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Kündigungsschutz in der Schweiz: Das musst du wissen

  • Grundsatz: In der Schweiz gilt Kündigungsfreiheit, aber mit gesetzlichen Einschränkungen. 
  • Form: Kündigung muss schriftlich erfolgen – ein Gespräch reicht nicht. 
  • Gestaffelte Kündigungsfristen (nach der Probezeit) 
  • Sperrfristen – Kündigung ist unzulässig bei: Krankheit oder Unfall, Schwangerschaft und Mutterschaft und Militär- oder Zivildienst 
  • Kündigung aus diskriminierenden, rachsüchtigen oder gewerkschaftsfeindlichen Gründen ist missbräuchlich 

Dieser Blogartikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Arbeitsrechtliche Fragen – besonders rund um den Kündigungsschutz – sind oft komplex und vom Einzelfall abhängig. Bitte wende dich im Zweifel an eine Fachperson oder eine offizielle Beratungsstelle.


Kündigungen gehören leider zum Arbeitsleben dazu. Trotzdem bist du als Arbeitnehmer:in in der Schweiz nicht schutzlos. Wir zeigen dir, wann der Kündigungsschutz gilt, worauf es bei einer Kündigung ankommt– und wie du im Ernstfall richtig reagierst. 

Grundsätzliches: Kündigungsfreiheit mit Grenzen

In der Schweiz gilt das Prinzip der Kündigungsfreiheit. Das bedeutet: Sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende können das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Trotzdem gibt es wichtige gesetzliche Schutzmechanismen, die dich vor ungerechtfertigten Kündigungen bewahren.

1) Wann bin ich vor einer Kündigung geschützt?

Das Gesetz schützt dich vor allem in besonderen Lebenslagen: 

Während einer Sperrfrist: 

Du darfst nicht gekündigt werden, wenn du: 

  • krank oder verunfallt bist 
  • im Militär- oder Zivildienst stehst
  • während der Schwangerschaft oder im Mutterschaftsurlaub bist 

Diese Sperrfristen variieren je nach Dienstalter und Situation – zum Beispiel gilt bei Krankheit im ersten Anstellungsjahr eine Sperrfrist von 30 Tagen, danach bis zu 180 Tage. 

Bei missbräuchlicher Kündigung: 

Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus einem der folgenden Gründe erfolgt: 

  • wegen deiner Herkunft, Religion, Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung 
  • weil du gewerkschaftlich aktiv bist 
  • aus persönlicher Rache oder Willkür 

In solchen Fällen bleibt die Kündigung zwar rechtlich gültig – aber du hast Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen.

2) Kündigungsschutz in der Probezeit

Während der Probezeit (meist 1 Monat, maximal 3 Monate) darf dir mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden – ohne Angabe von Gründen. Sperrfristen gelten hier noch nicht. Aber auch in dieser Zeit darf keine diskriminierende oder rachsüchtige Kündigung ausgesprochen werden. 

3) Wie lang ist die Kündigungsfrist?

Nach der Probezeit gelten folgende gesetzliche Kündigungsfristen: 

  • im 1. Dienstjahr: 1 Monat 
  • im 2. bis 9. Jahr: 2 Monate 
  • ab dem 10. Jahr: 3 Monate 

Diese Fristen gelten, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen – ein Gespräch allein reicht nicht. Hier findest du eine Vorlage für ein Kündigungsschreiben.

4) Was tun, wenn du gekündigt wurdest?

Behalte einen klaren Kopf – auch wenn es emotional ist. Prüfe die Situation Schritt für Schritt: 

  1. Form prüfen: Kam die Kündigung rechtzeitig und schriftlich? 
  2. Sperrfrist checken: Bist du gerade krankgeschrieben oder im Mutterschaftsurlaub?
  3. Ungerechtfertigt gekündigt? Dann musst du bis spätestens zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich widersprechen – sonst kannst du später keine Entschädigung verlangen.
  4. Unterstützung holen: Wende dich an eine Rechtsberatung oder Gewerkschaft – oft gibt es kostenlose Anlaufstellen. 

Fazit: Kenn deine Rechte – das gibt dir Sicherheit

Auch wenn das Schweizer Arbeitsrecht dir nicht in allen Fällen völligen Schutz bietet, hast du klare Rechte – vor allem in besonders verletzlichen Phasen. Je besser du sie kennst, desto sicherer kannst du im Ernstfall handeln. 

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