Anwaltsprufung Winter2018/19

Kantonsgericht von Graubünden

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  • Publication date:

    17 January 2024
  • Workload:

    100%
  • Contract type:

    Unlimited employment
  • Place of work:

    Trimmis

Anwaltsprufung Winter2018/19

Anwaltsprufung Winter 2018/19 Sachverhalt
Samira Palumbo lernte bei der Silvesterparty 2012 in Savognin Jasmin Candrian kennen. Sie verlieben sich ineinander und ziehen im Sommer 2014 in eine gemeinsame Miet wohnung in Trimmis. Jasmin ist kinderlos. Samira hat aus einer früheren Beziehung die Tochter Lea, geboren am 17. Juni 2011, für deren Unterhalt sie alleine aufkommt. Während Jasmin im Malergeschaft ihres Vaters arbeitet, war Samira in verschiedenen Treuhand büros im Churer Rheintal angesteilt. Tm Januar 2016 offizialisierten Jasmin und Samira ihre Beziehung und liessen ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen. Sie schiossen einen Vermogensvertrag, den sie öffentlich beurkunden liessen. Dieser sah für den Fall der Auflosung der Partnerschaft die Teilung des Vermogens nach den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung vor; zudem wurde vereinbart, dass Ertrage aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen sollen. Tm Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft hatte Jasmin aufihrem Konto einen Positivsaldo von CHF 450000.--. Samira verfugte über Obligationen im Wert von CHF 250000.--, Aktien über CHF 50000.-- sowie über liquide Mittel im Umfang von CHF 150000.--. 2.
Anfangs 2016 übernahm Jasmin als einziges Kind das an der Oberen Gasse in Felsberg als Einzeluntemehmen geflihrte Malergeschaft ihres Vaters Stefan Candrian. Die Liegenschaft im Wert von CHF I Mio. umfasst Geschäflsraumlichkeiten und eine Wohnung, die bis Ende 2016 von Stefan und Antonia Candrian-Arpagaus bewohnt wurde. Die Eltern über liessen ibrer Tochter die gesamte Liegenschaft für CHF 400'OOO.--. Anfangs Mai zogen Jasmin, Samira und Lea in die Wohnung in Felsberg. In der Folge kümmert sich Jasmin urn den Malerbetrieb, wodurch sie em jährliches Einkommen von rund CHF 100000.-generiert, während Samira die Administration des Betriebs und die Haushaitsarbeit erledigt, wofür sie keinen Lohn bezieht. 3.
Für den Malerbetrieb kaufte Jasmin im November 2017 zum Preis von CHF 12000.-- eine Verputzmaschine, Modell Maltech MS Evo/4.2 kW, die von einer in Gent/Belgien ansassigen Firma hergestelit und in der Schweiz von der Firma X-Putz GmbH mit Sitz in Zurich vertrieben wird. Die Maschine verfugt über em ISO-Sicherheitszertifikat. In einer Vertragsklausel wurde bestimmt, dass die X-Putz GmbH keine Haftung aus dem Gebrauch der Maschine übernehme. Sodann wurde vereinbart, dass allfallige Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht zu unterbreiten sind; Einzelheiten zum Verfahren wurden nicht geregelt. 4.
Zudem wurde es nOtig, die Räumlichkeiten des Betriebes in Felsberg zu renovieren. Dazu fehiten Jasmin die finanziellen Mittel. Daher übernahm Samira die Renovationskosten von CHF 200000.--. Sie verkaufte dafUr ihre Aktien und investierte ihr liquides Vermogen. -2-
5.
Anfangs
April 2018 meldete sich der Immobilieninvestor Danilo Lanzetto, Bergun, bei Jasmin.
Auf einem seiner GrundstUcke in Filisur renoviert er em Einfamilienhaus. Da
Danilo Uber eine Ausbildung als Bauingenieur verfugt, rnachte er die Planung für die Renovierungsarbeiten am Einfamilienhaus selber. Für die Malerarbeiten an der Aussen fassade beauftragte er Jasmin. Es wurde vereinbart, dass Danilo und Jasmin nicht für das Verschulden a1lf1liger Hilfspersonen haften. Bei der Ausfuhrung dieser Arbeiten fiel Jasmin am 5. Mai 2018 mitsamt der Verputzmaschine vom Gerüst. Sie schiug heftig mit dem Kopfaufdem Boden auf und erlitt em Hirntrauma. Obwohl schnell em Arzt zur Stelle war und
Jasmin mit der REGA ins Kantonsspital in Chur geflogen wurde, konnte ihr nicht mehr geholfen werden. Nach einem Spitalaufenthalt von einer Woche verstarb sie. Zudem wurde die Maschine so stark beschadigt, dass sie nicht mehr repariert werden kann und somit wertlos wird. Es stelite sich heraus, dass sich em Boizen an der erst vor kurzem gereinigten Maschine gelost hat und Jasmin davon getroffen wurde. Sie stürzte gegen die seitliche Abschrankung des GerUstes, weiches jedoch nicht richtig verankert war und sie nur ungenugend vor StUrzen schützte. Das Gerüst, das Danilo gehort, wurde in seinem Auftrag und unter seiner Kontrolle durch die Spadaro-GmbH installiert, die inzwischen aus dem Handeisregister geloscht wurde, nachdem wegen umfangreicher Schulden gegen sie der Konkurs eröffnet worden war. 6.
