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Mehrfachbeschäftigung: zwei Jobs – viele Fragen

Immer mehr Schweizer arbeiten Teilzeit und das bei mehreren Arbeitgebern. 9 Fragen und Antworten, die sich bei Mehrfachbeschäftigung stellen.

1. Ich habe eine 60-Prozent-Stelle und würde gern mehr arbeiten. In unserem Betrieb ist das aber nicht möglich. Kann mir mein Arbeitgeber verbieten, anderswo Arbeit zu suchen?

Nicht grundsätzlich. Es ist erlaubt, mehrere Jobs zu haben. Allerdings haben Sie gegenüber dem jetzigen Arbeitgeber eine Treuepflicht. Sie dürfen also keine zusätzliche Tätigkeit ausüben, die ihn konkurrenziert oder sonstwie seine berechtigten Interessen verletzt – sich bei der direkten Konkurrenz zu bewerben, liegt also nicht drin. Ausserdem sollten Mehrfachbeschäftigungen die Erfüllung der vertraglichen Pflichten an den jeweiligen Arbeitsplätzen nicht beeinträchtigen. Das heisst, Sie müssen in der Lage sein, die verschiedenen Jobs klar voneinander zu trennen und sich an jedem Ort voll einzusetzen.

2. Ich arbeite Vollzeit in einer Immobilienfirma und könnte nun zusätzlich an drei Abenden in der Woche in einer Bar aushelfen. Ich brauche das Geld. Kollegen haben mir aber gesagt, es sei nicht erlaubt, mehr als 100 Prozent zu arbeiten.

Das stimmt so nicht ganz, die Stellenprozente sind nicht entscheidend. Das Arbeitsgesetz definiert jedoch Höchstarbeitszeiten (zum Beispiel 45 Stunden in der Industrie, 50 Stunden in Gewerbebetrieben), die einzuhalten sind – auch wenn man mehrere Arbeitgeber hat. Ausserdem ist eine tägliche Ruhezeit von elf Stunden vorgeschrieben. In Ihrem Fall wäre also zu prüfen, ob diese Vorschriften trotz Nebenjob eingehalten werden können. Abgesehen davon darf Ihre Leistung in der Immobilienfirma nicht unter der abendlichen Zusatzbeschäftigung leiden, indem Sie etwa am Morgen erschöpft und unausgeschlafen zur Arbeit erscheinen.

3. Ich spare für eine grössere Anschaffung. Statt in der Sonne zu liegen, will ich meine fünf Wochen Ferien dazu nutzen, noch etwas dazuzuverdienen. Dagegen ist ja wohl nichts einzuwenden, oder?

Das sieht der Gesetzgeber anders: Gemäss Obligationenrecht kann der Arbeitgeber den Ferienlohn verweigern respektive zurückverlangen, wenn ein Angestellter während der Ferien bezahlte Arbeit für einen Dritten leistet. So ging es etwa einem Carchauffeur, der in den Ferien als Lagerist jobbte. Laut Bundesgericht verstiess er damit gegen die legitimen Interessen seines regulären Arbeitgebers. Denn Ziel der Ferien sei es, sich auszuruhen und die volle Arbeitskapazität wiederzuerlangen.

4. Bei der Firma A arbeite ich jeweils von Montag bis Mittwoch, bei der Firma B immer am Donnerstagnachmittag und Freitag. Nun verlangt Arbeitgeber A, dass ich in Zukunft auch an anderen Tagen einspringe. Was kann ich tun?

Wenn Sie bei A an anderen als den vertraglichen Einsatztagen arbeiten sollen, handelt es sich um Überstunden. Diese müssen Sie leisten, wenn es laut Gesetz «notwendig und zumutbar» ist. In Ihrem Fall wären solche Überstunden – abgesehen vom Donnerstagmorgen – jedoch nicht zumutbar, da Sie anderweitige Verpflichtungen haben. Sie können sie daher ablehnen. Will der Arbeitgeber die festen Arbeitstage dauerhaft ändern, kann er das nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Von heute auf morgen müssen Sie keine Vertragsänderungen akzeptieren.

5. Ich arbeite zu 70 Prozent in einem Pflegeheim. Daneben bin ich als selbständige Feng-Shui-Beraterin tätig. Nun hat mich der Arzt 100 Prozent krankgeschrieben. Die selbständige Tätigkeit könnte ich jedoch weiterhin ausüben, meint er. Ist das erlaubt?

