STATUTEN
Key information
- Publication date:07 July 2025
- Workload:100%
- Contract type:Unlimited employment
- Place of work:Albula
Job summary
The Spitexverein Albula/Churwalden is a non-profit organization focused on home care. This role contributes to enhancing community care services.
Tasks
- Coordinate and organize home care for sick and elderly individuals.
- Manage membership applications and ensure compliance with statutes.
- Oversee financial reporting and budget planning for the organization.
Skills
- Experience in healthcare or non-profit management is essential.
- Strong organizational and communication skills are required.
- Ability to work collaboratively with diverse community members.
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Stand 2019
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Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
3
Art. 1 Name und Sitz
3
Art. 2 Zweck
3
Art. 3 Rechtliche Stellung
3
Art. 4 Mitgliedschaft
3
Art. 5 Beitritt
3
Art. 6 Ausschluss
4
Art. 7 Ausstandspflicht
4
Art. 8 Protokoll
4
Art. 9 Publikation
4
Art. 10
Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag 4
II. Organisation
4
Art. 11
Vereinsorgane
4
A) Die Mitgliederversammlung
5
Art. 12
Zusammensetzung und Wahl
5
Art. 13
Stimmrecht
5
Art. 14
Zuständigkeit
5
Art. 15
Einberufung
6
Art. 16
Anträge der Mitglieder an die ordentliche Mitgliederversammlung 6
Art. 17
Traktanden
7
Art. 18
Beschlussfassung
7
Art. 19
Verhandlungen
7
Art. 20
Abstimmungsmodus
7
Art. 21
Wahlmodus
7
B) Der Vereinsvorstand
8
Art. 22
Zusammensetzung
8
Art. 23
Aufgaben und Zuständigkeit
8
Art. 24
Einberufung
8
Art. 25
Beschlussfassung
9
Art. 26
Unterschrift
9
C) Die Revisionsstelle
9
Art. 27
Revisionsstelle
9
III. Finanzielle Bestimmungen 9
Art. 28
Grundsatz
9
Art. 29
Mitglieder- und Gemeindeanträge 9
Art. 30
Schuldenhaftung
10
IV. Beendigung der Mitgliedschaft und Auflösung des Vereins 10 Art. 31
Austritt und Ausschluss
10
Art. 32
Auflösung
10
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen 10
Art. 33
Statutenrevision
10
Art. 34
Ablösung bisheriger Organisationen 11
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Die im Kranken- und Hauspflegebereich tätigen Organisationen, nämlich:
Der Verein Hauspflege Albula und der Hauspflegeverein Kreis Churwalden vereinigen sich gemäss nachfolgenden Statuten zum Spitexverein Albula/Churwalden. I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Name und Sitz
1 Unter dem Namen "Spitexverein Albula/Churwalden" besteht gestützt auf Art. 12 des kantonalen Krankenpflegegesetzes ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 2Der Sitz des Vereins befindet sich am Orte seines Sekretariates. Art. 2
Zweck
1 Der Verein bezweckt die Förderung der häuslichen Pflege und Betreuung kranker und betagter Personen im Vereinsgebiet. 2Die Erfüllung des Vereinszweckes erfolgt insbesondere: a) Durch die gemeinsame Organisation und Koordination der häuslichen Pflege und Betreuung; b) Durch Angebot und Vermittlung von Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung; c) Durch Auf- und Ausbau weiterer Dienste im Rahmen der häuslichen Pflege und Betreuung. Art. 3
Rechtliche Stellung
Der Verein tritt im Umfang seiner Aufgaben an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden. Er hat in diesem Bereich deren Rechte und Pflichten mit Einschluss des Rechtes, Pflegetaxen und Beiträge zu erheben. Art. 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aus der Region Albula und den Gemeinden Churwalden und Tschiertschen/Praden werden.
Art. 5
Beitritt
1 Der Beitritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. 2Der Beitritt setzt die Annahme der Vereinsstatuten und die Aufnahme in den Verein voraus. 3Über die Aufnahme von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes entscheidet die Mitgliederversammlung, in Bezug auf alle übrigen Mitglieder der Vorstand. Seite 3 von 11
Art. 6
Ausschluss
1 Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie Ehegatten und Geschwister dürfen nicht gleichzeitig im Vereinsvorstand Einsitz nehmen.
