Funktionsbeschrieb der Bio Suisse Ombudsstelle für faire Handelsbeziehungen

Bio Suisse, Vereinigung Schweizer Biolandbau-Organisationen

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  • Publication date:

    18 January 2024
  • Workload:

    100%
  • Contract type:

    Unlimited employment
  • Place of work:

    Basel

Funktionsbeschrieb der Bio Suisse Ombudsstelle für faire Handelsbeziehungen

Funktionsbeschrieb der Bio Suisse Ombudsstelle für faire Handelsbeziehungen
Verabschiedet vom Bio Suisse Vorstand am 4.3.2014 1 Ziel
Der Handel von Knospe-Produkten erfolgt nach fairen Prinzipien und den in den Bio Suisse Richtlinien verankerten Grundwerten. Eine unabhängige Ombudsstelle für faire Handelsbeziehungen steht den Marktakteuren für Auskünfte zur Verfügung und kann bei Misstrauen oder im Streitfall beigezogen werden. Die Ombudsstelle hat zum Ziel, das Vertrauen zwischen den Marktpartnern (nach Bio Suisse Richtlinien zertifizierte Produzenten, Verarbeiter und Händler) zu stärken und faire Handelsbeziehungen zu fördern. Jeder Bio Suisse zertifizierte Betrieb aus Produktion, Verarbeitung und Handel hat das Recht, die Ombudsstelle schriftlich um Rat zu ersuchen und Beschwerden einzureichen. Die Ombudsstelle ist keine Schlichtungsstelle von Streitigkeiten zwischen Marktpartnern und Bio Suisse. Dazu gelten die Einsprachemöglichkeiten gemäss Statuten Art. 13 und die Bestimmungen im Produktions- und Lizenzvertrag.
2 Aufgaben
  • Die Ombudsperson ist gegenüber den Marktpartnern und Bio Suisse unparteilich.
  • Die Ombudsperson gibt den Ratsuchenden Auskunft und berät sie über die Vorgehensmöglichkeiten.
  • Sie nimmt Anliegen zur Prüfung entgegen, unterbreitet Vorschläge und gibt Empfehlungen ab, die sich auf ein konkretes Handelsgeschäft, das zukünftige Verhalten, das anwendbare Recht und die
Verhaltenskodizes beziehen können.
  • Sie versucht, bei Konflikten zwischen den Marktpartnern zu vermitteln.
  • Sie berichtet regelmässig über ihre Tätigkeit.
  • Sie unterbreitet dem Bio Suisse Vorstand jährlich einen Bericht. Darin weist sie auf laufenden
Herausforderungen und Mängel hin und macht Änderungsvorschläge. 3 Kompetenzen
- Die Ombudsperson kann die Angelegenheit mit den betroffenen Marktpartnern besprechen. Sie kann Aussprachen unter den Beteiligten vermitteln und schriftliche Empfehlungen abgeben
  • Sie prüft im Rahmen ihrer Möglichkeiten, ob die Marktpartner rechtmässig, angemessen, zweckmässig und auf Grundlage der "Leitlinien des Verhaltenskodex zum Handel mit Knospe-Produkten" handeln oder gehandelt haben.
  • Die Ombudsperson verlangt die zur Bearbeitung des Falles nötigen Unterlagen von den
Marktpartnern. Die Marktpartner sind angehalten, die benötigten Auskünfte und Akten zur Verfügung zu stellen. Vereinigung Schweizer Biolandbau-Organisationen BIO SUISSE
Association suisse des organisations d'agriculture biologique Peter Merian-Strasse 34 · CH-4052 Basel Associazione svizzera delle organizzazioni per l'agricoltura biologica Tel. 061 204 66 66 · Fax 061 204 66 11 Associaziun svizra da las organisaziuns d'agricultura biologica www.bio-suisse.ch · bio@bio-suisse.ch 4 Vertraulichkeit
Die Ombudsperson behandelt Informationen und insbesondere Marktdaten vertraulich. Die Ombudsperson und allfällige Mitarbeitende der Ombudsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. 5 Unparteilichkeit
Die Ombudsperson handelt nicht auf Weisung. Sie informiert den Bio Suisse Vorstand über ausgeübte Tätigkeiten, die mit den Aufgaben der Ombudsstelle unvereinbar sind oder die Unparteilichkeit ihrer Amtsführung beeinträchtigen könnten. 6 Kosten und Entschädigung
Die Dienste der Ombudsperson sind unentgeltlich für die Antragssteller. Der Ombudsstelle steht jährlich ein festgelegter Budgetposten zur Verfügung. Budgetüberschreitungen sind nur mit vorgängiger Bewilligung des Bio Suisse Vorstandes möglich. Die Entschädigung der Ombudsperson wird vom Bio Suisse Vorstand im "Vertrag über die Durchführung der Aufgaben der Bio Suisse Ombudsperson für faire Handelsbeziehungen" festgesetzt. 7 Wahl
Der Vorstand wählt die Ombudsperson für die Amtsdauer von 2 Jahren. 8 Sekretariat
Die Ombudsperson kann im Rahmen des Budgets ein Sekretariat mit Aufgaben betrauen. 2

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