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Arbeitsrecht: Wissen Sie, was der Chef darf?

Wenn die Arbeitsplätze knapp werden und überall gespart wird, ist es besonders wichtig, dass die Arbeitnehmer über ihre Rechte Bescheid wissen. Antworten auf zehn rechtliche Fragen, die  häufig gestellt werden.

1. Ich arbeite 60 Prozent, jeweils Mittwoch bis Freitag. Nach Ostern gibt es bald auch an Pfingsten wieder einen freien Montag. Der Arbeitgeber will mir diese Feiertage nicht gutschreiben. Doch so bin ich gegenüber den Vollzeitangestellten benachteiligt.

Wenn ein Feiertag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag fällt, tangiert dies das Arbeitsverhältnis nicht. Man hat daher auch keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber.

2. Nach der dreimonatigen Probezeit erklärte mir mein neuer Arbeitgeber, ich bräuchte mehr Zeit zur Einarbeitung. Ich musste unterschreiben, dass die Probezeit insgesamt sechs Monate dauern soll. Ist das zulässig?

In der Privatwirtschaft ist es nicht erlaubt, eine mehr als dreimonatige Probezeit zu vereinbaren. Sie befinden sich also nicht mehr in der Probezeit.

3. Ich arbeite zu 80 Prozent im Monatslohn. Nun wird bei uns die Arbeit knapp, und mein Chef erklärte mir, ich könne ab nächstem Monat nur noch 50 Prozent arbeiten. Muss ich das akzeptieren?

Der Arbeitgeber darf Ihren Vertrag nicht so kurzfristig abändern. Er muss die geltende Kündigungsfrist einhalten. Erst nach deren Ablauf gilt das neue Arbeitspensum.

4. Mein Chef wird pensioniert. Ich hätte daher gerne ein Zwischenzeugnis. Darf mir der Arbeitgeber dies verweigern?

Sie haben jederzeit das Recht, ein Zeugnis zu verlangen. Das gilt auch für Zwischenzeugnisse.

5. Ich bin nach elf Monaten in einer neuen Firma schwer erkrankt. Mittlerweile bin ich im zweiten Dienstjahr und immer noch arbeitsunfähig. Wie lange darf mir der Arbeitgeber nicht kündigen?

Da Ihre Krankheit vom ersten ins zweite Dienstjahr hineinreicht, gilt eine 90-tägige Sperrfrist, während der Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen darf. Diese Schutzfrist läuft ab Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit.

6. Ich wurde nach meiner Kündigung bedingungslos von der Arbeit freigestellt und erhalte noch drei Monate den vollen Lohn. Nun kann ich kurzfristig eine neue Stelle antreten. Darf der alte Arbeitgeber seine Lohnzahlung einstellen?

Ja, Sie müssen sich an Ihren Lohn anrechnen lassen, was Sie anderweitig verdienen.

7. Ich wurde zum Gruppenleiter befördert. Stimmt es, dass ich jetzt keine Entschädigung für Überstunden mehr verlangen darf?

Das kommt auf Ihren schriftlichen Arbeitsvertrag an. Wurde mit Ihnen eine bestimmte Arbeitszeit vereinbart und enthält der Vertrag keine spezielle Regelung bezüglich Überstunden, haben Sie auch als Gruppenleiter Anspruch auf Bezahlung der Überstunden mit 25 Prozent Zuschlag oder auf Abgeltung durch Freizeit von gleicher Dauer.

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8. Mein vierjähriges Kind ist erkrankt. Ich kann es daher nicht zur Tagesmutter bringen. Habe ich das Recht, deswegen zu Hause zu bleiben?

Sie können bei Erkrankung eines höchstens 15-jährigen Kindes bis zu drei Tage zu Hause bleiben. Die Absenz ist so bezahlt, als ob Sie selbst krank wären.

9. Die Krise schlägt durch, mein Arbeitgeber ist in Konkurs gegangen. Die letzten zwei Monatslöhne vor der Konkurseröffnung wurden nicht bezahlt. Was kann ich tun, um zu diesem Geld zu kommen?

Für offene Lohnforderungen, die noch aus der Zeit vor dem Konkurs stammen, kommt die sogenannte Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung auf und zwar zu 100 Prozent, maximal aber bis 12’350 Franken pro Monat.

10. Ich bin am 25. Februar 50 Jahre alt geworden. Habe ich ab dann fünf Wochen Ferien zugut?

Gemäss Obligationenrecht besteht kein Anspruch auf fünf Wochen Ferien. Massgebend ist, was in Ihrem Vertrag steht oder in Ihrem Betrieb üblich ist.


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