Nach dem Tod von Jasmin fand man bei ihren personlichen Sachen em handschriftliches Testament:
"Trim,nis, Osfersonntag 2016
1.
Hierinit veifuge ich, Jasmin Candrian, geboren am 2. Oktober 1978, wohnhaft am Mittelweg in 7203 Trimmis, letztwillig wiefolgt:
2.
Meine Partnerin Samira Palu,nbo, geboren am 2]. A 1/gust 1982, wohnhaft am Mittelweg in 7203 Trimnmnis, setze ich als Alleinerbin em. 3.
Meinem Vater, Stefan Candrian, geboren amn 10. Mai 1943, wohnhaft an der via Sole in 6600 Locarno, uberlasse ich meine goldene Armbanduhr. [sig JC/
Jasmin Candrian"
7.
Tm Zeitpunkt ihres Todes verfQgte Jasmin über em Vermogen von CHF 70'OOO.-, das aus ihren Einnahmen aus dem Malerbetrieb stammte. Zudem hatte sie sich aus Be triebseinnahmen einen Mercedes Vito gekauft, der noch einen Wert von CHF 40000.-- hat. Auch die goldene Armbanduhr im Wert von CHF 10'OOO.-- hatte Jasmin mit ihren Erwerbseinnahmen bezahit. Der Wert ihrer Liegenschaft ist inzwischen auf CHF 1.5 Mio. gestiegen. Samira verfugte zum Zeitpunkt des Todes von Jasmin über Obligationen im -3-
Wert von CHF 257000.--. Da sie seit der Eintragung der Partnerschaft mit Jasmin keinen Lohn mehr bezogen hat, verfugt sie Uber keinerlei Vermogen aus Erwerbseinkommen. Aufgrund des Todes von Jasmin erhält sie eine Hinterlassenenrente von monatlich CT-IF 2700.--; andere Versicherungsleistungen erhält sie nicht. 8.
Die polizeilichen Unfallermittlungen ergaben, dass an der Verputzmaschine seitlich das Schutzgitter, durch weiches der losgeloste Boizen aufgefangen worden ware, nach der letztmaligen Reinigung nicht genugend befestigt war. Weitere Ermittlungen ergaben, dass es beim Putzen zwar nicht oft, aber hin und wieder dazu kommt, dass das Gitter nicht richtig wieder angeschraubt wird. Am 10. Juli 2018 wurde das Strafverfahren wegen fahrlassiger Totung auf Danilo ausgedehnt. Samira und die Eltern von Jasmin haben sich am Verfahren beteiligt. Mit deren Zustimmung und im Hinblick auf eine mogliche Einigung zwischen den involvierten Parteien, die gestutzt auf Art. 53 StGB zu einer Verfahrenseinstellung führen könnte, wurde das Verfahren am 30. August 2018 in Anwendung von Art. 314 StPO sistiert. 9.
In der Zwischenzeit wurde auch die Opferhilfe eingeschaltet. Samira vereinbarte mit dem Sozialamt, dem die Opferhilfe unterstelit ist, das dortige Verfahren bis zur Feststellung aliffihliger Leistungspflichten Dritter zu sistieren. 10.
Samira versteht sich gut mit den Eltern von Jasmin. Letztere argern sich aber darüber, dass Antonia Candrian-Arpagaus gar nichts und Stefan Candrian nur die goldene Uhr von Jasmin erhalten sollen.
11. Samira kommt heute, am 6. Oktober 2018, zu Ihnen. Sie möchte den Eltern von Jasmin die ihnen zustehenden Teile an der Hinterlassenschaft von Jasmin uberlassen, aber nur soweit soiche bestehen und gerichtlich durchgesetzt werden könnten. Sie möchte sodann wissen, ob und weiche Anspruche den Hinterbliebenen durch den Tod von Jasmin entstanden sind und wer diese geltend machen könnte. II.
Aufgabe
Beurteilen Sie im Rahmen eines Kurzgutachtens die materiell- und verfahrensrechtliche Rechtslage hinsichtlich der von Samira aufgeworfenen Fragen. 2.
Verfassen Sie die Ihnen zweckmassig erscheinenden Rechtsschriften (inki. allfälliger Kiage) zur Durchsetzung der Anspruche von Samira (also nicht für ailfallige weitere Personen und/oder Personengemeinschaften). - 4 -
III.
Hilfsmittel
Von den Kandidatinnen und
Kandidaten sind rnitzubringen:
Bundesrecht
Kantonales Recht
- ZGB
- Kantonsverfassung (KV)
- OR
- Gesetz über die Einteilung des Kantons in Regionen - StGB

  • Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) stpO
  • EGzZGB
    zPO
  • EGzOR
- OHG
- EGzZPO
- PartG
- EGzStPO
IV.
Mit den
P r u f u n g s u n t e r l a g e n z u r Verfugung gesteilt
  • PrHG
  • Kalender 2016
  • Barwerttafeln
  • Auszug
StG

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