist das hilfreich?
Steinhof Luzern, Steinhofstrasse 10, CH-6005 Luzern Steinhof Luzern Steinhofstrasse 10 | CH-6005 Luzern E-Mail schreiben T 041 319 60 00 | steinhof-luzern.ch Luzern, Aufenthalts- und Pflegevertrag für einen M
Daueraufenthalt Kurzzeitaufenthalt zwischen Steinhof Luzern, Steinhofstrasse 10, 6005 Luzern (eine Institution der Barmherzigen Brüder von Maria-Hilf) U und Frau / Herrn "Name" "Vorname", geb. "Geburtsdatum" (nachfolgend die Bewohnerin / der Bewohner genannt) S Vertreten durch: - Der vorliegende Aufenthalts- und Pflegevertrag ist kein Mietvertrag im Sinne von Art. 253ff Obligationenrecht (OR). Fragen, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, werden nach den Bestimmungen des Auftragsrechts gemäss Art. 394ff des OR beurteilt. TE 1. Vertragsbeginn R Datum des Vertragsbeginns: "Eintrittsdatum" Vertragsende (bei einem Kurzzeitaufenthalt: 2. Unterkunft und Aufenthalt Der Bewohnerin / dem Bewohner wird ein "Zimmerart" zur Verfügung gestellt. Das Zimmer kann, nach Möglichkeit, mit persönlichen Möbeln und Gegenständen eingerichtet werden. Zur festen Zimmereinrichtung gehören Pflegebett und Nachttisch. Fakultativ steht ein runder Tisch mit passenden Stühlen zur Verfügung. Der Steinhof Luzern ist eine Institution der Barmherzigen Brüder von Maria Hilf Der Bewohnerin / dem Bewohner wird auf Wunsch ein Haus-/Zimmerschlüssel gegen Quittung übergeben. Dieser ist nach Vertragsauflösung zurückzugeben. Bei Verlust werden die Ersatzkosten in Rechnung gestellt. Der Steinhof Luzern stellt Anschlussmöglichkeiten für Telefon, Radio und Fernseher zur Verfügung. Für die jeweiligen Geräte ist die Bewohnerin / der Bewohner selbst verantwortlich. Die Bewohnerin / der Bewohner kann sämtliche Aufenthalts- und Freizeiträume mitbenutzen, am Alltagsgeschehen und an Aktivitäten des Steinhof Luzern nach ihren/seinen Bedürfnissen teilnehmen, sowie jederzeit Besuche empfangen. 3. Zimmer Der Steinhof Luzern übergibt das Zimmer in gutem und sauberem Zustand. M Bei Vertragsende bitten wir Sie, private Gegenstände aus dem Zimmer zu entfernen. Allfällige Kosten für die Instandstellung von Schäden, die über eine normale Abnutzung hinausgehen, und für Zusatzdienstleistungen, gehen zu Lasten der Bewohnerin / des Bewohners oder der Rechtsnachfolge. Bei der Vermietung von Zimmern im Dachgeschoss Schloss gilt folgende Regelung: Die Bewohnerin / der Bewohner nimmt zur Kenntnis, dass die Räumlichkeiten im Schloss nur für Personen mit geringem U Pflegebedarf geeignet sind. Sollte die Pflegebedürftigkeit zunehmen, erklärt sich die Bewohnerin / der Bewohner bereit, auf eine Pflegeabteilung im Haupthaus zu wechseln. 4. Vorauszahlung S Die Höhe der Vorauszahlung für einen Kurzzeitaufenthalt bzw. für einen Daueraufenthalt können Sie der aktuellen Taxordnung Punkt 2 entnehmen. Die Rechnungsstellung erfolgt per Eintritt und mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen. Die Bewohnerin / der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass bei Beendigung des Aufenthalts- und Pflegevertrags noch offenstehende Rechnungen mit der Vorauszahlung verrechnet werden. 