Ja, das ist durchaus möglich. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid festgehalten, dass sich ein Arztzeugnis, das einem Beschäftigten eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, immer auf die Tätigkeit an einer bestimmten Stelle bezieht. Es sei aber gut möglich, dass man für eine andere Arbeit ganz oder teilweise arbeitsfähig ist. Um allfällige Zweifel auszuräumen: Bitten Sie Ihren Arzt, im Zeugnis zu präzisieren, für welche Tätigkeiten Sie arbeitsunfähig sind.

6. Neben meinem Hauptberuf in einem Restaurant helfe ich stundenweise in einer Bäckerei aus und verdiene dabei ein paar hundert Franken im Monat. Ist dieser Nebenerwerb AHV-pflichtig?

Entscheidend ist, wie viel Sie in der Bäckerei im ganzen Jahr verdienen. Prinzipiell sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen. Eine Ausnahme gibt es, wenn der Jahreslohn beim selben Arbeitgeber nicht über 2300 Franken liegt und es sich nicht um eine Anstellung in einem Privathaushalt oder eine künstlerische Tätigkeit handelt. Dann kann auf den AHV-Abzug verzichtet werden.

7. Ich arbeite rund 20 Stunden in einer Druckerei, zudem erledige ich seit vier Monaten Schreibarbeiten in einer Arztpraxis – rund sieben Stunden pro Woche. Nun habe ich mir das Bein gebrochen.

In der Druckerei sind Sie obligatorisch bei Freizeitunfällen versichert, weil Sie mehr als acht Stunden wöchentlich dort arbeiten. Die Unfallversicherung der Druckerei kommt für die Heilungskosten auf und deckt 80 Prozent des Einkommens aus beiden Teilzeitstellen. Seit dem 1.1.2017 wird auch bei Nichtberufsunfällen immer vom Gesamtlohn ausgegangen, selbst wenn im zweiten Anstellungsverhältnis wegen des tiefen Arbeitspensums nur Berufsunfälle versichert wären.

8. Pensionskassenversicherung seien obligatorisch, wenn man mehr als 21’150 Franken im Jahr verdiene. Ich verdiene mehr bei zwei Arbeitgebern: Einerseits rund 17’000 Franken, andererseits etwa 14’000. Wie sieht das mit der Pensionskasse aus?

Grundsätzlich sind Sie bei keinem Arbeitgeber versichert, weil Sie an beiden Orten weniger als 21’150 Franken verdienen. Da die Summe Ihrer Einkünfte jedoch darüberliegt, können Sie sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen, sofern das PK-Reglement eines Ihrer Arbeitgeber diese Möglichkeit vorsieht. Ist das nicht der Fall, bleibt die Möglichkeit, sich der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (www.chaeis.net) anzuschliessen.

9. Ich habe zwei 50-Prozent-Stellen. Jetzt habe ich für eine davon die Kündigung bekommen. Erhalte ich nach Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld?

Ja, Sie haben Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung. Dazu müssen Sie allerdings eine neue Stelle suchen – und allenfalls auch bereit sein, Ihre verbleibende Stelle für eine unbefristete Vollzeitstelle aufzugeben.

Die Höhe des Taggelds wird aufgrund der Einkommen von beiden bisherigen Jobs zusammen berechnet. Während höchstens eines Jahres bekommen Sie zusätzlich zum Einkommen der verbleibenden Stelle eine sogenannte Kompensationszahlung von der Arbeitslosenversicherung. So haben Sie ein grösseres Einkommen, als wenn Sie ganz arbeitslos wären und nur die Entschädigung der Arbeitslosenversicherung erhalten würden.

Während des zweiten Jahres der Teilarbeitslosigkeit erhalten Sie dann eine sogenannte Differenzzahlung. Mit anderen Worten: ein Taggeld, das die Differenz des Lohns Ihres verbleibenden Jobs bis zur Höhe der Entschädigung deckt, die Sie bei einer 100-prozentigen Arbeitslosigkeit erhalten würden.

Wichtig: Über 45-Jährige sowie Arbeitslose, die Unterstützungspflichten gegenüber Kindern unter 25 haben, erhalten bis zum Ende ihrer Rahmenfrist Kompensationszahlungen.


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