IMT INTERNATIONALE MANAGEMENT-UND TREUHAND-ANSTALT
Auf einen Blick
Veröffentlicht:07 Juli 2025
Pensum:100%
Vertragsart:Festanstellung
Arbeitsort:Art
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Job-Zusammenfassung
Die IMT Asset Management AG beschreibt ihre Mitwirkungspolitik.
Aufgaben
Aktionärsrechte werden nicht aktiv ausgeübt, außer Dividenden.
Überwachung erfolgt durch gesetzliche Berichterstattung.
Offenlegung von Interessenkonflikten nach Vorschrift.
Fähigkeiten
Keine jährliche Veröffentlichung zur Mitwirkungspolitik erforderlich.
Keine Teilnahme an Abstimmungen, daher kein Abstimmungsverhalten.
Transparente Kommunikation bei Interessenkonflikten.
Ist das hilfreich?
IMT ASSET MANAGEMENT AG
Angaben zur Mitwirkungspolitik im Zusammenhang
mit im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften (Art. 367 ff. PGR)
9. März 2022 (letzte Aktualisierung) IMT Asset Management AG Angaben zur Mitwirkungspolitik im Zusammenhang mit im EWR börsenkotierten Aktienbeteiligungen (Art. 367 ff. PGR) Die IMT Asset Management AG (nachfolgend "IMTA") fällt unter den Begriff "Vermögensverwalter" nach Art. 367a Ziff. 3 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) und hat daher ihre Mitwirkungspolitik im Sinne von Art. 367h PGR zu beschreiben. - Die IMTA übt keine Aktionärsrechte i.S.v. Art. 367h Abs. 1 Ziff. 1 und 4 PGR, die auf einer Mitwirkung in den Gesellschaften basieren, in welche das Unternehmen im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten investiert hat, aktiv aus. Ausgenommen sind Dividendenansprüche und Bezugsrechte. Diese werden auf der Grundlage von diskretionären Vermögensverwaltungsmandaten wahrgenommen. - Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 2 PGR erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen. - Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaften im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 3 PGR findet nicht statt. - Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären oder anderen einschlägigen Interessenträgern der Gesellschaft im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 5 und 6 PGR findet nicht statt.
Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 7 PGR erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des weiteren Vorgehens mit denselben.
Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von Art. 367h Abs. 2
PGR erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt. - Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von Art. 367h Abs. 2 PGR erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt. 2|2