5. Taxen TE Die Kosten für den Aufenthalt setzen sich zusammen aus Kosten für Pensions- und Betreuungsleistungen, für Pflegeleistungen und für individuell beanspruchte Leistungen. Massgebend ist die jeweils aktuelle Taxordnung. R Die erbrachten Pflegeleistungen gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) werden mit dem Erfassungs- und Abrechnungssystem RAI NH ermittelt, periodisch überprüft und angepasst. Krankenversicherung und Wohngemeinde, respektive Wohnkanton, vergüten je einen Teil der Pflegeleistungen. Der Bewohnerin / dem Bewohner bleibt ein definierter Selbstbehalt (s. Taxordnung Seite 3). Die Leistungen, die der Steinhof Luzern im Auftrag der Bewohnerin / des Bewohners individuell abrechnet, sind mit den entsprechenden Tarifen ebenfalls in der aktuellen Taxordnung aufgeführt. Mit diesem Vertrag erteilt die Bewohnerin / der Bewohner dem Steinhof Luzern die Erlaubnis, Leistungen, die von externen Anbietern im Steinhof erbracht werden (Massage, Coiffeur, Pedicure etc.), den Dienstleistern direkt zu entgelten und der Monatsrechnung zu belasten. Leistungen von anderen Drittanbietern, wie orthopädische Spezialanfertigungen, Zahnarzt, Physiotherapie, usw. werden in der Regel von diesen direkt in Rechnung gestellt. Die Bewohnerin / der Bewohner verpflichtet sich, allen sich aus diesem Vertrag ergebenden finanziellen Verpflichtungen innert der gesetzten Frist nachzukommen. 6. Rechnungsstellung und Inkasso Die Rechnungsstellung für den Aufenthalt erfolgt jeweils nach Ablauf des Monats. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Wir empfehlen die Bezahlung per Lastschriftverfahren. Die Bewohnerin / der Bewohner bevollmächtigt den Steinhof Luzern, alle bestehenden und künftigen Beiträge der Krankenversicherung und der Wohngemeinde an die Pflegeleistungen jeweils direkt in Rechnung zu stellen. Ebenso bevollmächtigt sie/er die AHV-Zweigstelle, Zusatzleistungen an die Aufenthaltskosten (AHIZ) an den Steinhof Luzern zu überweisen (siehe Anhang II "Vollmacht an den Steinhof Luzern"). M 7. Änderung der Taxordnung Allfällige Änderungen der Tarife werden der Bewohnerin / dem Bewohner mindestens einen Monat im Voraus mitgeteilt. In der Regel erfolgen Änderungen jeweils auf den 1. Januar. U 8. Haftung und Versicherung für Schäden Die Bewohnerin / der Bewohner ist für jeden Schaden verantwortlich, den sie/er einer anderen Bewohnerin / einem anderen Bewohner, der Institution oder Dritten zufügt. Insbesondere werden Schäden aus unsachgemässer Benützung oder Überbeanspruchung von Einrichtungen der Bewohnerin / dem Bewohner in Rechnung gestellt. Die Bewohnerin / der Bewohner mit einem Vertrag für einen Daueraufenthalt (gilt nicht für den Kurzzeitaufenthalt) ist dafür über den Rahmenvertrag der CURAVIVA haftpflichtversichert (siehe "Bestätigung für Heimbewohner/innen"). ST 9. Haftung für Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Unterlagen Für Wertgegenstände und Bargeld übernimmt der Steinhof Luzern keine Haftung. Welche Werte über die Versicherung E gedeckt sind, entnehmen Sie der "Bestätigung für Heimbewohner/innen". 10. Ärztliche Betreuung und Abrechnung der Arztkosten R Es besteht uneingeschränkte freie Arztwahl. Ist die Mobilität eingeschränkt und ein Arztbesuch ausserhalb des Steinhof Luzern nicht mehr möglich, muss der gewünschte Arzt allerdings zu regelmässigen Hausbesuchen bereit sein. Zudem sind wir auf eine enge Zusammenarbeit mit dem Arzt / der Ärztin angewiesen, z.B. in der Einstufung des Pflegebedarfs. Im Normalfall arbeiten wir daher mit den zuständigen Abteilungsärzten zusammen, die regelmässig im Steinhof Luzern präsent sind. Dies hat sich bewährt und wir empfehlen, dieses Modell zu übernehmen. Das Medikamenten-Management im Rahmen des Aufenthalts wird grundsätzlich vom Steinhof übernommen. Medikamente werden über den Steinhof Luzern bezogen. Die Arzt- und Therapiekosten werden der Bewohnerin / dem Bewohner direkt in Rechnung gestellt und können über die persönliche Krankenversicherung abgerechnet werden. 