2Diese Ausschlussgründe gelten auch zwischen der Revisionsstelle und den Mitgliedern des Vereinsvorstandes. Art. 7
Ausstandspflicht
Vereinsmitglieder oder Amtsträger des Vereins haben bei Verhandlungen und Abstimmungen über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn sie selbst, ihre Ehegatten oder eines ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis zu dem in Art. 6 bezeichneten Grade ein unmittelbares persönliches Interesse haben. Art. 8
Protokoll
Für den Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung sind gesonderte Protokolle zu führen und dem entsprechenden Organ bei nächster Gelegenheit zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 9
Publikation
Mitteilungen des Vereins sind in ortsüblicher Weise zu publizieren. Art. 10
1
Jahresrechnung,
Der Verein hat jährlich bis 31. Mai über seinen gesamten Fi- Jahresbericht, nanzhaushalt Rechnung abzulegen und einen Jahresbericht Voranschlag über seine Tätigkeit zu erstatten. 2Voranschlag, Rechnung und Jahresbericht sind den Mitgliedern jeweils zusammen mit der Einladung für die Mitgliederversammlung zuzustellen. 3Den Gemeinden ist vorgängig Gelegenheit einzuräumen, zum Voranschlag Stellung zu nehmen. Auf Begehren einer Gemeinde ist eine Zusammenkunft der Gemeindevertreter mit dem Vereinsvorstand zur Vorberatung des Voranschlages einzuberufen. 4Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. II. Organisation
Art. 11
Vereinsorgane
1 Die Organe des Vereins sind:
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A. Die Mitgliederversammlung
B. Der Vereinsvorstand
C. Die Revisionsstelle
2Für die Vorbereitung bestimmter Geschäfte können ausserdem Fachkommissionen bestellt werden. A) Die Mitgliederversammlung
Art. 12
Zusammensetzung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. und Wahl 2An der Mitgliederversammlung nehmen die Einzelmitglieder sowie die von den Gemeinden und den übrigen Kollektivmitgliedern gewählten Delegierten teil. 3Die Gemeinden und die übrigen Kollektivmitglieder wählen ihre Delegierten und deren Stellvertreter in der Regel für eine Amtsdauer von vier Jahren und melden diese jeweils bis Ende Februar dem Vereinssekretariat. Art. 13
Stimmrecht
1 In der Mitgliederversammlung sind die anwesenden Einzelmitglieder und die gewählten Delegierten der Gemeinden und der übrigen Kollektivmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes stimmberechtigt. 2In der Mitgliederversammlung nehmen die Mitglieder Rechte und Pflichten wie folgt wahr:
- Gemeinden bis zu 500 Einw. = 1 Stimme
- Gemeinden bis zu 1000 Einw. = 2 Stimmen
- Gemeinden ab
- übrige Kollektivmitglieder
= 1 Stimme
- Einzelmitglieder/Familien
= 1 Stimme
3Jeder an der Mitgliederversammlung anwesende Stimmberechtigte, Einzelmitglied oder Delegierter, hat nur eine Stimme. Art. 14
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Zuständigkeit
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere a) die Wahl des/der Vereinspräsidenten/in und Vizepräsidenten/in; b) die Wahl von fünf weiteren Mitgliedern des Vorstandes; c) die Wahl einer externen Revisionsstelle d) die Wahl von Kommissionen e) die Genehmigung des Voranschlages, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; f) die Beschlussfassung über Ausgaben, welche die Kompetenz des Vorstandes übersteigen; g) die Änderung der Vereinsstatuten; h) der Erlass der notwendigen Reglemente sowie die Festlegung der Entschädigungen an die Vereinsorgane; i) die Aufnahme und der Ausschluss von Gemeinden; k) die Festsetzung der Leistungen der Mitglieder l) die Festsetzung der an die Patienten zu verrechnenden Taxen; m) der Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten; n) alle weiteren ihr durch die Statuten übertragenen Aufgaben; o) die Auflösung des Vereins. Art. 15
Einberufung
1 Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung und so oft er es für nötig erachtet, ausserordentliche Mitgliederversammlungen ein. 2Ferner tritt sie zusammen a) wenn mindestens fünf Mitgliedgemeinden es verlangen; b) wenn mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder es verlangen. 3Den Delegierten und den Einzelmitgliedern werden der Ort, die Zeit und die Verhandlungsgegenstände zehn Tage zum Voraus schriftlich vom Vereinsvorstand mitgeteilt. 4Die zu den Verhandlungsgegenständen gehörenden Unterlagen sind während zehn Tagen vor der Versammlung den Mitgliedern zur Einsicht aufzulegen und soweit möglich, mit der Einladung zuzustellen.
