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Der Bonus als Lohnbestandteil – habe ich darauf Anspruch?

Obwohl es der Bonus in den letzten Jahren immer wieder in die Negativschlagzeilen der Medien geschafft hat, ist er in vielen Branchen nach wie vor ein nicht wegzudenkendes Instrument. Einerseits dient er als Anerkennung und Dank für die geleistete Arbeit und andererseits soll er Anreiz für das bevorstehende Jahr schaffen. Jeder hofft, einen „fetten Bonus“ zu kassieren. Gerade in jungen Start-up-Unternehmen wird oft ein tiefer Fixlohn mit einem leistungsabhängigen Bonus kombiniert. Das Wort „Bonus“ ist jedem bekannt und doch stellt sich die Frage: Was ist der Bonus eigentlich? Und wann habe ich einen durchsetzbaren Anspruch darauf?

Ein Expertenbeitrag von Rechtsanwalt Jacob Bollag

Die Beantwortung dieser Fragen ist nicht ganz einfach. Vorab ist festzuhalten, dass der Begriff „Bonus“ im Schweizerischen Arbeitsrecht nicht existiert. Das Gesetz kennt die sog. Gratifikation[1], doch deckt sich diese nicht vollständig mit dem im Alltag üblich verwendeten Begriff „Bonus“. Wenn also von „Bonus“ gesprochen wird, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine Gratifikation im Sinne des Gesetzes, um einen Lohnbestandteil oder um eine andere Art von Auszahlung handelt. Die Unterscheidung dieser Begriffe ist entscheidend. Denn je nach Qualifikation besteht ein durchsetzbarer Anspruch des Arbeitnehmers oder eben nicht.

Die Gratifikation ist eine Sondervergütung, die zu bestimmten Anlässen, wie beispielsweise Weihnachten oder dem erfolgreichen Abschluss eines Geschäftsjahres, freiwillig ausgerichtet wird. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf die Ausbezahlung einer Gratifikation, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten liegt es im freien Ermessen des Arbeitgebers, ob und in welcher Höhe er dem Arbeitnehmer eine freiwillige Geldzahlung – die Gratifikation – leisten möchte. Die Gratifikation darf davon abhängig gemacht werden, ob der Arbeitnehmer noch im Betreib arbeitet oder in ungekündigter Stellung ist.[2] Im Falle einer Kündigung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine anteilsmässige Ausbezahlung der Gratifikation, ausser dies wurde explizit vereinbart. [3] Diese Vereinbarung muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, ist aber aus allfälligen späteren Beweisgründen zu empfehlen. Wird über mindestens drei Jahre vorbehaltlos eine Gratifikation ausgerichtet, wird dies als stillschweigende Vereinbarung qualifiziert, wodurch der Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch auf die Ausbezahlung der Gratifikation erhält.[4]

Im Gegensatz zur Gratifikation ist eine Lohnzahlung in jedem Fall nicht freiwillig, sondern ein notwendiger Bestandteil des Arbeitsvertrages.[5] Die Ausbezahlung des Lohns darf nicht wie bei der Gratifikation von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer in einem ungekündigten Verhältnis stehen muss. Trotz allfällig vorliegender Kündigung steht dem Arbeitnehmer ein durchsetzbarer Anspruch auf Ausbezahlung des Lohnes bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu. Auch Zahlungen, die nur einmal jährlich ausgerichtet werden, können als Lohnbestandteil gelten. Zu erwähnen ist hier beispielsweise der 13. Monatslohn. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer bei Kündigung einen Anspruch auf anteilsmässige Auszahlung.

Bekommst du genug Lohn?

Es ist nicht immer einfach zu entscheiden, ob es sich beim Bonus im konkreten Fall um einen Lohnbestandteil oder um eine Gratifikation handelt. Im Gesetz ausdrücklich geregelt ist der Fall, in dem der Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis hat.[6] Hier handelt es sich klar um Lohnbestandteil.[7] Wo das Gesetz keine ausdrückliche Regelung vorsieht, dient der Arbeitsvertrag als erster Anhaltspunkt zur Qualifikation des Bonus. Wird die Ausbezahlung und auch die Höhe des Bonus im Voraus vertraglich festgelegt, handelt es sich zwingend um Lohn.[8] Neben dem Vertrag sind weitere Anhaltspunkte beispielsweise die Regelmässigkeit der Ausrichtung oder die Höhe des Bonus. Je regelmässiger und höher der Bonus im Vergleich zum Fixlohn ist, umso eher handelt es sich um einen Lohnbestandteil.[9]

Willst du feststellen, ob dein Fixlohn eher tief ist, kannst Du unter folgendem Link den für Deine Branche üblichen Lohn abrufen. Liegt dieser klar unter dem Durschnitt und erhältst du dafür einen im Verhältnis hohen Bonus, deutet dies eher in Richtung Lohn.

Für Jobsuchende ist der Bonus wie auch der Lohn allgemein ein heikles Thema. Gerade in einem ersten Gespräch sollte der Lohn nur mit Zurückhaltung und der gebotenen Vorsicht angesprochen werden. Solltest du das Gefühl haben, der angebotene Lohn sei extrem tief, kannst

du durchaus einen allfälligen Bonus ansprechen. Zu empfehlen ist aber auf jeden Fall, den Bonus möglichst genau im Arbeitsvertrag zu regeln.

[1] Vgl. Art. 322a Abs. 1 OR: Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.
[2] Streiff/von Kaenel/Rudolph, N 2 zu Art. 322a OR.
[3] BGE 136 III 313, E. 2.
[4] Vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, N 2 zu Art. 322d OR.
[5] Art. 322d Abs. 1 OR: Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
[6] Urteil des BGer 4C.426/2005 vom 28.02.2006, E. 5.1.
[7] Art. 322d Abs. 2 OR: Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
[8] Vgl. BGE 129 III 278; Streiff/von Kaenel/Rudolph, N 2 zu Art. 322d OR.
[9] Streiff/von Kaenel/Rudolph, N 2 zu Art. 322 OR.

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