11. Arztauskünfte Die Bewohnerin / der Bewohner ermächtigt mit diesem Vertrag den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin, alle für die Pflege und Betreuung relevanten Angaben über den Gesundheitszustand an den Steinhof Luzern weiterzugeben. Weiter ermächtigt die Bewohnerin / der Bewohner den Steinhof Luzern, die ärztlichen Angaben für die vom KVG (Krankenversicherungsgesetz) geforderte Bedarfsabklärung und Leistungserfassung zu verwenden. 12. Datenschutz Für persönliche Angaben sowie die medizinischen und pflegerischen Informationen der Bewohnerinnen und Bewohner, die der Steinhof Luzern aufbewahrt und je nach ärztlicher, pflegerischer oder anderer Notwendigkeit laufend aktualisiert, gelten die Vorgaben des kantonalen Datenschutzgesetzes. M Einsicht in diese Daten haben nur die dazu berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht, jederzeit ihre/seine eigenen Daten einzusehen. Der Steinhof Luzern ist in Einzelfällen und auf ein entsprechendes Begehren hin verpflichtet, dem Krankenversicherer Akteneinsicht zu gewähren. Diese dient der Überprüfung der Rechnungsstellung, des Controllings und / oder der Fest- U stellung des Leistungsanspruchs. Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht, diese Akteneinsicht auf den Vertrauensarzt des Versicherers zu beschränken. Nimmt sie/er dieses Recht nicht wahr, kann der Steinhof Luzern den Mitarbeitenden des Versicherers die erforderliche Akteneinsicht gewähren. S Die Bewohnerin / der Bewohner kann den Steinhof Luzern zur Auskunft und Datenweitergabe an ihr/ihm nahestehende Personen ermächtigen und verpflichten (siehe Anhang I "Vollmacht an Vertrauensperson"). Zudem ist der Steinhof Luzern verpflichtet, die gesetzlich vorgesehenen Informations- und Auskunftsrechte bei der Anwendung von bewegungseinschränkenden Massnahmen zu gewähren. Wir erheben im Rahmen der Pflege- und Betreuungssituation personenbezogene Daten. Eine Übermittlung der persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den genannten Zwecken findet nicht statt. Wir geben persönliche Daten nur an TE Dritte weiter, wenn: - eine ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt wurde, R
die Verarbeitung im Rahmen der Pflege- und Betreuungssituation rechtlich erforderlich ist,
die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist,
die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe der Daten besteht. Mit der Unterschrift wird der Steinhof Luzern zur Datenerhebung, Speicherung und Weitergabe im angegebenen Rahmen bemächtigt. 13. Sterbehilfe Die Bewohnerin / der Bewohner nimmt zur Kenntnis, dass direkte aktive Sterbehilfe und Beihilfe zum Suizid in den Räumlichkeiten des Steinhof Luzern nicht möglich sind. Ebenfalls sind Aktivitäten von Sterbehilfeorganisationen im Steinhof Luzern nicht zugelassen. 14. Hauskultur Grundlage für ein angenehmes Zusammenleben im Steinhof Luzern ist die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der anderen Bewohnerinnen und Bewohner. 15. Regelungen betreffend Ein- und Austritt