5Vorlagen mit bedeutenden finanziellen Auswirkungen und Vorlagen, welche die Qualität des Dienstleistungsangebotes massgeblich beeinflussen, werden den Gemeinden vorerst zur Vernehmlassung unterbreitet. Art. 16
Anträge der Mitglie- Anträge der Mitglieder an die ordentliche Mitgliederversammder an die ordentlilung sind jeweils schriftlich und begründet bis zum 31. Dezemche Mitglieder-verber dem Vorstand einzureichen. sammlung Seite 6 von 11
Art. 17
Traktanden
Die Mitgliederversammlung darf nur über Sachgeschäfte beschliessen, die vom Vorstand vorberaten und auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Art. 18
Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Art. 19
Verhandlungen
1 Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Präsidenten/in oder Vizepräsidenten/in oder durch ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet.
2Der
Aktuar führt das Protokoll. Dieses ist den Mitgliedern und den Delegierten zuzustellen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Art. 20
Abstimmungsmo- 1 Die Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Sie dus sind, falls die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies wünscht, schriftlich vorzunehmen. 2Zur
Beschlussfassung ist bei offener und schriftlicher Abstimmung die Zustimmung der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich; davon ausgenommen ist die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (Art. 32) und die Revision der Statuten (Art. 33 Abs. 2). 3Bei
Stimmengleichheit ist die Vorlage oder der Antrag abgelehnt. Art. 21
Wahlmodus
1 Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr, wenn nicht mehr Vorschläge vorliegen als Sitze zu besetzen sind oder von einem Stimmberechtigten nicht geheime Wahl verlangt wird. 2Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr der gültigen Stimmen, im zweiten das relative Mehr. 3Bei
Wahlen werden die gültigen Kandidatenstimmen durch die um eins vermehrte Zahl der freien Sitze geteilt. Die nächst höhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. 4Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Seite 7 von 11
B) Der Vereinsvorstand
Art. 22
Zusammensetzung
1 Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Vereins und besteht aus dem/der Präsidenten/in, dem/der Vizepräsidenten/in und fünf weiteren Mitgliedern. 2Der Vorstand wird für eine am 1. Januar beginnende Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 3Bei der Wahl des Vorstandes ist auf eine regional und fachlich ausgewogene Vertretung zu achten. Art. 23
Aufgaben und Zu- Dem Vorstand obliegen insbesondere ständigkeit a) die Vorberatung aller von der Mitgliederversammlung zu behandelnden Angelegenheiten; b) die Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; c) die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Führung der Vereinsrechnung und die Vorbereitung der alljährlichen Rechnungsablage und der Voranschlag; d) die alljährliche Erstattung eines Jahresberichtes über die Vereinstätigkeit und dessen Vorlage an die Mitgliederversammlung; e) die Bestellung des Sekretariates; f) die Wahl der Einsatzleiter/innen sowie des vollamtlich angestellten Pflegepersonals; g) die Beschlussfassung über im Budget nicht vorgesehene einmalige Ausgaben bis Fr. 20'000.-- und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 5'000.--; h) die Erteilung von Aufträgen im Rahmen der bewilligten Kredite oder der eigenen Finanzkompetenz; i) die Aufteilung der Aufgaben auf die verschiedenen Vorstandsmitglieder; k) die Vertretung des Vereins nach aussen, insbesondere gegenüber den Behörden und in Rechtsstreitigkeiten; l) das Einfordern der den Mitgliedern auferlegten Leistungen; m) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern mit Ausnahme der Gemeinden; n) alle weiteren Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen wurden. o) Die Auflösung des Vereins Art. 24
Einberufung
1 Der/die Präsident/in beruft den Vereinsvorstand nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens vier Mitgliedern ein. Seite 8 von 11
2Die
Einladung ist den Mitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zehn Tage zum Voraus zuzustellen. Art. 25
Beschlussfassung
Für die Beschlussfassung finden die Art. 18, 20 und 21 sinngemäss Anwendung. Art. 26
Unterschrift
Der Präsident führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Aktuar/Sekretär die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein.