M Der Aufenthalts- und Pflegevertrag für einen Daueraufenthalt gilt auf unbestimmte Zeit. Bei einem Aufenthalts- und Pflegevertrag für Kurzzeitaufenthalt kann von Beginn an ein Austrittsdatum festgelegt werden. Die entsprechenden Kündigungsfristen können Sie der aktuellen Taxordnung, Punkt. 4.6, entnehmen. Erfolgt der Eintritt nicht zum vereinbarten Termin, wird ab vorgesehenem Eintrittsdatum bis zur Wiederbelegung des Zimmers die Reservationstaxe verrechnet. U Im Todesfall endet der Aufenthalts- und Pflegevertrag ohne Kündigung 7 Tage nach dem Todestag. Während dieser Zeit ist die Reservationstaxe gemäss Taxordnung geschuldet. Bei Ehepaaren, die zusammen ein Doppel-Zimmer teilten, und bei denen die Partnerin bzw. der Partner austritt oder S verstirbt, gilt die gleiche oben aufgeführte Regelung. D. h. das freigewordene Bett steht ab dem Vertragsende einem neuen Bewohner bzw. einer neuen Bewohnerin zur Verfügung. Falls vorhanden, ist für die zurückbleibende Person auch T ein Wechsel in ein Einbettzimmer möglich. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Bestimmungen oder bei grober Missachtung von Grundsätzen des Zusammenlebens und nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung kann der Steinhof die Kündigung unter Einhaltung der festgelegten E Kündigungsfrist aussprechen. Bei Zahlungsverzug ist der Steinhof berechtigt, den Vertrag sofort, ohne Einhaltung der 14-tägigen Frist zu kündigen. R 16. Rechtsvertretung Es wird empfohlen, für den Fall, dass eine Urteils-, bzw. Handlungsunfähigkeit eintritt, eine Vertrauensperson als Rechtsvertretung zu bezeichnen (Vorsorgeauftrag). Diese ist mit den nötigen Vollmachten auszustatten. Ist keine Vertrauensperson bezeichnet, so richtet sich die Vertretungsbefugnis bei Urteilsunfähigkeit nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches. Die Bewohnerin / der Bewohner ermächtigt den Steinhof Luzern bei vorübergehender Urteilsunfähigkeit, ihre/seine Post an die bezeichnete Vertrauensperson weiterzuleiten (siehe Anhang I "Vollmacht an eine Vertrauensperson"). Sollte die Bewohnerin / der Bewohner nicht in der Lage sein, die finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Steinhof Luzern selbst zu erledigen, so ist von ihr/ihm eine Person zu bevollmächtigen (siehe Anhang I "Vollmacht an eine Vertrauensperson"). Zeichnet sich ab, dass die Urteilsunfähigkeit länger anhält oder bleibend ist und es wurde keine Vertrauensperson festgelegt oder es ergibt sich keine Vertretungsperson aus dem Gesetz heraus, wird die zuständige Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verständigt. 17. Beschwerden Beschwerden im Zusammenhang mit dem Aufenthalt können an die zuständigen Personen der Geschäftsleitung oder an die Heimleitung gerichtet werden. Wird keine Lösung gefunden, kann die Unabhängige Beschwerdestelle Zentralschweiz (UBA) zur Vermittlung beigezogen werden. 18. Gerichtsstand M Als Gerichtsstand gilt ausschliesslich Luzern. 19. Vertragsausfertigung Dieser Heimvertrag wird im Doppel erstellt, je ein Exemplar für die Bewohnerin / den Bewohner und den Steinhof Lu- U zern. Mit der Unterzeichnung bestätigt die Bewohnerin / der Bewohner ein Exemplar der aktuellen Taxordnung erhalten zu haben. S 20. Integrierte Bestandteile des Vertrages Folgende Dokumente bilden, neben der gültigen Taxordnung, integrierende Bestandteile dieses Vertrages: Vollmacht an Vertrauensperson (Anhang I) Vollmacht an den Steinhof Luzern (Anhang II) Vereinbarung für die Verwendung von persönlichen Fotos (Anhang III) TE STEINHOF Luzern R Andrea Denzlein "Name" "Vorname" Heimleitung Bewohnerin / Bewohner / Vertretung Madeleine Niederberger Bewohneradministration