C) Die Revisionsstelle
Art. 27
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle hat die Aufgabe, die Rechnungsführung des Vereins alljährlich zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Revisionsstelle wird für eine am 1. Januar beginnende Amtsdauer von einem Jahr gewählt. III. Finanzielle Bestimmungen Art. 28
Grundsatz
1 Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:
- Mitgliederbeiträge
- Pflegetaxen
- Beiträge der Gemeinden
- Beiträge des Kantons
Mitglieder- und Ge- 1 Die Beiträge der Mitglieder und ihre Fälligkeit werden durch die meindebeiträge Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag beträgt für Einzelmitglieder und Familien höchstens Fr. 40.-- pro Jahr und für Kollektivmitglieder höchstens Fr. 100.-- pro Jahr. 2Die
Gemeinden sind von den Mitgliederbeiträgen befreit. Sie übernehmen die Beiträge nach Art. 31c Abs. 2 KPG. Der Ge- Seite 9 von 11
samtbeitrag aller Mitgliedgemeinden wird auf diese nach Massgabe der Einwohnerzahl per 31. Dezember des Geschäftsjahres aufgeteilt. Art. 30
Schuldenhaftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages.
IV. Beendigung der Mitgliedschaft und Auflösung des Vereins Art. 31
Austritt und Aus- 1 Der Austritt ist zulässig, wenn er mit Beachtung einer halbjährischluss gen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand mitgeteilt wird. 2Aus wichtigen Gründen können Mitglieder ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss von Gemeinden entscheidet die Mitgliederversammlung, in Bezug auf die übrigen Mitglieder der Vorstand.
3Mitglieder, die austreten oder die ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft. Art. 32
Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2Bei der Auflösung des Vereins wird dessen Vermögen, sofern die Erfüllung des Verbandszweckes nicht von einem anderen geeigneten Rechtsträger übernommen wird, durch einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Sachverwalter liquidiert. 3Ein nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss wird bis zur Gründung einer privat- oder öffentlichrechtlichen Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung dem Regionalgericht Albula zur Verwahrung übergeben. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 33
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Statutenrevision
1 Die Statuten können jederzeit ganz oder teilweise durch die Mitgliederversammlung revidiert werden. 2Statutenänderungen, die den Vereinszweck und den vorliegenden Artikel betreffen, bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Art. 34
Ablösung bisheriger
1 Mit der Beschlussfassung über die Fusion der Vereine Haus- Organisationen pflege Albula und Hauspflegeverein Kreis Churwalden zum Spitexverein Albula/Churwalden ist der Spitexverein Albula/Churwalden gegründet. Gleichzeitig werden erstere in den Spitexverein Albula/Churwalden überführt. 2Rechte und Pflichten der bisherigen Vereine werden vom Spitex-verein Albula/Churwalden übernommen. 3Weist einer der erwähnten Vereine zum Zeitpunkt der Überführung ein Bilanzdefizit aus, decken die Mitgliedgemeinden dieser Vereine vorerst das Defizit.
Vorliegende Statuten wurden von der Mitgliederversammlung des Spitexvereins Albula/Churwalden am 27. Mai 1993 genehmigt. Statutenänderungen
Mitgliederversammlung vom 27. März 2002:
Art. 29 u. 30
Mitgliederversammlung vom 26. März 2008:
Art. 28 u. 29
Mitgliederversammlung vom 24. Mai 2011:
Art. 10 u. 29
Mitgliederversammlung vom 21. Mai 2019:
Art. 4, 6, 11, 14, 27 und 32
Lenzerheide, 21. Mai 2019
Der Präsident
Die Aktuarin
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Ralf Kollegger
Anna-Emilia Hemmi
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